BGE 104 V 173 | |||
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41. Auszug aus dem Urteil vom 17. April 1978 i.S. Zaccaria gegen Kantonales Arbeitsamt Solothurn und Kantonale Rekurskommission für Arbeitslosenversicherung Solothurn | |
Regeste |
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigungen (Art. 35 Abs. 1 AlVG). | |
Aus den Erwägungen: | |
Nach Art. 35 Abs. 1 AlVG ist die Rückforderung von unrechtmässig ausbezahlten Taggeldern auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen, wenn der Versicherte die Entschädigungen gutgläubig bezogen hat und die Rückforderung sich als grosse Härte auswirken würde.
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Der Begriff der grossen Härte wird im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht definiert. Mit Recht verweist darum HOLZER in seinem Kommentar zu Art. 35 Abs. 1 AlVG (S. 182) auf Art. 47 AHVG, wonach auch in der AHV von der Rückforderung unrechtmässig ausbezahlter Renten und Hilflosenentschädigungen bei gutem Glauben und bei gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte abgesehen werden kann. Ferner erklärt Art. 49 IVG den Art. 47 AHVG als auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Invalidenversicherungsleistungen anwendbar.
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Die gleiche Regelung findet sich in Art. 27 Abs. 1 ELV für den Erlass der Rückzahlung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen, in Art. 11 Abs. 2 FLG für die Rückerstattung von Familienzulagen für Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie in Art. 23 EOV für die Rückforderung und den Erlass unrechtmässig bezogener Erwerbsausfallentschädigungen. Ferner hat das Eidg. Versicherungsgericht Art. 47 AHVG auf den Erlass der Rückerstattung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung als anwendbar erklärt (BGE 102 V 102). Im Interesse einer möglichst einheitlichen Ordnung des Rückerstattungserlasses im Bereich der Sozialversicherungen rechtfertigt es sich deshalb, die Rückerstattungs- und Erlasspraxis, die in der AHV entwickelt wurde, im Gebiet der Arbeitslosenversicherung sinngemäss anzuwenden.
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Nach der Rechtsprechung ist eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG gegeben, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens zuzurechnen ist, nach Abzug der Rückerstattungsforderung die auf den Rückerstattungspflichtigen zutreffende Einkommensgrenze des Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht erreichen. Das bedeutet mit andern Worten, dass die Rückforderung unrechtmässig bezogener Renten durch einmaligen oder wiederholten Abzug (bzw. Verrechnung) nur in dem Ausmass realisiert werden darf, dass die erwähnten gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht unterschritten werden (ZAK 1973, S. 199 und 175). Für die Bestimmung des im Einzelfall massgebenden anrechenbaren Einkommens und des hinzuzurechnenden Vermögensteils sind die Regeln der Art. 56-63 AHVV anzuwenden.
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