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52. Auszug aus dem Urteil vom 4. Dezember 1978 i.S. Stähli gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 71 und 121 Abs. 1 KUVG, Art. 12 und 13 VwVG. |
- Bedeutung der von der SUVA während des Administrativverfahrens eingeholten Gutachten für den Sozialversicherungsprozess. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der Walter Stähli auch für Nichtbetriebsunfall versichert war, erbrachte die vollen gesetzlichen Leistungen. Mit dem Hinweis, dass unfallfremde, vorbestehende Faktoren vorliegen, kürzte die SUVA ihre Geldleistungen mit Ausnahme der Heilungskosten in ihrer Verfügung vom 4. Mai 1976 im Sinne von Art. 91 KUVG um 50% rückwirkend auf den 5. Februar 1976. Am 15. Juni 1976 verfügte sie die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 14. Mai 1976, weil keine Unfallfolgen mehr feststellbar seien.
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B.- Gegen diese Verfügungen liess Walter Stähli beim Versicherungsgericht des Kantons Bern Beschwerde einreichen und ![]() | 3 |
C.- Walter Stähli lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein erstinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Durch die Nichtabnahme der beantragten Beweise habe die Vorinstanz Recht verweigert. Dr. med. H. sei als behandelnder Arzt befangen, seine Berichte über den Erfolg eigener Massnahmen seien zum Beweis untauglich. Im Gegensatz zu Dr. H. erkläre Dr. B., der Walter Stähli seit Mai 1976 behandle, dass es sich bei den Veränderungen an der Halswirbelsäule um typische Spätfolgen von Schleuderverletzungen handle. Nur ein gerichtliches Gutachten könne diesen Widerspruch beseitigen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Rechtsverweigerung vor, weil sie die von ihm beantragten Beweise, d.h. die Zeugeneinvernahme des Dr. med. B. sowie die Einholung eines Obergutachtens, nicht abgenommen habe.
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a) Der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Pflicht zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen ![]() | 7 |
b) Gemäss Art. 121 Abs. 1 KUVG haben die Kantone für die Erledigung von SUVA-Streitigkeiten einen möglichst einfachen und raschen Prozessweg vorzusehen und dafür zu sorgen, dass einer bedürftigen Partei auf ihr Verlangen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. In diesem Rahmen richtet sich das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten nach kantonalem Recht. Bei der Anwendung des kantonalen Prozessrechts ist aber den bundesrechtlichen Vorschriften und den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses Rechnung zu tragen. Neben den unter lit. a dargelegten Regeln muss der erstinstanzliche Richter insbesondere die Untersuchungsmaxime beachten (GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl., S. 61). Die Untersuchungsmaxime verlangt, dass der Sozialversicherungsrichter - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. dazu: BGE 97 V 173, nicht veröffentlichte Urteile Robyr vom 31. März 1977 sowie Stöckli vom 18. Mai 1973) - den Sachverhalt von Amtes wegen, also aus eigener Initiative, feststellt. Er hat nach Recht und Billigkeit zu bestimmen, was alles abzuklären ist; er muss für die Beschaffung der notwendigen Beweise sorgen und hernach das Ergebnis des Beweisverfahrens pflichtgemäss würdigen (BGE 96 V 95, BGE 100 V 62 Erw. 4).
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c) Nach ständiger Rechtsprechung handelt die SUVA nicht als Partei, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, sondern als dem Gesetzesvollzug dienendes Verwaltungsorgan (nicht veröffentlichte Urteile Zwahlen vom 24. Mai 1976 und Hartmann vom 10. Mai 1963). Als autonome ![]() | 9 |
d) Im Lichte dieser Grundsätze kann von einer Rechtsverweigerung der Vorinstanz keine Rede sein; es ist nicht zu beanstanden, dass sie ihre Beurteilung auf die Arztberichte des Dr. H. stützte. Dr. H., dessen Qualifikation und Kompetenz nicht bestritten werden, hat den Beschwerdeführer schon im Jahre 1959 begutachtet und im Zusammenhang mit dem Unfall vom März 1975 mehrmals untersucht. Für seine Beurteilung standen ihm Berichte des Röntgeninstituts des Prof. Dr. Z. vom Dezember 1959, des Röntgeninstituts Dr. R. vom 14. Mai 1975, der Bäderheilstätte "zum Schiff" vom 1. August 1975, des Neurologen Dr. E. vom 22. August 1975, des Dr. S. vom 12. Juni, 17. Juni, 19. August, 26. September und 3. Dezember 1975 sowie die gesamten SUVA-Akten zur Verfügung. Der Vorinstanz durften die Berichte des Dr. H. umso eher schlüssig erscheinen, als der Kreisarzt der SUVA auf Grund einer eigenen Untersuchung im einlässlichen, zusammenfassenden Bericht vom 14. Mai 1976 zum gleichen Ergebnis gelangte. Bei dieser Beweislage handelte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens, wenn sie die Notwendigkeit weiterer Beweismassnahmen verneinte.
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