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16. Auszug aus dem Urteil vom 29. Mai 1979 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Dreher und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 21 IVG und Ziff. 10 HVI Anhang. | |
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1. Nach Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit den bis Ende 1976 in Kraft gewesenen Art. 14 Abs. 1 lit. g und 15 Abs. 1 IVV, welche auf den vorliegenden Fall noch Anwendung finden, übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten ![]() | 1 |
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b) Die Verwaltungspraxis hat keine zahlenmässigen Kriterien zur Bestimmung der existenzsichernden Erwerbstätigkeit aufgestellt. Nach Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung muss diese Frage auf Grund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall (Zivilstand des Versicherten, Anzahl Familienglieder, Wohnort, Höhe des Mietzinses usw.) entschieden werden. Im Sinne einer gewollten Begünstigung seien die von der Invalidenversicherung erbrachten Leistungen (Anschaffungs-, Unterhalts- und Betriebskosten des Fahrzeugs) nicht ![]() | 3 |
c) Die konkrete Definition der existenzsichernden Erwerbstätigkeit ist namentlich bei denjenigen Versicherten schwierig, die Renten beziehen, aber noch teilweise erwerbstätig sind. Denn einerseits soll die Verwertung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit gefördert, anderseits aber eine stossende Leistungskumulation vermieden werden und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen.
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Im Sinne der Ermöglichung einer praktikablen Lösung und um der Rechtsgleichheit willen drängt es sich daher nach einem Beschluss des Gesamtgerichts auf, zur Bestimmung der existenzsichernden Erwerbstätigkeit nicht auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall abzustellen, sondern eine Einkommensgrenze festzusetzen. Als Richtlinie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente, wobei die Anschaffungs-, Unterhalts- und Betriebskosten des Fahrzeugs nicht vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind. Dabei kommt es nur auf die Existenzsicherheit des Versicherten allein und nicht auch seiner Familie an. Soweit das nicht veröffentlichte Urteil Troxler vom 20. Juni 1978 von diesen Grundsätzen abweicht, kann daran nicht festgehalten werden. Dagegen ist die Rechtsprechung zu bestätigen, wonach bei der Beurteilung, ob die Erwerbstätigkeit eines invaliden Versicherten existenzsichernd sei, allfällige Einkommen in Form von Renten der Invalidenversicherung oder anderer Sozialversicherungsträger sowie Pensionen nicht berücksichtigt werden dürfen. Schliesslich ist das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen des Hilfsmittels unabhängig von der Frage nach der existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu prüfen.
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d) Im vorliegenden Fall erhält der Beschwerdegegner, der eine ganze einfache Invalidenrente bezieht und ohne Invalidität rund Fr. 2600.-- verdienen könnte, als Bürohilfskraft einen Leistungslohn von Fr. 800.-- im Monat. Diese Verhältnisse rechtfertigen die Annahme, dass der Versicherte, der seine ihm ![]() | 6 |
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