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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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28. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juni 1981 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Brunner und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 41bis Abs. 3 AHVV. |
Dagegen fällt die Nachzahlung von Beiträgen, die im ausserordentlichen Verfahren provisorisch festgelegt und für ein vorangegangenes Kalenderjahr eingefordert werden, unter lit. b dieser Bestimmung. | |
Sachverhalt | |
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B.- Ulrich Brunner erhob Beschwerde mit dem Begehren, dass von der Erhebung von Verzugszinsen abzusehen sei, da der Verzugszins erst nach Erlass der Beitragsverfügung und Ablauf der darin angesetzten Zahlungsfrist laufe und da die Beiträge innerhalb der viermonatigen Schonfrist des Art. 41bis AHVV entrichtet worden seien.
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Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich stellte fest, dass die Beiträge im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, weshalb der Verzugszins bei der Nachzahlung solcher Beiträge gemäss Art. 41bis Abs. 3 lit. c AHVV erst von dem auf den Erlass der Verfügung folgenden Monat an, d.h. vorliegendenfalls ab 1. Juli 1980 laufe; Ulrich Brunner habe aber die Beiträge innert vier Monaten nach Beginn des Zinslaufes entrichtet; ein Verzugszins sei daher nicht geschuldet. Mit Entscheid vom 21. November 1980 hiess die Rekurskommission die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 5. September 1980 auf.
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C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, Ulrich Brunner sei zu verpflichten, für die Zeit von Januar bis Mai 1980 Verzugszinsen von Fr. ... zu bezahlen, da für den Beginn des Zinslaufes nicht lit. c, sondern lit. b des Art. 41bis Abs. 3 AHVV anwendbar sei.
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Aus den Erwägungen: | |
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"a. im allgemeinen vom Ende der Zahlungsperiode an;
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b. bei Nachzahlung vom Ende des Kalenderjahres an, für das die
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Beiträge geschuldet sind;
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c. bei der Nachzahlung von Beiträgen von Einkommen aus selbständiger
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Erwerbstätigkeit, wenn diese im ausserordentlichen Verfahren festgesetzt
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wurden, von dem Monat an, der auf den Erlass der Verfügung folgt, aus der
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sich die Nachzahlung ergibt."
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Abs. 1 bestimmt, dass - ausser im Falle der Betreibung oder der Konkurseröffnung - Verzugszinsen nur zu entrichten sind, ![]() | 13 |
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a) Gelangt das ausserordentlich Verfahren zur Anwendung und ist für die Beitragsbemessung somit das Gegenwartseinkommen massgebend (Art. 25 Abs. 1 und 2 AHVV), so müssen die Beiträge zunächst provisorisch festgesetzt werden, da bis zum Eintreffen einer definitiven Steuermeldung mit für die Ausgleichskasse verbindlichen Angaben (Art. 23 Abs. 4 AHVV) unter Umständen mehrere Jahre vergehen können. Die Ausgleichskasse schätzt daher - in der Regel aufgrund der Angaben des Beitragspflichtigen - das massgebende reine Erwerbseinkommen selber ein (Art. 26 Abs. 1 und 2 AHVV), setzt die Beiträge fest (Art. 24 AHVV) und fordert den Beitragspflichtigen zu entsprechenden Akontozahlungen auf (Rz 136 und 198 der Wegleitung des Bundesamtes über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1980) oder sie erlässt gegebenfalls eine formelle Beitragsverfügung (ZAK 1978 S. 308). Der Beitragspflichtige hat alsdann die Beiträge laufend vierteljährlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. c AHVV) oder er hat, wenn er erst im nachhinein für das laufende oder ein vorangegangenes ![]() | 15 |
b) Nachdem der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 10. Juni 1980 eine Änderung der Einkommensgrundlagen geltend gemacht und provisorische Zahlen für das Jahr 1979 genannt hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Juni 1980 die Beiträge für das vorangegangene Kalenderjahr im ausserordentlichen Verfahren provisorisch fest und ordnete deren Nachzahlung an. Entgegen dem im vorinstanzlichen Entscheid Gesagten ![]() | 16 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 21. November 1980 und die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 5. September 1980 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdegegner für die Zeit von Januar bis Mai 1980 Verzugszinsen von Fr. ... schuldet.
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