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25. Urteil vom 2. Juni 1980 i.S. Nebauer gegen Schweizerische Kranken- und Unfallkasse "Krankenfürsorge" und Versicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 26 Abs. 3 KUVG. | |
Sachverhalt | |
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Die Schweizerische Kranken- und Unfallkasse "Krankenfürsorge" verfügte am 13. Juni 1978, dass sie für die Unfallheilungskosten nicht aufkommen könne, da sie gemäss Art. 44 lit. g und Art. 45 Ziff. 2 lit. a ihrer Statuten bei Kausalhaftungsfällen bzw. bei Haftung Dritter keine Leistungen zu erbringen habe. Im Falle des Versicherten Hans-Rudolf Nebauer decke die Eidgenossenschaft die Ersatzansprüche für Personenschäden.
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B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich am 27. Februar 1979 mit der Begründung ab, die Bundesdeckung nach Art. 76 SVG sei als Haftung Dritter im Sinne der erwähnten statutarischen Bestimmungen zu qualifizieren. Zur Deckung dieser Haftpflicht habe der Bund bei der Zürich-Versicherungsgesellschaft eine Versicherung abgeschlossen.
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Die Kasse lässt sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Die als Subsidiärklauseln zu verstehenden Art. 44 lit. g und Art. 45 Ziff. 2 lit. a der Statuten bezwecken, die Kasse vom Kreis der Einstandspflichtigen auszunehmen, soweit anderweitige Ersatzpflichtige für Heilungskosten und Erwerbsausfall aufkommen müssen. Die Kasse soll nicht vor oder gleichzeitig mit andern Ersatzpflichtigen haftbar werden können.
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In der bundesrätlichen Botschaft betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 14. November 1973 (BBl 1973 II 1204/5) wird die Subsidiarität der Bundesdeckung wie folgt begründet:
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"Die soziale Begründung dieser Norm und der Umstand, dass der Bund für seine Leistungen keine Prämien bezieht, sondern aus öffentlichen Mitteln aufzukommen hat, charakterisiert die Bundesdeckung als subsidiär gegenüber andern Versicherungsträgern, an die sich der Geschädigte halten kann. In der praktischen Anwendung des Art. 76 SVG wurde in verschiedenen Fällen die Subsidiarität der Bundesdeckung bestritten und die Ansicht vertreten, dass der Bund solidarisch mit den Haftpflichtversicherern der übrigen an einem Unfall beteiligten Fahrzeuge hafte (ebenso Bussy/Rusconi, Code suisse de la circulation, S. 292; Wehrli, Solidarität mit andern Haftpflichtigen oder absolute Subsidiarität der Bundesdeckung? in SVZ 1972, S. 97 ff.; Oftinger II/2 S. 826 ff.) oder sogar eine primäre Leistungspflicht des Bundes bestehe.
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Um inskünftig Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sehen wir in Abs. 3 eine Subsidiärklausel vor. Darnach hat der Geschädigte keinen Anspruch gegen den Bund, soweit z.B. Haftpflichtversicherungen anderer am Unfall beteiligter Fahrzeuge für den Schaden oder Krankenkassen oder Unfallversicherungen für schadenabhängige Kosten (z.B. Arzt- und Heilungskosten) aufkommen; einen allenfalls die Leistung dieser Versicherungsträger übersteigenden Schadenteil hat jedoch der Bund zu übernehmen."
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Schon bei den Vorarbeiten zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 (MFG) liess sich deutlich die Tendenz erkennen, den im Strassenverkehr Geschädigten einen möglichst lückenlosen Versicherungsschutz zu bieten. Besondere Probleme stellten sich dabei für die ![]() | 14 |
Anders verhält es sich mit der von der Beschwerdegegnerin übernommenen Verpflichtung, den Beschwerdeführer auch gegen Unfall zu versichern. Dafür bezieht sie vom Versicherten Prämien und kommt überdies in den Genuss von Subventionen. Es handelt sich um eine vom Prinzip der Gegenseitigkeit beherrschte Versicherung. Diese im Verhältnis zu der aus Billigkeit erfolgenden Einstandspflicht des Bundes engere und stärker verpflichtende Beziehung zwischen Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführer rechtfertigt es, der Subsidiarität ![]() | 15 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 1979 und die Verfügung der Schweizerischen Kranken- und Unfallkasse "Krankenfürsorge" vom 13. Juni 1978 aufgehoben. Die Sache wird an die Schweizerische Kranken- und Unfallkasse "Krankenfürsorge" zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
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