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Informationen zum Dokument  BGE 105 V 133  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. a) Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben in der Schweiz wohnhafte  ...
2. Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Entscheid au ...
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32. Auszug aus dem Urteil vom 25. Juli 1979 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Eisenring und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
 
 
Regeste
 
Art. 43bis Abs. 4 AHVG.  
 
BGE 105 V, 133 (134)Aus den Erwägungen:
 
1
b) Auf Grund der Besitzstandsgarantie des Art. 43bis Abs. 4 AHVG sind auch Rentenbezüger anspruchsberechtigt, die bei Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wegen bloss leichter oder mittelschwerer Hilflosigkeit bezogen haben oder im Rahmen der Verjährungsvorschrift des Art. 48 Abs. 2 IVG nachfordern können. In diesem Fall wird die Hilflosenentschädigung nach Erreichung der massgeblichen Altersgrenze im bisherigen Betrag weitergewährt (Rz 297 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit, Druckvorlage vom 1. Juni 1978).
2
3
a) Nach Art. 43bis Abs. 4 AHVG setzt die Besitzstandsgarantie - abgesehen von dem in nachstehender lit. b zu behandelnden Falle - den effektiven Bezug einer Hilflosenentschädigung BGE 105 V, 133 (135)der Invalidenversicherung beim Erreichen der Altersgrenze voraus. Wie den Akten zu entnehmen und unbestritten ist, hat die Versicherte bis zum Erreichen der Altersgrenze (1. März 1976) weder ein Gesuch um Hilflosenentschädigung gestellt noch eine solche erhalten. Sie hatte lediglich seit Juni 1962 eine Invalidenrente bezogen.
4
b) Ebensowenig hätte die Versicherte bei Entstehung ihres Anspruches auf eine Altersrente eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung - im Rahmen der Verjährungsvorschrift des Art. 48 Abs. 2 IVG - nachfordern können. Nach dieser Vorschrift können einem Versicherten, der sich mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet, lediglich Leistungen für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
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Im vorliegenden Fall wurde die Versicherte am 28. April 1978 zum Bezuge einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Es hätte ihr somit frühestens ab 1. April 1977 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zugesprochen werden können. In jenem Zeitpunkt aber hatte die Versicherte die Altersgrenze bereits überschritten. Am 11. Februar 1976, als die Versicherte 62 Jahre alt wurde, konnte deshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht entstanden sein.
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