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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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31. Auszug aus dem Urteil vom 27. August 1979 i.S. Normoyle gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 32 Abs. 3 AHVG. | |
Sachverhalt | |
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Anfangs März 1977 meldete sich auch der Ehemann Normoyle zum Bezug einer Altersrente an. Die Ausgleichskasse sprach ihm am 10. Mai 1977 verfügungsweise eine ordentliche ![]() | 2 |
Aus den Erwägungen: | |
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Gemäss Art. 32 Abs. 3 AHVG wird zur Ehepaar-Altersrente ein Zuschlag bis zum Betrag der einfachen Altersrente der Ehefrau gewährt, wenn die ausschliesslich auf Grund ihrer eigenen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre berechnete einfache Altersrente der Ehefrau höher als die Ehepaar-Altersrente wäre. Der Zuschlag erfolgt nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift aber nur, wenn die Ehefrau bis zum Entstehen des Anspruchs auf die Ehepaar-Altersrente eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen konnte, d.h. dass ein Zuschlag bis zum Betrag einer durch die Ehepaarrente abgelösten ausserordentlichen einfachen Altersrente der Ehefrau nicht gewährt werden darf (BGE 102 V 158).
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Nun kann aber der Anspruch der Ehefrau auf die ausserordentliche einfache Altersrente grundsätzlich jederzeit wieder dahinfallen und durch den Anspruch auf die ordentliche einfache Altersrente ersetzt werden, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht mehr erfüllt ist, indem beispielsweise der schweizerische Wohnsitz aufgegeben wird (abgesehen von dem in Art. 42 Abs. 5 AHVG geregelten Fall). Daher würde es zu einer Rechtsungleichheit führen, wenn der Zuschlag nur in jenen Fällen gewährt würde, in denen nicht nur der grundsätzliche Anspruch auf eine ordentliche Rente besteht, sondern eine solche vor Ablösung durch die Ehepaar-Altersrente tatsächlich bezogen wurde. Denn Art. 32 Abs. 3 AHVG hätte dann bloss bei solchen Ehemännern Bedeutung, für deren Ehefrau keine ausserordentliche Rente (anstelle der ordentlichen) in Betracht fiel. Bestände jedoch grundsätzlich Anspruch auf die höhere ausserordentliche Rente, so könnte der Anspruch auf den Zuschlag zur künftigen ordentlichen Ehepaarrente nur dadurch gewährt werden, dass die Ehefrau ![]() | 5 |
b) Georgine Normoyle hätte unmittelbar vor Entstehung des Anspruchs auf die Ehepaar-Altersrente eine einfache ordentliche Altersrente von Fr. 500.-- erhalten, wenn sie nicht die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 AHVG für die höhere ausserordentliche einfache Altersrente erfüllt hätte. Daher war es nach dem Gesagten richtig, dass die Ausgleichskasse zur Ehepaar-Altersrente von Fr. 475.-- einen Zuschlag bis zum Betrag von Fr. 500.-- gewährt hat.
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