BGE 106 V 228 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
51. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1980 i.S. Trmal gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 78 Abs. 4 KUVG. | |
Aus den Erwägungen: | |
1. ... Als Jahresverdienst gilt nach Art. 78 Abs. 1 KUVG der Lohnbetrag, den der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall in dem die Versicherung bedingenden Betriebe bezogen hat. Erzielte der Versicherte am Tage des Unfalls noch nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird gemäss Art. 78 Abs. 4 KUVG sein Jahresverdienst von dem Zeitpunkt an, da er ohne Unfall diesen Lohn mutmasslich bezogen hätte, nach diesem berechnet.
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Als voll leistungsfähig im Sinne von Art. 78 Abs. 4 KUVG gilt praxisgemäss, wer sein primäres Ausbildungsziel erreicht hat und seinen Beruf normal ausüben kann (BGE 102 V 145; MAURER, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 235). Der Beschwerdeführer hat in der Tschechoslowakei das Diplom als Bautechniker erworben und war auf diesem Beruf sowohl in seinem Heimatland als auch (vom November 1968 an) in der Schweiz tätig. Er besass daher im Zeitpunkt des Unfalls (28. Juli 1971) eine vollständige berufliche Ausbildung.
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Nicht unter Art. 78 Abs. 4 fallen Versicherte, die nach Abschluss der primären beruflichen Ausbildung aus irgendwelchen Gründen nicht den branchenüblichen Lohn erhalten. Die Gründe können beispielsweise im mangelnden Einsatz oder in fehlender Leistungsfähigkeit oder bei einem Ausländer allenfalls in unzureichendem Anpassungsvermögen, Sprachschwierigkeiten oder im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen nicht gleichwertigem beruflichen Wissen und Können liegen. Solche Umstände ändern jedoch nichts an der praxisgemäss einzig entscheidenden Tatsache, dass die primäre berufliche Ausbildung abgeschlossen ist...
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