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Informationen zum Dokument  BGE 104 V 209  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
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52. Auszug aus dem Urteil vom 4. Dezember 1978 i.S. Stähli gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Bern
 
 
Regeste
 
Art. 71 und 121 Abs. 1 KUVG, Art. 12 und 13 VwVG.  
- Bedeutung der von der SUVA während des Administrativverfahrens eingeholten Gutachten für den Sozialversicherungsprozess.  
 
Sachverhalt
 
BGE 104 V, 209 (209)A.- Walter Stähli ... wurde am 2. März 1975 bei einer Frontalkollision auf der Hauptstrasse Lausanne-Bern in Faoug VD verletzt ...
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Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der Walter Stähli auch für Nichtbetriebsunfall versichert war, erbrachte die vollen gesetzlichen Leistungen. Mit dem Hinweis, dass unfallfremde, vorbestehende Faktoren vorliegen, kürzte die SUVA ihre Geldleistungen mit Ausnahme der Heilungskosten in ihrer Verfügung vom 4. Mai 1976 im Sinne von Art. 91 KUVG um 50% rückwirkend auf den 5. Februar 1976. Am 15. Juni 1976 verfügte sie die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 14. Mai 1976, weil keine Unfallfolgen mehr feststellbar seien.
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B.- Gegen diese Verfügungen liess Walter Stähli beim Versicherungsgericht des Kantons Bern Beschwerde einreichen und BGE 104 V, 209 (210)beantragen, die SUVA habe ihm die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Krankengeld, Invalidenrente) zu erbringen. Er leide nach wie vor an unfallbedingten Beschwerden und sei nicht mehr in der Lage, normal seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weil die bei den Akten liegenden Arztberichte sich widersprächen, sei Dr. med. B. als Zeuge einzuvernehmen und eine chirurgisch-neurologische Fachexpertise einzuholen. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 1977 wies der Präsident der I. Kammer des Versicherungsgerichts die Beweisanträge ab. - In seinem Entscheid vom 22. November 1977 führte das Versicherungsgericht aus, die Berichte des Dr. med. H. seien schlüssig und stimmten mit der Beurteilung des Kreisarztes der SUVA überein. Ein Widerspruch mit der Auffassung des Hausarztes Dr. S. bestehe nicht, weil Dr. S. seinen Patienten selber an den Spezialisten Dr. H. zur Begutachtung überwiesen habe und sich sein objektiver Befund auf eine Nackensperre beschränkt habe, die von Dr. H. manuell gelöst worden sei. Bei Würdigung aller Umstände habe die SUVA ihre Leistungen zu Recht gekürzt und dann eingestellt, so dass die Beschwerde abzuweisen sei.
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C.- Walter Stähli lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein erstinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Durch die Nichtabnahme der beantragten Beweise habe die Vorinstanz Recht verweigert. Dr. med. H. sei als behandelnder Arzt befangen, seine Berichte über den Erfolg eigener Massnahmen seien zum Beweis untauglich. Im Gegensatz zu Dr. H. erkläre Dr. B., der Walter Stähli seit Mai 1976 behandle, dass es sich bei den Veränderungen an der Halswirbelsäule um typische Spätfolgen von Schleuderverletzungen handle. Nur ein gerichtliches Gutachten könne diesen Widerspruch beseitigen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Aus den Erwägungen:
 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Rechtsverweigerung vor, weil sie die von ihm beantragten Beweise, d.h. die Zeugeneinvernahme des Dr. med. B. sowie die Einholung eines Obergutachtens, nicht abgenommen habe.
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a) Der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Pflicht zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen BGE 104 V, 209 (211)nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf ein beantragtes Beweismittel kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vorneherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (IMBODEN/RHINOW, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Band 1, Nr. 82 B IV, S. 509 ff.; nicht veröffentlichtes Urteil Siegrist vom 5. Juni 1978). An diesem Grundsatz hat sich die Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Beweisabnahme im Einzelfall zu orientieren.
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b) Gemäss Art. 121 Abs. 1 KUVG haben die Kantone für die Erledigung von SUVA-Streitigkeiten einen möglichst einfachen und raschen Prozessweg vorzusehen und dafür zu sorgen, dass einer bedürftigen Partei auf ihr Verlangen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. In diesem Rahmen richtet sich das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten nach kantonalem Recht. Bei der Anwendung des kantonalen Prozessrechts ist aber den bundesrechtlichen Vorschriften und den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses Rechnung zu tragen. Neben den unter lit. a dargelegten Regeln muss der erstinstanzliche Richter insbesondere die Untersuchungsmaxime beachten (GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl., S. 61). Die Untersuchungsmaxime verlangt, dass der Sozialversicherungsrichter - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. dazu: BGE 97 V 173, nicht veröffentlichte Urteile Robyr vom 31. März 1977 sowie Stöckli vom 18. Mai 1973) - den Sachverhalt von Amtes wegen, also aus eigener Initiative, feststellt. Er hat nach Recht und Billigkeit zu bestimmen, was alles abzuklären ist; er muss für die Beschaffung der notwendigen Beweise sorgen und hernach das Ergebnis des Beweisverfahrens pflichtgemäss würdigen (BGE 96 V 95, BGE 100 V 62 Erw. 4).
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c) Nach ständiger Rechtsprechung handelt die SUVA nicht als Partei, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, sondern als dem Gesetzesvollzug dienendes Verwaltungsorgan (nicht veröffentlichte Urteile Zwahlen vom 24. Mai 1976 und Hartmann vom 10. Mai 1963). Als autonome BGE 104 V, 209 (212)eidgenössische Anstalt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG hat sie den Sachverhalt nach Massgabe der Art. 12 ff. VwVG und Art. 71 KUVG festzustellen. Aus diesem Grunde darf die SUVA im Interesse einer objektiven Schadenserledigung nötigenfalls nicht davon absehen, im Administrativverfahren auch Gutachten anstaltsfremder Ärzte einzuholen. Werden solche Expertisen der Anstalt vor ihrem Entscheid über den fraglichen Leistungsanspruch durch anerkannte Spezialärzte auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Ärzte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so darf auch der Richter in seiner Beweiswürdigung solchen Gutachten volle Beweiskraft zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (nicht veröffentlichte Urteile Zwahlen vom 24. Mai 1976 und Del Zoppo vom 24. März 1970; MAURER, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 178 Fussnote 32). Die Tatsache allein, dass ein von der Anstalt beigezogener Spezialarzt auch an der Behandlung des Versicherten mitgewirkt hat, bildet an sich noch kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Gutachtens.
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d) Im Lichte dieser Grundsätze kann von einer Rechtsverweigerung der Vorinstanz keine Rede sein; es ist nicht zu beanstanden, dass sie ihre Beurteilung auf die Arztberichte des Dr. H. stützte. Dr. H., dessen Qualifikation und Kompetenz nicht bestritten werden, hat den Beschwerdeführer schon im Jahre 1959 begutachtet und im Zusammenhang mit dem Unfall vom März 1975 mehrmals untersucht. Für seine Beurteilung standen ihm Berichte des Röntgeninstituts des Prof. Dr. Z. vom Dezember 1959, des Röntgeninstituts Dr. R. vom 14. Mai 1975, der Bäderheilstätte "zum Schiff" vom 1. August 1975, des Neurologen Dr. E. vom 22. August 1975, des Dr. S. vom 12. Juni, 17. Juni, 19. August, 26. September und 3. Dezember 1975 sowie die gesamten SUVA-Akten zur Verfügung. Der Vorinstanz durften die Berichte des Dr. H. umso eher schlüssig erscheinen, als der Kreisarzt der SUVA auf Grund einer eigenen Untersuchung im einlässlichen, zusammenfassenden Bericht vom 14. Mai 1976 zum gleichen Ergebnis gelangte. Bei dieser Beweislage handelte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens, wenn sie die Notwendigkeit weiterer Beweismassnahmen verneinte.
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