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53. Urteil vom 25. August 1981 i.S. Dettwiler gegen Betriebskrankenkasse der Schweizerischen Reederei und Neptun AG und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt | |
Regeste |
Art. 26 Abs. 1 KUVG, Art. 16 Vo III. Die Kapitalauszahlung einer Spareinrichtung ist bei der Beurteilung der Überversicherungsfrage als Leistung im Sinne dieser Bestimmungen zu berücksichtigen. | |
Sachverhalt | |
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B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. September 1980 ab.
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C.- Die Erben des am 6. September 1979 verstorbenen Versicherten lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die Betriebskrankenkasse sei zur Bezahlung des ungekürzten Krankengeldes bis 6. September 1979 zu verpflichten. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, bei der Berechnung der Überversicherung gemäss Art. 26 Abs. 1 und 3 KUVG ![]() | 3 |
Die Betriebskrankenkasse lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Gemäss Art. 26 Abs. 1 KUVG darf dem Versicherten aus der Versicherung kein Gewinn erwachsen. Die Kassen haben ihre Leistungen höchstens in dem Mass zu gewähren, als unter Berücksichtigung der Leistungen allfällig weiterer leistungspflichtiger Versicherungsträger dem Versicherten kein Gewinn erwächst (Art. 26 Abs. 3 KUVG). Als Versicherungsgewinn gelten nach Art. 16 Vo III KUVG die Leistungen, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalls, der Krankenpflegekosten und der übrigen krankheitsbedingten, nicht anderweitig gedeckten Kosten des Versicherten übersteigen.
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Zur Feststellung einer allfälligen Überversicherung hat die Kasse oder der Richter die Gesamtheit der Leistungen, in deren Genuss der Versicherte wegen seiner Krankheit kommt, zu vergleichen mit der Gesamtheit des Verdienstausfalls und der übrigen Krankheitskosten (BGE 105 V 288; RSKV 1978 Nr. 314 S. 39, 1974 Nr. 200 S. 125, 1973 Nr. 176 S. 139).
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Als anrechenbare Leistungen anderer Versicherungsträger im Sinne von Art. 26 Abs. 3 KUVG sind nur solche zu betrachten, deren Funktion mit der von der sozialen Krankenversicherung im Einzelfall geschuldeten Leistung vergleichbar ist (BGE 101 V 236; ![]() | 8 |
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Aufgrund der Akten steht fest, dass der Versicherte auf den 1. November 1978 krankheitshalber vorzeitig pensioniert wurde. Er hatte daher im Rahmen von § 53 des Reglements der Personalfürsorgestiftung einen Anspruch auf Ausrichtung der Kapitalzahlung. Das ausbezahlte Spargeld stellt somit keine freiwillige, sondern eine vertraglich geschuldete Leistung dar, die als Ersatzeinkommen zu qualifizieren und nach den in Erwägung 1 dargelegten Grundsätzen in die Beurteilung der Überversicherungsfrage einzubeziehen ist. Dies würde selbst dann gelten, wenn Spareinlegerkassen allenfalls nicht als Versicherungsträger im Sinne von Art. 26 Abs. 3 KUVG zu betrachten wären, was offen bleiben kann.
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Im übrigen ist von keiner Seite bestritten und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der für die Feststellung der Überentschädigung massgebenden Beträge unzutreffend ![]() | 11 |
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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