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Informationen zum Dokument  BGE 107 V 119  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 15 Abs. 1 AlVV gilt für Teilzeitbeschäftig ...
2. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin die A ...
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25. Auszug aus dem Urteil vom 5. März 1981 i.S. Krebs gegen Kantonales Arbeitsamt, Bern, und Versicherungsgericht des Kantons Bern
 
 
Regeste
 
Art. 15 Abs. 1 AlVV.  
- Ermittlung dieses Zeitaufwandes (Erw. 1b).  
 
Sachverhalt
 
BGE 107 V, 119 (119)A.- Susanne Krebs erteilte als Hauswirtschaftslehrerin ab 1. Mai 1976 Unterricht an der Frauenschule der Stadt Bern. Ihr Wochenpensum betrug 12 Lektionen bzw. 10 3/4 Stunden. Auf den 31. März 1978 wurde sie entlassen, da die von ihr unterrichteten Auffangklassen nicht mehr weitergeführt wurden. Ab Januar 1977 hatte sie (jeweils während eines Nachmittags pro Woche, zusätzlich während je einer Woche im Jahre 1977 und 1978 sowie an einigen Wochenenden) einen Kurs an der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern besucht und erwarb gegen Ende 1979 das Diplom als Erwachsenenbildnerin.
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Mit Gesuch vom 1. April 1978 meldete sich Susanne Krebs bei der Städtischen Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Taggeldern ab 1. April 1978 an. Im Verfahren betreffend Zweifelsfälle verneinte das Kantonale Arbeitsamt mit Verfügung vom 24. Juli 1978 die Anspruchsberechtigung der Versicherten mit der Begründung, es fehle der Nachweis einer ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AlVV.
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BGE 107 V, 119 (120)B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Bern wies die von Susanne Krebs erhobene Beschwerde ab, weil der Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erbracht worden sei (Entscheid vom 17. September 1979).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Susanne Krebs, es sei ihrem Gesuch um Zusprechung von Taggeldern zu entsprechen. Das Kantonale Arbeitsamt Bern und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Aus den Erwägungen:
 
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a) Die Beschwerdeführerin erteilte vom 1. Mai 1976 bis 31. März 1978 an der Frauenschule der Stadt Bern als Hauswirtschaftslehrerin wöchentlich 12 Lektionen zu 45 Minuten bzw. 10 3/4 Stunden, einschliesslich Pausen. Da ein Normalpensum gemäss Arbeitgeberbescheinigung pro Woche 29 Stunden umfasst, ist die Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum unbestrittenermassen als Teilzeitbeschäftigte zu betrachten. Streitig ist dagegen, ob zu den wöchentlichen Unterrichtsstunden der Beschwerdeführerin weitere Stunden als Arbeitnehmertätigkeit für Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten hinzuzurechnen sind.
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Die Vorinstanz hat eingeräumt, dass bei Lehrern in der Regel derartige Arbeiten anfallen; damit die dafür aufgewendete Zeit für den Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung berücksichtigt werden könne, müsse diese zeitliche Beanspruchung umfangmässig nachgewiesen und zudem genügend überprüfbar sein; diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Das BIGA macht geltend, dass nach konstanter Praxis für den Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung Vorbereitungszeiten nicht berücksichtigt würden; die Erfahrungen hätten gezeigt, dass im Einzelfall die individuellen Vorbereitungszeiten erheblichen Schwankungen unterlägen und in keiner Weise überprüft werden könnten. Das Kantonale Arbeitsamt vertritt im wesentlichen die nämlichen Auffassung.
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BGE 107 V, 119 (121)Das Gesamtgericht hat die Frage der grundsätzlichen Anrechenbarkeit der von Lehrern für Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten aufgewendeten Zeit indes bejaht. Dass ein Lehrer normalerweise eine gewisse Arbeitszeit für anderweitige Lehrerpflichten benötigt und dies auch bei der Salarierung berücksichtigt wird, ist allgemein bekannt. Der hiefür erforderliche Zeitaufwand ist genau so Arbeitszeit wie die eigentlichen Schulstunden. Die Zeit für Vorbereitung und Korrekturen steht in einer gewissen Relation zu den erteilten Schulstunden, die umfangmässig - wie unten näher darzulegen sein wird - schätzungsweise ermittelt werden kann. Die Vorbereitungs- und Korrekturzeit erweist sich damit als genügend überprüfbar.
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b) Gemäss Beschluss des Gesamtgerichts ist die anrechenbare Zeit für Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten aus Gründen der Praktikabilität in der Weise zu bestimmen, dass das wöchentliche Vollpensum eines Lehrers gemäss entsprechendem Schulgesetz (bzw. gemäss den Anstellungsbedingungen für vollzeitbeschäftigte Lehrer an Privatschulen) der wöchentlichen Normalarbeitszeit eines Beamten in einem andern Zweig des öffentlichen Dienstes oder eines ganztagsbeschäftigten Angestellten gleichgesetzt wird. Die Differenz an Stunden zwischen dem wöchentlichen Lehrervollpensum (beispielsweise 28 Unterrichtsstunden) und der wöchentlichen Normalarbeitszeit eines Beamten oder Angestellten (aus praktischen Gründen durchwegs mit 44 Wochenstunden einzusetzen) wird demnach für Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten sowie anderweitige Nebenpflichten des Lehrers veranschlagt. Um die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Lehrers zu ermitteln, sind seine effektiven Unterrichtsstunden pro Woche zu multiplizieren mit der Verhältniszahl, die sich aus der Relation der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 44 Stunden und dem wöchentlichen Lehrervollpensum wie oben umschrieben ergibt. Beträgt beispielsweise das Vollpensum 28 Stunden, so resultiert ein Faktor von aufgerundet 1,6; erteilt der teilzeitbeschäftigte Lehrer 12 Wochenstunden, so beläuft sich seine tatsächliche Arbeitszeit pro Woche auf rund 19 Stunden. Es bleibt dem BIGA überlassen, allenfalls aufgrund von Erfahrungszahlen hinsichtlich der einzelnen Lehrerkategorien sowie Schulstufen und Fachrichtungen generelle Richtlinien aufzustellen.
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2. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung erfüllt. Die Kasse wird die übrigen Anspruchsvoraussetzungen BGE 107 V, 119 (122)(namentlich die Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft) einschliesslich der Frage nach einer allfälligen Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Arbeitsverweigerung oder ungenügendem Bemühen um neue Arbeit zu prüfen und gegebenenfalls den Taggeldanspruch betragsmässig zu bestimmen haben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 17. September 1979 und die Verfügung des Kantonalen Arbeitsamtes Bern vom 24. Juli 1978 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung erfüllt.
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