BGE 107 V 236 | |||
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55. Auszug aus dem Urteil vom 21. Dezember 1981 i.S. Rossi gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Graubünden | |
Regeste |
Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 KUVG. Bestimmung des Rentensatzes, wenn der Versicherte beim Eintritt des Unfalles infolge eines nicht SUVA-versicherten Gesundheitsschadens teilinvalid ist. | |
Aus den Erwägungen: | |
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Wenn ein Versicherter schon vor dem Unfall teilinvalid war und deswegen ein um das Ausmass dieser Teilinvalidität reduziertes Salär bezogen hat, so darf die Rentenberechnung nicht in der Weise vorgenommen werden, dass man einerseits auf den ausschliesslich aus dem Unfall resultierenden Invaliditätsgrad, welcher in einem Bruchteil der vollen Erwerbsfähigkeit ausgedrückt wird, und anderseits auf jenen Jahreslohn abstellt, den der Versicherte für die vor dem Unfall vorhandene Teilerwerbsfähigkeit bezogen hat. Sonst entspräche die Rente nicht der festgestellten und von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu entschädigenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Das Eidg. Versicherungsgericht hat daher in BGE 105 V 208 den Grundsatz aufgestellt, dass in Fällen, in denen die Erwerbsfähigkeit bei Eintritt des versicherten Unfallereignisses bereits durch einen Gesundheitsschaden beeinträchtigt ist, für dessen Folgen die SUVA nicht haftet, die durch den versicherten Unfall erfolgte zusätzliche Verminderung der Erwerbsfähigkeit proportional zu der vor dem Unfallereignis bestandenen Resterwerbsfähigkeit ausgeglichen werden muss; dies jedenfalls dann, wenn der massgebende Jahresverdienst aufgrund jenes Lohnes bestimmt wurde, den der Versicherte durch die Verwertung dieser Resterwerbsfähigkeit erzielt hat. Der in Anwendung dieser Regel zu entschädigende Rentensatz berechnet sich nach der folgenden Formel:
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Invaliditätsgrad aus versichertem Unfall allein /
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Resterwerbsfähigkeit vor dem Unfall x 100
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Anderseits ist Art. 91 KUVG dann anwendbar, wenn der versicherte Unfall sich gegen einen Körperteil richtet, der bereits von einer Krankheit betroffen ist. In einem solchen Fall ist der Gesamtschaden zu schätzen und die Leistung in dem Umfang zu kürzen, als der Schaden auf unfallfremde, nichtversicherte Faktoren zurückgeht.
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Diese Unterscheidung ist vor allem deshalb bedeutsam, weil damit verhindert werden kann, dass die SUVA für die Behandlung vorbestandener Leiden aufkommen muss, auf welche der Unfall überhaupt keinen Einfluss ausübt (BGE 105 V 207 und BGE 104 V 161; MAURER, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, S. 302).
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Die Firma X zahlte dem Beschwerdeführer einen Lohn von insgesamt Fr. 3'008.25 aus. Dieser Betrag ergibt einen durchschnittlichen Tagesverdienst von Fr. 27.-- bzw. - unter Annahme von 312 Arbeitstagen im Jahr - ein Jahresgehalt von Fr. 8'424.-- und entspricht der schon vor dem Unfall auf 50% reduzierten Erwerbsfähigkeit. Die SUVA hat diese Lohnsumme freiwillig auf Fr. 10'000.-- erhöht. Dabei muss es sein Bewenden haben. Eine Erhöhung mit der Begründung, der Lohn eines gesunden Plattenlegers belaufe sich bei halbtägiger Arbeit auf mindestens Fr. 11'000.--, ist ausgeschlossen, weil - wie bereits in Erwägung 2 dargelegt - für die eigentliche Rentenberechnung nicht der wahrscheinlich erzielbare, sondern der vor dem Unfall effektiv erreichte Verdienst massgebend ist.
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Invalidität aus Unfall allein / Resterwerbsfähigkeit vor Unfall
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x 100 = 40% / 50% x 100 = 80%
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Somit ist der Rentensatz auf 80% der vor dem Unfall bestandenen Resterwerbsfähigkeit festzulegen. Vorbehalten bleibt die Kürzung dieser Rente wegen allfälliger Überversicherung (Art. 45 Abs. 1 IVG).
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