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Informationen zum Dokument  BGE 108 V 222  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. Art. 36 IVV umschreibt in Absatz 1 die schwere, in Absatz 2 di ...
2. Der kantonale Richter nimmt gestützt auf die medizinische ...
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49. Auszug aus dem Urteil vom 26. Oktober 1982 i.S. Schwyter gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV.  
 
BGE 108 V, 222 (222)Aus den Erwägungen:
 
1. Art. 36 IVV umschreibt in Absatz 1 die schwere, in Absatz 2 die mittelschwere und in Absatz 3 die leichte Hilflosigkeit. Gemäss der seit 1. Januar 1979 in Kraft stehenden lit. d von Absatz 3 BGE 108 V, 222 (223)gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
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Dazu führt das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit (gültig ab 1. Januar 1979) präzisierend aus:
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"Wer trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren
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Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
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regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
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Kontakte pflegen kann, gilt frühestens vom ersten Tag des der Vollendung
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des 18. Altersjahres folgenden Monats an als leicht hilflos." (Rz. 325.11.)
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"Die Voraussetzungen gemäss Rz. 325.11 sind als erfüllt zu betrachten
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- bei Blinden und hochgradig Sehschwachen, die sich nicht ohne Hilfe
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ausserhalb der Wohnung fortbewegen können, sofern ihnen von der
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Invalidenversicherung kein Blindenhund abgegeben wurde;
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- ...
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- Für das Verfahren zur Abklärung der Hilflosigkeit von Blinden,
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hochgradig Sehschwachen und schwer Körperbehinderten siehe besondere
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Weisungen." (Rz. 325.12.)
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Im Kreisschreiben über das Verfahren zur Abklärung und Bemessung der Hilflosigkeit in der IV und AHV vom 28. August 1979 hat das Bundesamt für Sozialversicherung unter Hinweis auf die oben erwähnte Randziffer der Wegleitung überdies ausgeführt:
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"Blinde und hochgradig Sehschwache sowie schwer Körperbehinderte haben
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ab 1. Januar 1979 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
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Als "hochgradig sehschwach" gilt ein Versicherter, wenn ein korrigierter
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Visus von beidseitig weniger als 0,2 vorliegt. Der Umstand, dass ein
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Langstock zugesprochen wurde, ist im Gegensatz zur Abgabe eines Führhundes
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kein Grund, die Hilflosenentschädigung abzulehnen." (Ziff. 2.1.)
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Die in dieser Verwaltungsweisung festgesetzte Visus-Grenze, welche die hochgradige Sehschwäche und damit die schwere Sinnesschädigung im Verordnungssinne bestimmt, hat das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 107 V 29 als praktikabel bezeichnet, dazu aber bemerkt, dass auch bei einem Visus von 0,2 und mehr unter Umständen eine schwere Sinnesschädigung anzunehmen sei, falls ausserdem Gesichtsfeldeinschränkungen bestehen.
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2. Der kantonale Richter nimmt gestützt auf die medizinischen Unterlagen einen korrigierten Visus von beidseitig weniger als 0,2 an und bejaht damit eine hochgradige Sehschwäche. Diese BGE 108 V, 222 (224)Feststellung kann in bezug auf die massgebenden Verhältnisse bei Verfügungserlass nicht beanstandet werden, zumal ihr auch der ärztliche Dienst des Bundesamtes für Sozialversicherung beipflichtet. Indes verneint die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin wegen der an und für sich gegebenen schweren Sinnesschädigung tatsächlich nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung entfalle der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit.
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Der kantonale Richter geht somit davon aus, dass die in Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV genannten Voraussetzungen kumulativ zu verstehen sind. Dabei kann er sich auf den Wortlaut der Bestimmung stützen. Dieser Auffassung steht indes die - im vorinstanzlichen Entscheid unerwähnt gebliebene - Ziff. 2.2 des oben genannten Kreisschreibens vom 28. August 1979 entgegen. Darin wird bezüglich der Behindertenkategorie mit einem korrigierten Visus von beidseitig weniger als 0,2 u.a. folgendes ausgeführt:
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"Wird im Anschluss an die Anmeldung auf dem "Fragebogen an den Arzt
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betreffend Hilflosigkeit" vom Arzt bestätigt, dass der Versicherte blind,
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in der angegebenen Weise sehschwach oder schwer körperbehindert ist ...
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und fähig ist, den Kontakt mit der Umwelt zu pflegen, so sind die
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Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung erfüllt,
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sofern von der Invalidenversicherung kein Blindenführhund bzw. Fahrzeug
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abgegeben wurde. Die Hilflosenentschädigung kann also in solchen Fällen
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ohne weitere Abklärungen ... zugesprochen werden."
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Darnach ist bei Vorliegen einer hochgradigen Sehschwäche und damit einer schweren Sinnesschädigung nicht mehr besonders zu prüfen, ob die Pflege gesellschaftlicher Kontakte dem Versicherten nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter möglich ist. In diesem Zusammenhang bedeutet es keinen Unterschied, ob die schwere Sinnesschädigung gemäss Verwaltungspraxis wegen eines Visus von weniger als 0,2 oder aber im Sinne der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes bei einem Visus von 0,2 oder mehr wegen zusätzlicher Gesichtsfeldeinschränkungen anzunehmen ist.
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Es fragt sich aber, ob die Ziff. 2.2 des Kreisschreibens vor der Bestimmung des Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV standhält. Das Bundesamt für Sozialversicherung begründet im Vernehmlassungsverfahren seine Verwaltungsweisung wie folgt:
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"Der Kreis der anspruchsberechtigten Sehschwachen musste näher
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umschrieben werden. Um eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der
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Versicherten zu erreichen und um den Invalidenversicherungs-Kommissionen
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BGE 108 V, 222 (225)die Durchführung zu erleichtern, wurde zusammen mit den interessierten
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Stellen die Ziff. 2.1 des Kreisschreibens vom 28. August 1979 erarbeitet.
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Man ist dabei zum Schluss gekommen, dass die mit der neuen
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Hilflosenentschädigung abzugeltenden Mehrkosten für die Kontaktnahme mit
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der Umwelt erst ab einem Visus von beidseits weniger als 0,2 entstehen.
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Bei einem Visus von beidseits 0,2 und mehr wurde angenommen, die
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Kontaktnahme mit der Umwelt sei nicht in anspruchsbegründender Weise
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erschwert. Es wurde also die Vermutung aufgestellt, dass jeder Sehschwache
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mit einem Visus von beidseits weniger als 0,2 nur dank regelmässiger und
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erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen
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kann, weshalb er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine
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Hilflosigkeit leichten Grades hat."
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Aus der in Ziff. 2.1 des Kreisschreibens umschriebenen hochgradigen Sehschwäche (bzw. Blindheit) wird somit direkt auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Hilflosigkeit geschlossen. Die Schlussfolgerung des Bundesamtes für Sozialversicherung, wie sie in Ziff. 2.2 des Kreisschreibens ihren Niederschlag findet, kann nicht als unvernünftig oder wirklichkeitsfremd bezeichnet werden, zumal bei der Festsetzung der leistungsbegründenden Visus-Grenze auf die gutachtliche Meinungsäusserung sachkundiger Fachstellen abgestellt worden war. Nicht zu übersehen ist dabei freilich ein gewisser Schematismus, weil der Anspruch von einem masslichen Kriterium, dem Visus-Grenzwert, abhängt. Indes lässt sich nicht beanstanden, dass das Bundesamt für Sozialversicherung für den in Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV normierten Spezialfall eine im Interesse der administrativen Vereinfachung liegende Regelung traf. Abgesehen davon stellt die von der Verwaltungspraxis festgesetzte Visus-Grenze gemäss der bereits erwähnten Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes ja keine starre Grösse dar, sondern ist gegebenenfalls im Zusammenhang mit weiteren medizinischen Umständen zu würdigen (BGE 107 V 33 Erw. 2). - Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen in Ziff. 2.1 und 2.2 des Kreisschreibens vom 28. August 1979 aufgrund ihrer schweren Sinnesschädigung gemäss Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit beanspruchen kann.
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