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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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43. Auszug aus dem Urteil vom 8. November 1978 i.S. Lanza gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG. | |
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Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen die Begehren oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG). Nach dieser Bestimmung ist eine Fristansetzung durch das Eidg. Versicherungsgericht ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt keine Begehren oder Begründung enthält. Diese müssen - wenn auch nur summarisch - innerhalb der Frist von Art. 106 Abs. 1 OG eingereicht werden (BGE 101 V 17).
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Auf das Verfahren vor erster Instanz sind nach Art. 69 IVG die Art. 84-86 AHVG sinngemäss anwendbar. Nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten; wenn eine Beschwerde diesen ![]() | 2 |
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