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50. Auszug aus dem Urteil vom 3. September 1980 i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen Adorjan und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 61 Abs. 1 KUVG. | |
Sachverhalt | |
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Béla Adorjan nahm seine Tätigkeit vereinbarungsgemäss am 2. Februar 1978 in Lörrach auf und arbeitete dort bis zum 31. März 1978; auf den 1. April 1978 nahm er eine Stelle bei der BIGLA AG in Biglen an. Nach der Rückkehr von Lörrach an den Wohnort in Burgdorf zog er sich am Abend des 31. März 1978 bei einem Sturz verschiedene Verletzungen (unter anderem Commotio cerebri und Humerusfraktur links) zu, die ärztlich behandelt werden mussten und eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen.
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Mit Verfügung vom 15. September 1978 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass Béla Adorjan nie für die EWA in der Schweiz gearbeitet habe, weshalb er auch nach Art. 61 Abs. 1 KUVG nicht versichert gewesen sei.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält die SUVA daran fest, dass Béla Adorjan die Arbeit unmittelbar in Lörrach aufgenommen habe, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anerkennung der Versicherteneigenschaft während der Tätigkeit im Ausland nicht erfüllt seien.
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Béla Adorjan beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
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Nach Lehre und Praxis schliesst Art. 61 Abs. 1 KUVG die Versicherung von Arbeitnehmern aus, die zum vorneherein nur für eine Beschäftigung im Ausland angestellt sind und die auch nur im Ausland arbeiten. Die Versicherung wird in solchen Fällen durch die Auslandtätigkeit nicht unterbrochen. Ein Unterbruch im Sinne der Gesetzesbestimmung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt, in welchem er sich ins Ausland begibt, bereits obligatorisch versichert ist (MAURER, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, S. 61; EVGE 1929 S. 103).
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b) Die Vorinstanz erachtet Art. 61 Abs. 1 KUVG auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil Béla Adorjan nicht auf unbestimmte Zeit im Ausland tätig gewesen sei und weil nichts gegen die Annahme spreche, dass er bei Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der EWA auch in der Schweiz eingesetzt worden wäre. Wohl sei die Tätigkeit in Lörrach zeitlich begrenzt gewesen, nicht dagegen der Arbeitseinsatz für die EWA an sich, indem der Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit Geltung gehabt habe. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem in EVGE 1929 S. 103 beurteilten Sachverhalt.
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Da der Beschwerdegegner die Tätigkeit für die EWA unmittelbar im Ausland aufgenommen hat und eine Weiterbeschäftigung in der Schweiz weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war noch tatsächlich erfolgte, muss es bei der Feststellung bleiben, dass er während der Tätigkeit in Lörrach nicht versichert gewesen ist.
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3. Nach dem Gesagten hat die SUVA für den Unfall des Beschwerdegegners vom 31. März 1978 keine Leistungen zu erbringen. Hieran vermögen allfällige Prämienzahlungen nichts zu ändern. Die Zahlung nicht geschuldeter Prämien gibt lediglich ![]() | 12 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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