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11. Urteil vom 23. Februar 1981 i.S. Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern gegen Laner und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 23 Abs. 1 AlVV. | |
Sachverhalt | |
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Am 2. November 1979 meldete sich Margaritha Laner wegen durch Arbeitsmangel verkürzter Arbeitszeit zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern. Diese ![]() | 2 |
B.- Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die angefochtene Verfügung am 3. April 1980 auf. Es wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese abkläre, ob Margaritha Laner entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse nicht doch einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten habe. Das kantonale Gericht begründete dies damit, dass bei der Versicherten dann ein rechtlich relevanter Ausfall an normaler Arbeitszeit angenommen werden müsse, "wenn und soweit sie unabhängig von ihren persönlichen Verhältnissen im massgeblichen Zeitraum offensichtlich und eindeutig weniger Arbeitszeit aufbringen konnte, als sie minimal bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände nach der Absprache mit dem Arbeitgeber und der seitherigen effektiven Entwicklung des Arbeitsverhältnisses als sehr wahrscheinlich annehmen durfte".
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C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Verfügung wiederherzustellen.
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Margaritha Laner lässt durch ihren Ehemann die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Da sie vom April bis Juni 1979 ganztags beschäftigt worden sei und anschliessend gewünscht habe, nur noch halbtags und bloss bei Bedarf während des ganzen Tages eingesetzt zu werden, habe sie selbstverständlich mit mindestens halbtägiger Beschäftigung gerechnet.
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Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit trägt auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
1. Eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. c AlVG darin, dass der Versicherte einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten hat. Anrechenbar ist der Verdienstausfall, wenn er durch einen Ausfall an normaler Arbeitszeit in einem ![]() | 7 |
Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit des Versicherten (ARV 1963 Nr. 26 S. 57 und EVGE 1958 S. 207). Wird ein Versicherter regelmässig als Aushilfskraft beschäftigt, wobei er die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufnimmt, so gilt im allgemeinen die auf dieser besondern Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, so dass der Versicherte während der Zeit, da er nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleidet (ARV 1956 Nr. 20 S. 29 sowie unveröffentlichte Urteile Wipf vom 17. Januar 1978 und Schmutz vom 28. März 1977).
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Im zitierten Fall Schmutz hat jedoch das Eidg. Versicherungsgericht bei einer mehr als fünf Jahre dauernden Arbeitsleistung, welche zudem einer regelmässigen ganztägigen Beschäftigung gleichkam, das Vorliegen eines anrechenbaren Verdientsausfalles bejaht, obwohl die Versicherte aushilfsweise und nach Bedarf eingesetzt worden war. Ebenso wurde im Fall Wipf die sich im Monatsdurchschnitt und über mehrere Jahre hinweg trotz gewisser Schwankungen in einzelnen Monaten wenigstens einigermassen gleichbleibende Arbeitszeit als die normale betrachtet. Diese Entscheide beruhen auf der Überlegung, dass sich die normale Arbeitszeit eines Versicherten nicht nur aufgrund der in seinem Beruf oder Erwerbszweig üblichen oder mit ihm besonders vereinbarten Arbeitszeit ermitteln lässt, sondern auch aufgrund eines während längerer Zeit erfolgten, im wesentlichen mehr oder weniger konstanten Einsatzes. Je weniger dabei die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, umso kürzer kann die für die Annahme einer Normalarbeitszeit erforderliche Periode sein. Bei sehr unregelmässigem Einsatz wie beispielsweise wegen wiederholten längeren oder kürzeren Fehlens jeglicher Erwerbstätigkeit oder wegen starker Schwankungen der Arbeitsdauer während der einzelnen ![]() | 9 |
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Schliesslich ist noch auf das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür hinzuweisen, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und X je eine bestimmte Mindestarbeitszeit vereinbart worden wäre. Der Ehemann der Beschwerdegegnerin erklärt zwar in seiner Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, er und seine Frau hätten auch für die Zeit ab Juni 1979 "selbstverständlich mit mindestens halbtäglicher Beschäftigung gerechnet". Diese Annahme war jedoch bestenfalls eine Hoffnung, deren Verwirklichung offenblieb.
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Muss demnach ein Ausfall an normaler Arbeitszeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AlVV verneint werden, so besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
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