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49. Urteil vom 15. Dezember 1978 i.S. Staatliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gegen Etter und Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt | |
Regeste |
Zumutbare Arbeit (Art. 23 Abs. 2 AlVG und Art. 9 AlVV). | |
Sachverhalt | |
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C.- Die Staatliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt verlangt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des Entscheides der kantonalen Schiedskommission und die Bestätigung ihrer Kassenverfügung. Die Argumentation der Vorinstanz öffne dem Missbrauch Tür und Tor; trotz Wahrscheinlichkeit kurzfristiger Vikariate als Lehrerin wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, bei der Migros zuzusagen. Im übrigen sei nicht bewiesen, dass ihr das Schulinspektorat bei Annahme der Degustantinnenstelle keine Lehrstelle mehr vermittelt hätte.
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Während die Versicherte sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, schliesst das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf deren Gutheissung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz darf nun aber ein Arbeitsloser eine ausserberufliche Tätigkeit nicht schon dann ablehnen, wenn eine mehr oder weniger erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, in absehbarer Zeit eine Berufsarbeit zu finden. Die Ablehnung der ausserberuflichen Arbeit wäre nur dann begründet, wenn der Versicherte praktisch auf den gleichen Zeitpunkt im erlernten Beruf eine Beschäftigung für eine im Verhältnis zum Angebot angemessene Zeitdauer antreten kann. Besteht jedoch wie im vorliegenden Fall nur die Möglichkeit für auseinanderliegende, kurzfristige Stellvertretungen von jeweils höchstens einigen Tagen, muss eine zumutbare ausserberufliche Arbeitsgelegenheit, die mehr als zwei Monate andauert und pro Woche regelmässig drei volle Tagesverdienste von 100 Franken nebst Spesenersatz abwirft, ergriffen werden.
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3. Mit ihrer Weigerung, die angebotene Stelle bei der Migros anzunehmen, verletzte die Versicherte somit ihre gesetzliche Pflicht zur Übernahme zumutbarer Arbeit. Die von der Arbeitslosenkasse verfügte, einem leichten Verschulden entsprechende Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die ![]() | 9 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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