Die in der erwähnten Vorschrift festgehaltenen Grundsätze sind erst im Zusammenhang mit dem Erlass des Invalidenversicherungsgesetzes in das AHVG eingefügt worden (vgl. Art. 82 IVG, AS 1959 S. 851), und zwar aufgrund eines Vorstosses in den Beratungen der nationalrätlichen Kommission. Absicht war, dass dem Versicherten ein Recht auf Verbeiständung sowie ein Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten eingeräumt werden sollte (Protokolle der nationalrätlichen Kommissionssitzungen vom 27. Januar 1959, S. 67 ff., sowie vom 29. Januar 1959, S. 132 ff.). Angesichts des Umstandes, dass die Kantone im AHV-Bereich nur je eine Rechtsmittelinstanz kennen und dass der mit einer Verwaltungsverfügung nicht einverstandene Versicherte dort praktisch immer als Beschwerdeführer auftritt, genügte es dabei, in Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG bloss vom Beschwerdeführer zu sprechen. Auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen liegen die Verhältnisse dagegen etwas anders. Wo, wie im Kanton Zürich (und im Kanton Genf), der verfügenden Verwaltungsbehörde zwei kantonale Rechtsmittelinstanzen (Bezirksrat als Einsprache-, Rekurskommission als Beschwerdeinstanz) nachgeordnet sind, kann der Versicherte unter Umständen auch in die Stellung des Beschwerdegegners versetzt werden, nämlich dann, wenn - wie der vorliegende Fall zeigt - die Verwaltung mit dem erstinstanzlichen Einsprachebeschluss nicht einverstanden ist und ihrerseits die zweite kantonale Rechtsmittelinstanz anruft. Da indessen Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG vom Grundgedanken ausgeht, dass der Versicherte sich verbeiständen lassen und den Ersatz der Vertretungskosten begehren kann, muss dieser Anspruch auch dann bejaht werden, wenn der Versicherte als Beschwerdegegner obsiegt (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 64 Abs. 1 VwVG, wo von der obsiegenden Partei die Rede ist).