VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 107 V 230  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist, ob die Betriebskrankenkasse berechtigt war, die  ...
2. Nach § 51 des Pensionskassenreglements vom 1. September 1 ...
3. Krankenkassen wird im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsger ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
53. Urteil vom 25. August 1981 i.S. Dettwiler gegen Betriebskrankenkasse der Schweizerischen Reederei und Neptun AG und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
 
 
Regeste
 
Art. 26 Abs. 1 KUVG, Art. 16 Vo III. Die Kapitalauszahlung einer Spareinrichtung ist bei der Beurteilung der Überversicherungsfrage als Leistung im Sinne dieser Bestimmungen zu berücksichtigen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 107 V, 230 (230)A.- Der 1914 geborene Walter Dettwiler war als Magaziner bei der Schweizerischen Reederei und Neptun AG in Basel angestellt und gehörte der dortigen Betriebskrankenkasse an. Nach seiner vorzeitigen Pensionierung auf 1. November 1978 wurde ihm von der Pensionskasse der Firma ein Sparkapital von Fr. ... ausbezahlt. Mit Verfügung vom 6. Juni 1979 eröffnete die Betriebskrankenkasse dem Versicherten, das von ihr ausgerichtete Krankengeld werde ab 1. November 1978 wegen Überversicherung u.a. um den Betrag von Fr. ... monatlich gekürzt, weil das von der Pensionskasse ausbezahlte Sparkapital in diesem Umfang bei der Berechnung des Versicherungsgewinns zu berücksichtigen sei.
1
B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. September 1980 ab.
2
C.- Die Erben des am 6. September 1979 verstorbenen Versicherten lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Betriebskrankenkasse sei zur Bezahlung des ungekürzten Krankengeldes bis 6. September 1979 zu verpflichten. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, bei der Berechnung der Überversicherung gemäss Art. 26 Abs. 1 und 3 KUVG BGE 107 V, 230 (231)dürfe die Rückzahlung einer Spareinlage nicht berücksichtigt werden. Bei der Alterssparkasse handle es sich nicht um eine Versicherung, weil der Spareinleger weder einer Risikogemeinschaft beitrete noch Prämienzahlungen erbringe. Die Spareinlagen beruhten vielmehr auf den Leistungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche lohnähnlichen Charakter hätten und deren Auszahlung nicht vom Eintritt eines Versicherungsfalles abhänge. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dürfe daher die Auszahlung der Spareinlagen nicht den Leistungen der Rentenversicherung gleichgestellt werden.
3
Die Betriebskrankenkasse lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
4
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
5
Gemäss Art. 26 Abs. 1 KUVG darf dem Versicherten aus der Versicherung kein Gewinn erwachsen. Die Kassen haben ihre Leistungen höchstens in dem Mass zu gewähren, als unter Berücksichtigung der Leistungen allfällig weiterer leistungspflichtiger Versicherungsträger dem Versicherten kein Gewinn erwächst (Art. 26 Abs. 3 KUVG). Als Versicherungsgewinn gelten nach Art. 16 Vo III KUVG die Leistungen, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalls, der Krankenpflegekosten und der übrigen krankheitsbedingten, nicht anderweitig gedeckten Kosten des Versicherten übersteigen.
6
Zur Feststellung einer allfälligen Überversicherung hat die Kasse oder der Richter die Gesamtheit der Leistungen, in deren Genuss der Versicherte wegen seiner Krankheit kommt, zu vergleichen mit der Gesamtheit des Verdienstausfalls und der übrigen Krankheitskosten (BGE 105 V 288; RSKV 1978 Nr. 314 S. 39, 1974 Nr. 200 S. 125, 1973 Nr. 176 S. 139).
7
Als anrechenbare Leistungen anderer Versicherungsträger im Sinne von Art. 26 Abs. 3 KUVG sind nur solche zu betrachten, deren Funktion mit der von der sozialen Krankenversicherung im Einzelfall geschuldeten Leistung vergleichbar ist (BGE 101 V 236; BGE 107 V, 230 (232)RSKV 1978 Nr. 314 S. 39, 1974 Nr. 189 S. 11; unveröffentlichte Urteile Müller vom 2. April 1981 und Amrein vom 12. November 1975; vgl. auch BGE 102 V 91). Im Urteil Pedrelli vom 18. Januar 1974 hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, dass sowohl Leistungen der Sozialversicherungen (wie SUVA, Militärversicherung oder IV) als auch solche von privaten Versicherungsträgern in die Ermittlung einer allfälligen Überversicherung einzubeziehen sind. Ferner wurde ausgeführt, dass ebenfalls Leistungen Dritter, die nicht Versicherungsträger sind (wie z.B. Haftpflichtige oder Arbeitgeber), bei der Berechnung der Überversicherung gemäss Art. 26 Abs. 1 KUVG und Art. 16 Vo III KUVG zu berücksichtigen sind. Zu dem für die Beurteilung der Überversicherung massgebenden Verdienst gehören dabei gesetzlich oder vertraglich geschuldete Leistungen, nicht aber freiwillige Leistungen (BGE 99 V 140, BGE 97 V 94, RSKV 1976 Nr. 271 S. 212).
8
9
Aufgrund der Akten steht fest, dass der Versicherte auf den 1. November 1978 krankheitshalber vorzeitig pensioniert wurde. Er hatte daher im Rahmen von § 53 des Reglements der Personalfürsorgestiftung einen Anspruch auf Ausrichtung der Kapitalzahlung. Das ausbezahlte Spargeld stellt somit keine freiwillige, sondern eine vertraglich geschuldete Leistung dar, die als Ersatzeinkommen zu qualifizieren und nach den in Erwägung 1 dargelegten Grundsätzen in die Beurteilung der Überversicherungsfrage einzubeziehen ist. Dies würde selbst dann gelten, wenn Spareinlegerkassen allenfalls nicht als Versicherungsträger im Sinne von Art. 26 Abs. 3 KUVG zu betrachten wären, was offen bleiben kann.
10
Im übrigen ist von keiner Seite bestritten und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der für die Feststellung der Überentschädigung massgebenden Beträge unzutreffend BGE 107 V, 230 (233)wäre. Demzufolge bleibt es dabei, dass aus dem Zusammentreffen von Krankengeld und Kapitalzahlung den Beschwerdeführern ein Gewinn erwächst, den die Betriebskrankenkasse zu Recht durch Herabsetzung der Leistungen korrigiert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als gesetzeskonform.
11
12
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
13
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).