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37. Urteil vom 11. Dezember 1978 i.S. Balsiger gegen Krankenkasse für den Kanton Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 3 Abs. 4 KUVG und Art. 9bis Abs. 3 Vo V. | |
Sachverhalt | |
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Für die bei der KKB versicherte Ehefrau und die Kinder des Oskar Balsiger belief sich der zusätzliche Beitrag auf insgesamt Fr. 259.20. Da Oskar Balsiger die Rechtmässigkeit des Extrabeitrages bestritt und die Zahlung verweigerte, erliess die Kasse am 18. Februar 1977 eine beschwerdefähige Verfügung, mit welcher sie an der Beitragsforderung festhielt.
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B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Bern wies eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 1977 ab. Das Gericht gelangte zum Schluss, die Erhebung eines Extrabeitrages sei auf Grund der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen zulässig; auch sei der Zentralvorstand der Kasse zur Beschlussfassung zuständig gewesen.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Oskar Balsiger die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Kassenverfügung vom 18. Februar 1977. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, dem Extrabeitrag komme rückwirkende Bedeutung zu, was dadurch bestätigt werde, dass die Kasse auf den 1. Januar 1976 eine Anpassung der ordentlichen Mitgliederbeiträge vorgenommen habe. Für eine Erhebung rückwirkender Beiträge fehle aber die statutarische Grundlage. Nach Art. 95 der Statuten seien die Beiträge für je zwei Jahre festzusetzen, und falls sie sich innerhalb dieser Periode als ungenügend erwiesen, sei die Kasse gestützt auf Art. 96 der Statuten berechtigt, sie zu erhöhen, nicht aber "rückwirkende Extras" zu verlangen. Fehl gehe auch die Annahme der Vorinstanz, die Erhebung eines Extrabeitrages stelle eine mildere Form der Beitragserhöhung dar; sie qualifiziere sich gegenteils als willkürlich, indem der Versicherte weder den Zeitpunkt der Fälligkeit noch die Höhe dieses Beitrages voraussehen könne. Nach der Rechtsprechung dürfe der Versicherte nicht gezwungen werden, sich einer in den Statuten nicht vorgesehenen Regelung zu unterziehen. In BGE 100 V 65 habe das Eidg. Versicherungsgericht zudem die Frage aufgeworfen, ![]() | 4 |
In ihrer Vernehmlassung macht die KKB geltend, der Extrabeitrag sei gestützt auf Art. 9bis Abs. 3 der Vo V über die Krankenversicherung erhoben worden und habe die Wiederaufstockung der Reserven bezweckt, was naturgemäss nur rückwirkend erfolgen könne. Selbst wenn statt dessen eine entsprechend stärkere Erhöhung der Mitgliederbeiträge auf den 1. Januar 1976 vorgenommen worden wäre, hätte ein Teil der Beiträge rückwirkend die Verluste des Jahres 1975 ausgleichen müssen. Zwar spreche Art. 9bis Vo V nur von der Erhöhung der Mitgliederbeiträge; nach dem Grundsatz "a maiore minus" sei darin jedoch die Kompetenz zur Einforderung von Extrabeiträgen enthalten. Diese Befugnis ergebe sich auch aus den Kassenstatuten. Im übrigen habe das Bundesamt für Sozialversicherung die Erhebung des Extrabeitrages vom September 1975 ausdrücklich bewilligt.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf einen Antrag.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
1. Gemäss Art. 3 Abs. 4 KUVG müssen die anerkannten Krankenkassen Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Das Finanzierungsverfahren, welches sie dabei zu befolgen haben, wird in Art. 9 ff. der Vo V über die Krankenversicherung vom 2. Februar 1965 näher umschrieben. Danach haben die Kassen jeweils für eine Finanzierungsperiode von mindestens drei Jahren das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen; sie müssen ferner über einen Sicherheitsfonds verfügen, welcher gemäss Art. 10 einen nach dem Versichertenbestand abgestuften Prozentsatz der Jahresausgaben zu erreichen hat (Art. 9). Die Mitgliederbeiträge sind nach Art. 9bis unter der Annahme gleichbleibender Kosten zu ermitteln und um ![]() | 7 |
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In BGE 96 V 97 hat das Eidg. Versicherungsgericht ausgeführt, zwischen den Anforderungen einer gesunden Kassenführung einerseits und der Sorge um die Respektierung der Rechte jedes Versicherten anderseits sei ein billiger Ausgleich zu wahren. Im Urteil vom 28. Juni 1974 i.S. Bettex (BGE 100 V 65) wurde festgestellt, die Aufnahme einer neuen Bestimmung in einen Kollektivversicherungsvertrag, welche es der Kasse gestatten würde, die Beiträge für ein im Zeitpunkt der Vertragsänderung begonnenes oder bereits abgelaufenes Geschäftsjahr zu erhöhen, sei unzulässig. Dabei liess das Gericht offen, ob eine Versicherungsbedingung, wonach sich der definitive Beitrag für ein bestimmtes Geschäftsjahr nach dessen Ergebnissen richtet, mit dem Gesetz überhaupt vereinbar wäre.
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Diese Erwägungen sind heute dahingehend zu ergänzen, dass es den Kassen nicht verwehrt ist, das gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Gleichgewicht nötigenfalls durch Erhebung eines ausserordentlichen Beitrages für das laufende oder bereits abgeschlossene Geschäftsjahr wiederherzustellen. Die Vielgestaltigkeit der sich in der Praxis ergebenden Verhältnisse verbietet es, Art. 9bis Abs. 3 Vo V eng auszulegen und unter der Erhöhung der Mitgliederbeiträge lediglich die Heraufsetzung der ordentlichen Beiträge zu verstehen. Je nach den Umständen kann ein Extrabeitrag dem Sanierungsziel besser angepasst sein und auch den Interessen der Versicherten besser dienen als eine dauernde Erhöhung des ordentlichen Beitrages. Die Erhebung ![]() | 10 |
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Die Vorinstanz pflichtete auf Grund dieser Bestimmungen der Auffassung der Kasse bei, wonach deren Zentralvorstand (auch gemäss den ab 1. Januar 1972 gültigen Statuten) zur Erhebung von Extrabeiträgen befugt sei. Ob die Statuten der KKB die Möglichkeit einer Erhebung zusätzlicher Beiträge hinreichend klar zum Ausdruck bringen, erscheint jedoch fraglich. Auf Grund der statutarischen Bestimmungen ist dem Mitglied jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar, dass es nebst den ordentlichen Beiträgen unter Umständen noch mit Sonderbeiträgen zu rechnen hat. Wie es sich hinsichtlich der statutarischen Grundlage des streitigen Extrabeitrages verhält, kann hier indessen offen bleiben, wie sich aus dem folgenden ergibt.
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Nachdem von einer Beitragsanpassung auf den 1. Januar 1975 abgesehen worden ist, stellt sich die Frage, ob im Laufe des Jahres 1975 eine Notlage entstanden war, welcher nur mit einer Sofortmassnahme in Form eines Extrabeitrages begegnet werden konnte, oder ob das finanzielle Gleichgewicht nicht auch mit der auf den 1. Januar 1976 ohnehin vorgesehenen Beitragserhöhung hätte wiederhergestellt werden können. Die KKB legt nicht dar, aus welchen Gründen die Erhöhung der Reserven bereits im Herbst 1975 und nicht erst anfangs 1976 vorgenommen werden musste. Objektive Umstände, welche einer Anpassung im Rahmen der ordentlichen Beitragsneuregelung entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Das Bundesamt für Sozialversicherung räumt denn auch ein, die finanzielle Lage der Kasse sei nicht derart gewesen, dass sie unverzüglich die Erhebung eines Extrabeitrages erfordert hätte. Der Kasse ging es anscheinend darum, eine allzu starke Erhöhung der Mitgliederbeiträge auf anfangs 1976 zu vermeiden; so wurde laut Protokoll der Zentralvorstandssitzung vom 26. Juni 1975 der Extrabeitrag als "der halbe Schritt zu den ![]() | 14 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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