BGE 105 V 4 | |||
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2. Urteil vom 2. April 1979 i.S. Feusi gegen Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 20 Abs. 3 AHVV (in der Fassung vom 18. Oktober 1974, in Kraft seit 1. Januar 1976). | |
Sachverhalt | |
A.- Werner Feusi war Gesellschafter der Kollektivgesellschaft "Galvanic Wädenswil, Feusi & Federer, Wädenswil" (im folgenden Galvanic). Nach seinem Tode am 28. Februar 1970 wurde sein Eintrag im Handelsregister gelöscht. Mit Gesellschaftsvertrag vom 12. August 1971 erfolgte eine Umwandlung der Galvanic in eine Kommanditgesellschaft. Eine Eintragung dieser Änderung im Handelsregister unterblieb. Unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemäss Vertrag Hanspeter Feusi und Heinz Federer, Kommanditärinnen die Erben des Werner Feusi, nämlich seine Witwe Bernadette Feusi-Meier und seine beiden minderjährigen Töchter Astrid und Maria Feusi.
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Mit Verfügungen vom 30. Dezember 1975 unterstellte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber Bernadette Feusi der Beitragspflicht als Selbständigerwerbende und setzte für die Zeit vom 1. März 1970 bis Ende 1975 ihre Sozialversicherungsbeiträge fest. In letzter Instanz hat das Eidg. Versicherungsgericht die Beitragsverfügungen aufgehoben und erkannt, dass nach dem damals geltenden Recht Bernadette Feusi AHV-rechtlich für die Jahre 1970 bis 1975 nicht als Selbständigerwerbende bezeichnet werden könne (Urteil vom 26. Mai 1977).
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Gestützt auf die ab 1. Januar 1976 geltende Neufassung des Art. 20 Abs. 3 AHVV erfasste die Ausgleichskasse Bernadette Feusi vom 1. Januar 1976 an als Selbständigerwerbende. Mit Verfügung vom 23. September 1977 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1976/77 auf je Fr. ... fest.
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B.- Dagegen erhob Bernadette Feusi Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie (bzw. die Erben des verstorbenen Werner Feusi) für die aus ihrer Beteiligung an der Firma Galvanic resultierenden Gewinnanteile nicht beitragspflichtig sei.
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Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 1978 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass nach dem revidierten Art. 20 Abs. 3 AHVV nunmehr sämtliche Teilhaber der Kommanditgesellschaft als beitragspflichtig erklärt werden, während nach dem bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Recht nur die unbeschränkt haftenden Teilhaber erfasst wurden. Als Kommanditärin sei Bernadette Feusi zu Recht zur Beitragsleistung als Selbständigerwerbende herangezogen worden.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Nach dem revidierten, hier anwendbaren Art. 20 Abs. 3 AHVV (in der Fassung vom 18. Oktober 1974), in Kraft seit 1. Januar 1976, ist die Beitragspflicht der Teilhaber von Kommanditgesellschaften wie folgt geregelt:
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Nach dieser Bestimmung werden sämtliche Teilhaber von Kommanditgesellschaften, also auch die Kommanditäre, als beitragspflichtig erklärt.
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b) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Auszugehen ist von Art. 9 Abs. 1 AHVG, der den Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht näher umschreibt. Der Bundesrat hat daher - gestützt auf Art. 154 Abs. 2 AHVG - in den Art. 17 ff. AHVV die näheren Bestimmungen über die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erlassen. Wenn der Bundesrat im revidierten Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 lit. c AHVV bestimmt, dass die Teilhaber von Kommanditgesellschaften, wozu auch die Kommanditäre fallen, für ausgerichtete Gewinne der Gesellschaft, soweit sie eine Verzinsung des investierten Kapitals überschreiten, beitragspflichtig sind, so verstösst dies nicht gegen die gesetzliche Regelung (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
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Insbesondere bedeutet die generelle Beitragspflicht der Kommanditäre keine gesetzwidrige Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen. Denn wer sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesst, nimmt nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vor. Der von der Beschwerdeführerin gemachte Vergleich zwischen dem Gewinnanteil des Kommanditärs und der Dividende des Aktionärs ist nicht stichhaltig. Denn die Kommanditgesellschaft stellt eine Personengesamtheit dar, die sich zu erwerblichen Zwecken gebildet hat, während die Aktiengesellschaft eine eigene juristische Person ist. Wenn auch die Frage der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht nach der obligationenrechtlichen Erscheinungsform, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beantworten ist, so muss doch festgestellt werden, dass der Kommanditär zur Kommanditgesellschaft in einem viel engeren Verhältnis steht (Eintragung im Handelsregister, Gesamthandverhältnis am Gesellschaftsvermögen und Solidarschuldnerschaft im Sinne von Art. 802 OR für die Verpflichtungen der Gesellschaft, Einsicht in die Bücher, Ein- und Austritt usw.) als der Aktionär zur Aktiengesellschaft.
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Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen die Stellung einer Kommanditärin einnimmt, zu bejahen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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