BGE 105 V 131 | |||
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31. Auszug aus dem Urteil vom 27. August 1979 i.S. Normoyle gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 32 Abs. 3 AHVG. | |
Sachverhalt | |
Mit Verfügung vom 9. Januar 1974 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern Georgine Normoyle eine einfache Altersrente zu, die sie später durch die höhere ausserordentliche einfache Altersrente ersetzte, welche ab 1. Januar 1975 den Betrag von Fr. 500.-- und ab 1. Januar 1977 Fr. 525.-- erreichte (Verfügung vom 15. Februar 1974).
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Anfangs März 1977 meldete sich auch der Ehemann Normoyle zum Bezug einer Altersrente an. Die Ausgleichskasse sprach ihm am 10. Mai 1977 verfügungsweise eine ordentliche Ehepaar-Altersrente von Fr. 475.-- zu. Mit Verfügung vom 15. August 1977 teilte ihm die Kasse mit: "Da mit dem Heimatstaat von Herrn Normoyle kein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist die Zusprechung einer ausserordentlichen Rente nicht möglich. Hingegen kann die Ehepaar-Altersrente auf den Betrag der Frau Normoyle bisher zustehenden ordentlichen Teilrente von Fr. 500.-- erhöht werden (Art. 32 Abs. 3 AHVG)."
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Aus den Erwägungen: | |
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Gemäss Art. 32 Abs. 3 AHVG wird zur Ehepaar-Altersrente ein Zuschlag bis zum Betrag der einfachen Altersrente der Ehefrau gewährt, wenn die ausschliesslich auf Grund ihrer eigenen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre berechnete einfache Altersrente der Ehefrau höher als die Ehepaar-Altersrente wäre. Der Zuschlag erfolgt nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift aber nur, wenn die Ehefrau bis zum Entstehen des Anspruchs auf die Ehepaar-Altersrente eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen konnte, d.h. dass ein Zuschlag bis zum Betrag einer durch die Ehepaarrente abgelösten ausserordentlichen einfachen Altersrente der Ehefrau nicht gewährt werden darf (BGE 102 V 158).
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Nun kann aber der Anspruch der Ehefrau auf die ausserordentliche einfache Altersrente grundsätzlich jederzeit wieder dahinfallen und durch den Anspruch auf die ordentliche einfache Altersrente ersetzt werden, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht mehr erfüllt ist, indem beispielsweise der schweizerische Wohnsitz aufgegeben wird (abgesehen von dem in Art. 42 Abs. 5 AHVG geregelten Fall). Daher würde es zu einer Rechtsungleichheit führen, wenn der Zuschlag nur in jenen Fällen gewährt würde, in denen nicht nur der grundsätzliche Anspruch auf eine ordentliche Rente besteht, sondern eine solche vor Ablösung durch die Ehepaar-Altersrente tatsächlich bezogen wurde. Denn Art. 32 Abs. 3 AHVG hätte dann bloss bei solchen Ehemännern Bedeutung, für deren Ehefrau keine ausserordentliche Rente (anstelle der ordentlichen) in Betracht fiel. Bestände jedoch grundsätzlich Anspruch auf die höhere ausserordentliche Rente, so könnte der Anspruch auf den Zuschlag zur künftigen ordentlichen Ehepaarrente nur dadurch gewährt werden, dass die Ehefrau auf die höhere ausserordentliche einfache Altersrente verzichtet. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den in Art. 32 Abs. 3 AHVG enthaltenen Begriff der einfachen Altersrente der Ehefrau in dem Sinne auszulegen, dass darunter sowohl jene ordentliche einfache Altersrente zu verstehen ist, welche die Ehefrau unmittelbar vor der Ablösung durch die Ehepaarrente bezieht, als auch jene ordentliche einfache Rente, welche die Ehefrau vor der Ablösung durch die Ehepaarrente bezogen hätte, wenn ihr nicht an deren Stelle die höhere ausserordentliche einfache Altersrente ausgerichtet worden wäre. Das bedeutet, dass der Zuschlag gemäss Art. 32 Abs. 3 AHVG entweder bis zum Betrag der vor Ablösung durch die Ehepaarrente effektiv bezogenen ordentlichen einfachen Altersrente der Ehefrau oder bis zum Betrag der ordentlichen einfachen Altersrente zu gewähren ist, den die Ehefrau unmittelbar vor Ablösung durch die Ehepaarrente hätte beanspruchen können, wenn ihr nicht gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AHVG die höhere ausserordentliche einfache Altersrente ausgerichtet worden wäre. In diesem Sinne ist BGE 102 V 158 zu präzisieren.
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b) Georgine Normoyle hätte unmittelbar vor Entstehung des Anspruchs auf die Ehepaar-Altersrente eine einfache ordentliche Altersrente von Fr. 500.-- erhalten, wenn sie nicht die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 AHVG für die höhere ausserordentliche einfache Altersrente erfüllt hätte. Daher war es nach dem Gesagten richtig, dass die Ausgleichskasse zur Ehepaar-Altersrente von Fr. 475.-- einen Zuschlag bis zum Betrag von Fr. 500.-- gewährt hat.
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