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11. Urteil vom 20. Februar 1979 i.S. Keller AG gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 1 AlVB umschreibt den Kreis der Beitragspflichtigen und die Ausnahmen von der Beitragspflicht abschliessend. | |
Sachverhalt | |
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B.- Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Keller AG mit der Begründung, ihr Arbeitnehmer J. Keller sei gegen Arbeitslosigkeit nicht versichert. Der Beitragspflicht stehe kein Leistungsanspruch gegenüber, weshalb sich die Unterstellung unter die Beitragspflicht als willkürlich erweise.
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Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit der Feststellung ab, die Voraussetzungen der ![]() | 3 |
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Keller AG, Mehrheits- und Alleinaktionäre seien entweder als Arbeitnehmer mit vollen Rechten und Pflichten in die Arbeitslosenversicherung aufzunehmen oder den Selbständigerwerbenden gleichzustellen und aus der Versicherung auszuschliessen. In der Begründung wird geltend gemacht, die Regelung gemäss AlVB verstosse gegen die Rechtsgleichheit, indem der Mehrheits- und Alleinaktionär bei der Leistungsberechtigung gegenüber andern Versicherten benachteiligt sei.
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Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Während sich das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eines Antrages enthält, nimmt das Bundesamt für Sozialversicherung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde materiell nicht Stellung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
1. Nach Art. 1 Abs. 1 AlVB hat Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten, wer gemäss AHVG obligatorisch versichert ist, für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist und von einem Arbeitgeber nach lit. b der Bestimmung entlöhnt wird (lit. a) und wer nach Art. 12 AHVG als Arbeitgeber beitragspflichtig ist (lit. b). Von der Beitragspflicht ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die ihre Beiträge an die AHV mit Beitragsmarken entrichten, und deren Arbeitgeber (Art. 1 Abs. 2 AlVB). Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sind laut Art. 2 Abs. 1 AlVB vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten, höchstens jedoch von monatlich Fr. 3900.-- je Arbeitsverhältnis. Der Beitrag beläuft sich auf 0,8% des massgebenden Lohnes und ist von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen (Art. 3 Abs. 1 AlVB). Dabei zieht der Arbeitgeber den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ![]() | 6 |
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3. Nach dem Gesagten ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, wonach Art. 1 AlVB den Kreis der Beitragspflichtigen ![]() | 8 |
Dazu kommt, dass J. Keller keineswegs zum vorneherein vom Bezug von Arbeitslosenentschädigungen ausgeschlossen ist. Nicht anspruchsberechtigt sind die im Betrieb einer juristischen Person tätigen Beitragspflichtigen nur, wenn sie deren Beschlüsse in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder Aktionäre, insbesondere infolge ihrer Kapitalbeteiligung, bestimmen oder massgeblich zu beeinflussen vermögen (Art. 31 Abs. 1 lit. c AlVV). Dieser Ausschlussgrund gilt nur so lange, als der bestimmende Einfluss auf die juristische Person tatsächlich ausgeübt werden kann (BGE 104 V 201). Werden solche Versicherte durch Verlust ihrer Stellung im Betrieb (beispielsweise zufolge Liquidation der Firma) ganz arbeitslos, so sind sie grundsätzlich anspruchsberechtigt, wobei ihre Tätigkeit im Betrieb als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AlVB und Art. 12 AlVV angerechnet wird (vgl. ARV 1977 S. 23 sowie Antwort des Bundesrates auf die Einfache Anfrage Augsburger vom 5. Oktober 1977, Sten. Bull. NR 1977 S. 1741). Der Ausschluss von der Anspruchsberechtigung beschränkt sich praktisch somit auf den Fall der Teilarbeitslosigkeit. Umso eher erscheint das Ergebnis der Gesetzesauslegung im vorliegenden Fall als vertretbar.
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Im übrigen ist es dem Richter verwehrt, Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse auf Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV). Zu mehr als einer möglichst verfassungskonformen ![]() | 10 |
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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