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22. Urteil vom 14. April 1981 i.S. Doval gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 62 Abs. 2 KUVG. | |
Sachverhalt | |
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Am 23. Juli 1976 eröffnete die SUVA Armando Doval, dass die obligatorische Unfallversicherung nach der gesetzlichen Regelung mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage ende, an dem der Anspruch auf den vollen oder mindestens halben Lohn aufhöre. Weil ein Lohnanspruch nur bis zum 15. April 1976 bestanden habe, sei er am Unfalltag nicht mehr versichert gewesen, weshalb keine Leistungen erbracht werden könnten. Am 5. August 1976 erliess sie eine entsprechende beschwerdefähige Verfügung.
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B.- Beschwerdeweise machte Armando Doval geltend, er habe in der fraglichen Zeit Ferien bezogen; da der 16. April 1976 ![]() | 3 |
Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 31. Mai 1979 mit der Begründung ab, dass sich aus der von Armando Doval bezogenen Ferienvergütung von 7% des Lohnes für die Zeit vom 14. März 1975 bis 15. April 1976 ein Ferienanspruch von 17,5 Arbeitstagen ergebe. Bis zum 15. April 1976 habe er hievon bereits 13 Tage bezogen, so dass ihm noch 4,5 Tage verblieben seien. Der Ferien- und damit auch der Lohnanspruch hätten folglich spätestens am 26. April 1976 mittags geendet. Die 30tägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 2 KUVG habe daher am 27. April 1976 begonnen und am 26. Mai 1976 geendet, weshalb er am Unfalltag nicht mehr versichert gewesen sei.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Armando Doval beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 27. Mai 1976 zu gewähren. Er anerkennt grundsätzlich die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der 30tägigen Frist, bestreitet jedoch, im Jahre 1975 acht Tage Ferien bezogen zu haben.
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Die SUVA beantragt unter Hinweis auf ihre Praxis Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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2. a) Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung der 30tägigen Frist des Art. 62 Abs. 2 KUVG einen Ferienbezug in der Zeit vor dem 16. April 1976 von 13 Tagen in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer anerkennt hievon lediglich fünf Tage (22. bis ![]() | 8 |
b) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände verbieten es, der Aufstellung des Arbeitgebers mit Bezug auf den streitigen Ferienbezug vollen Beweiswert beizumessen. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht den Nachweis dafür erbracht, dass er während der fraglichen Zeit tatsächlich gearbeitet hat. Da von weiteren Abklärungen kaum schlüssige Ergebnisse zu erwarten wären, ist die Frage, welche Darstellung als zutreffend zu gelten hat, aufgrund der Akten nach Massgabe der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben des Arbeitgebers angeblich vom 21. bis 25. Juli 1975 nicht gearbeitet hat. Für diese Zeit legt der Beschwerdeführer aber die Photokopie eines Arbeitsrapportes auf, demgemäss er vom 21. bis 25. Juli 1975 an drei Baustellen insgesamt während 49 Stunden gearbeitet hat. Auch wenn er damit nicht den Beweis dafür erbringt, dass der streitige Ferienbezug zu Unrecht angenommen wurde, ist der eingereichte Beleg doch geeignet, seine Angaben als richtig erscheinen zu lassen. Da auch die SUVA hiegegen nichts Konkretes vorbringt, ist die Darstellung des Beschwerdeführers als die überwiegend wahrscheinliche zu erachten. Es ist daher von der Annahme auszugehen, dass er in der fraglichen Zeit gearbeitet hat, was dazu führt, dass der von der Vorinstanz angenommene Ferienvorbezug um mindestens fünf Tage zu kürzen ist.
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b) Dass die SUVA ein Weiterbestehen der Versicherungsdeckung unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Arbeitsunterbrüchen des Bezügers von Ferienvergütung vorsieht, ist nicht zu beanstanden. Die genannte Praxis verstösst weder gegen das KUVG noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze; es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sie nicht rechtsgleich gehandhabt wird.
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Mit Bezug auf die Voraussetzung der vorgängigen Ferienabrede ist zu beachten, dass die Frage, ob Freizeit als Ferienanspruch (der durch Ferienvergütung abgegolten wird) oder als unbezahlter Urlaub bezogen wird, bei Arbeitsverhältnissen insbesondere im Baugewerbe vielfach nicht derart klar geregelt wird, wie es die SUVA voraussetzt. Strenge Beweisanforderungen hätten bei derartigen Arbeitsverhältnissen zur Folge, dass die Praxis der Ferienanrechnung in den meisten Fällen überhaupt nie zum Tragen käme. In beweismässiger Hinsicht muss es daher genügen, wenn nach den gesamten Umständen - mindestens im Sinne eindeutigen konkludenten Verhaltens - als glaubhaft erscheint, dass eine Abwesenheit im Sinne eines Ferienbezuges vereinbart worden ist. Dabei wird in Fällen, in denen ein gewisser Ferienanspruch besteht und in denen der Arbeitgeber mindestens zum voraus über den ![]() | 12 |
c) Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eingehend dargelegt, unter welchen Umständen er nach Spanien verreist ist. Seine Behauptung, dass er die Vorgesetzten über den Grund seiner Abreise (Operation des in Spanien lebenden Vaters) orientiert und ihnen gesagt habe, dass er deshalb Ferien beziehen wolle, ist vom vorinstanzlichen Instruktionsrichter anlässlich der Parteibefragung als glaubhaft erachtet worden. Die SUVA stellte hierauf ein Begehren um Einräumung einer Frist zur Überprüfung des Falles im Hinblick auf eine allfällige Anerkennung der Beschwerde, welchem stattgegeben wurde. In der Folge reichte sie unter Hinweis auf den hängigen Zivilprozess ein Sistierungsbegehren ein, welchem ebenfalls entsprochen wurde. Nach Abschluss jenes Verfahrens brachte sie zur Frage nach dem Bestehen einer Ferienabrede keine substantiellen Einwendungen mehr vor. Für das Eidg. Versicherungsgericht besteht unter diesen Umständen kein Grund, von der sich aus dem vorinstanzlichen Gerichtsprotokoll ergebenden Auffassung des kantonalen Richters abzugehen, wonach mindestens durch konkludentes Verhalten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber der Bezug der fälligen Ferientage vereinbart worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die Abwesenheit in der Folge über die Dauer des Ferienanspruchs hinaus ausgedehnt hat. Offenbleiben kann auch, inwieweit er durch die spätere Wiederaufnahme der Arbeit einen zusätzlichen Ferienanspruch erworben hat, welcher angerechnet werden könnte.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 31. Mai 1979 und die Verfügung der SUVA vom 5. August 1976 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die SUVA für den Nichtbetriebsunfall vom 27. Mai 1976 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.
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