BGE 106 V 133 | |||
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32. Urteil vom 16. September 1980 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen von Roll AG und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn | |
Regeste |
Art. 5 Abs. 2 AHVG. | |
Sachverhalt | |
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Gestützt auf einen Arbeitgeberkontrollbericht vom 27. November 1978 erhob die Ausgleichskasse von der Firma eine Beitragsnachforderung auf den ihren Mitarbeitern in den Jahren 1974-1977 gewährten Abschreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 645'067.-- (Verfügung vom 1. Februar 1979).
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B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess eine hiegegen erhobene Beschwerde mit der Feststellung gut, dass es sich bei den fraglichen Zuwendungen nicht um Entgelt für geleistete Arbeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG handle. Unter Hinweis auf einen kantonalen Entscheid vom 23. Dezember 1958 führte es aus, dass die Wohnbausubventionen völlig unabhängig von der Arbeitsleistung gewährt würden, um den Schwierigkeiten bei der Wohnungsbeschaffung zu begegnen. Wenn gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht als mittelbare Lohnzahlung zu betrachten sind, vom Erwerbseinkommen ausgenommen seien, habe dies auch für die in keinem Zusammenhang mit dem Lohn stehende Sozialleistung der vorliegenden Art zu gelten.
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C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Es macht im wesentlichen geltend, dass die fraglichen Leistungen in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünden und dass sie nach der gesetzlichen Regelung weder vom Erwerbseinkommen noch (als Sozialleistungen) vom massgebenden Lohn ausgenommen seien. Sie seien wirtschaftlich betrachtet nichts anderes als in Form eines jährlichen Schuldverzichts gewährte Treueprämien, die nach Art. 7 lit. c AHVV Bestandteil des massgebenden Lohnes bildeten. Ob auch die vom Arbeitgeber gewährte zusätzliche Leistung in Form eines Zinsverzichts zum massgebenden Lohn zu rechnen sei, könne im Hinblick auf die geringe Höhe der Wohnbausubventionen offengelassen werden.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Nicht zum Erwerbseinkommen und damit auch nicht zum massgebenden Lohn gehören die in Art. 6 Abs. 2 AHVV genannten Leistungen. In Art. 8 AHVV werden ferner bestimmte Arbeitgeberleistungen vom massgebenden Lohn ausgenommen, wobei die Liste der in dieser Bestimmung genannten Leistungen abschliessend ist (BGE 101 V 4).
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Anderseits lassen sich die Wohnbaubeiträge keinem der in Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV ausdrücklich genannten Bestandteile des massgebenden Lohnes zuordnen. Es handelt sich insbesondere nicht um Treueprämien im Sinne von Art. 7 lit. c AHVV, wie das Bundesamt für Sozialversicherung annimmt. Als solche gelten Vergütungen, die vom Arbeitgeber - als Belohnung für geleistete Dienste und als Anreiz für das Verbleiben am Arbeitsplatz - nach einer gewissen Anzahl von Dienstjahren und hernach periodisch wiederholt gewährt werden (BGE 101 V 5, ZAK 1976 S. 461). Im vorliegenden Fall handelt es sich indessen um einmalige Leistungen, die zudem nicht sämtlichen, sondern lediglich solchen Arbeitnehmern ausgerichtet werden, die eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Voraussetzung erfüllen, welche im Bau oder Erwerb eines Eigenheimes besteht. Der Verordnung lässt sich somit keine auf den vorliegenden Fall unmittelbar anwendbare Bestimmung entnehmen.
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Die erbrachte Leistung hält sich in verhältnismässig bescheidenem Rahmen und übersteigt nicht das, was für Vergünstigungen dieser und ähnlicher Art als üblich gelten kann. Die streitigen Leistungen sind daher nicht als Bestandteil des massgebenden Lohnes zu qualifizieren, weshalb sie nicht der Beitragspflicht unterliegen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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