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38. Auszug aus dem Urteil vom 15. Dezember 1977 i.S. Krankenkasse des Personals des Bundes und der Schweizerischen Transportanstalten (KPT) gegen Guler und Versicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 1 der Verfügung 8 des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Krankenversicherung. | |
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Entscheidend ist also die Methode. KIERNAN, Psychotherapie, S. 85/86, unterscheidet nach der Methode drei Kategorien von Psychotherapie: die psychoanalytische Therapie, die ![]() | 2 |
Sie fallen daher nicht unter die Ausnahmebestimmung der Verfügung 8. Das hat zur Folge, dass die Psychotherapie, die auf eklektischen Methoden basiert, von den Krankenkassen übernommen werden muss.
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2. In seinem gutachtlichen Bericht, den er am 13. Februar 1976 der Vorinstanz erstattet hat, legt Prof. K. auf die Frage des kantonalen Richters, ob der Beschwerdegegner nach einer analytisch-tiefenpsychologisch orientierten Methode behandelt werde, dar, dass weder er selbst noch seine Mitarbeiter einer bestimmten Schulrichtung innerhalb der psychotherapeutischen Methode angehören würden. Daher lehne er es ab, die in der Psychiatrischen Poliklinik angewandten Behandlungsmethoden nach starren theoretischen Gesichtspunkten zu klassieren: "Wir verwenden aus den verschiedenen Theorien das, was für unsere Verhältnisse, nämlich jene einer grossen Poliklinik, die das ganze Spektrum psychischer Leiden und Erkrankungen zu untersuchen und behandeln hat, sich als zweckmässig erwies. Wenn man unserer theoretischen Einstellung eine Etikette anhängen will, dann am zutreffendsten jene eines Eklektizismus. Daraus lässt sich schliessen, dass beim Versicherten eine Mischmethode zur Anwendung gelangt. Handelt es sich also ![]() | 4 |
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