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42. Urteil vom 12. September 1980 i.S. Z. gegen Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. und Rekurskommission für Sozialversicherung des Kantons Appenzell A.Rh. | |
Regeste |
Art. 5 FLG. |
- Kostenbeiträge für Rindviehhalter gemäss BG über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone gehören nicht zum anrechenbaren Einkommen (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
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C.- Herbert Z. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein Begehren um Ausrichtung von Familienzulagen erneuern. Vom steuerbaren Einkommen 1977/78 von Fr. 36'318.-- müssten noch die Schuldzinsen und die Assekuranzsteuer abgezogen werden; alsdann resultiere ein massgebendes anrechenbares Einkommen von Fr. 33'018.--.
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Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung, das Bundesamt für Sozialversicherung die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Als hauptberuflich selbständiger Landwirt gilt jener Kleinbauer, der im Verlauf des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag seiner Tätigkeit in überwiegendem Masse den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet (Art. 5 Abs. 2 FLG). In Rz 50 seiner Erläuterungen zur Familienzulagenordnung schreibt das Bundesamt für Sozialversicherung vor, dass bei der Prüfung, ob ein hauptberuflich landwirtschaftlicher Erwerb vorliegt, der Vermögensertrag nicht berücksichtigt werden darf, weil er in der Regel nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie verwendet wird. Diese Verwaltungspraxis ist nicht zu beanstanden.
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Anderseits ist zu beachten, dass die Buchhaltung des Beschwerdeführers für die Jahre 1975/76 einen von der Steuerverwaltung anerkannten Verlust aufweist. Dieser wird in der Steuermeldung und in der Steuerausscheidung übereinstimmend auf Fr. 10'257.--, in der Steuerveranlagung dagegen auf Fr. 10'658.-- beziffert. Welche dieser beiden Zahlen richtig ist, kann, weil im Ergebnis unerheblich, offenbleiben. Entscheidend ist, dass bei der Berechnung dieses Verlustes die Kostenbeiträge mitberücksichtigt wurden, welche der Beschwerdeführer aufgrund des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone erhielt. Diese Beiträge beliefen sich auf jährlich Fr. 2'100.-- und müssen vom reinen Einkommen abgezogen werden, denn sie stellen Einkommenszuschüsse dar, die kumulativ zu den Familienzulagen zu gewähren sind. Der gesetzgeberische Zweck der Familienzulagen und der Betriebsbeiträge, ![]() | 10 |
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung des Kantons Appenzell A. Rh. vom 31. Januar 1980 und die Kassenverfügung vom 23. November 1979 aufgehoben. Die Ausgleichskasse wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Jahre 1978 und 1979 Familienzulagen auszurichten.
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