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23. Urteil vom 25. März 1983 i.S. Ulrich gegen Ausgleichskasse des Kantons Schwyz und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz | |
Regeste |
Art. 108 Abs. 2 und 132 OG. Wird eine Nichteintretensverfügung der Verwaltung nach Art. 87 Abs. 4 IVV angefochten und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein materieller Antrag gestellt, so umfasst dieser auch das Begehren, die Verwaltung habe auf die Neuanmeldung einzutreten (Erw. 1). |
Art. 87 Abs. 4 IVV. Diese Bestimmung gilt in analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen. Demnach ist, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (Erw. 3a). | |
Sachverhalt | |
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Schon im Dezember 1980 wurde Michael Ulrich von seinem Vater erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, wobei er - wie bereits im November 1978 - ein seit Geburt bestehendes Augenleiden angab. Am 17. Dezember 1980 verfügte die Ausgleichskasse, dass auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde.
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B.- Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Februar 1981 ab.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, dass die Invalidenversicherung für die Behandlung des Augenleidens aufzukommen habe. Die Ausgleichskasse enthält sich eines Antrags, während das Bundesamt für Sozialversicherung sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anträgt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Ferner erhebt sich die Frage, ob im Hinblick auf prozessuale Revisionsgründe auf die Neuanmeldung hätte eingetreten werden müssen. Dabei ist zu prüfen, ob Gründe für eine Revision der Kassenverfügung vom 27. März 1980 gegeben sind.
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Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 106 V 87 Erw. 1b, BGE 102 V 17 Erw. 3a); in diesem Sinne ist der kraft Art. 69 IVG in Invalidenversicherungssachen anwendbare Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG über die Revision kantonaler Entscheide auch für Verwaltungsverfügungen massgebend (EVGE 1963 S. 85 f., 212 f.). Abgesehen davon, dass die Verwaltung eine Verfügung nicht in Revision ziehen darf, wenn sie - wie hier - vom Richter auf Beschwerde hin überprüft wurde, muss festgehalten werden, dass eine derartige Revision vorliegendenfalls auch schon deshalb nicht zulässig gewesen wäre, weil mit der Neuanmeldung im Dezember 1980 weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel geltend gemacht wurden. Auch aus dieser Sicht lassen sich die angefochtene Kassenverfügung ![]() | 9 |
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a) Das Invalidenversicherungsrecht enthält in Art. 41 IVG und Art. 86 ff. IVV verschiedene Vorschriften, welche die (materiellrechtliche) Revision laufender Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen wegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung des Invaliditäts- bzw. Hilflosigkeitsgrades regeln. Ferner wird in Art. 87 Abs. 4 IVV (mit Verweisung auf Abs. 3 dieses Artikels) für den Fall der Verweigerung einer Rente bzw. Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit bestimmt, dass eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn darin eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts- bzw. Hilflosigkeitsgrades glaubhaft gemacht wird. Hingegen enthalten Gesetz und Verordnung keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebensowenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidg. Versicherungsgericht jedoch entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E ("Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung") - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben.
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Die Verwaltung erledigte das Gesuch des Beschwerdeführers vom Dezember 1980 durch Nichteintreten. Nach dem Gesagten hat das Eidg. Versicherungsgericht demnach zu prüfen, ob die Verwaltung die Eintretensfrage richtig beantwortete und ob die Vorinstanz die Kassenverfügung vom 17. Dezember 1980 zu Recht bestätigte.
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c) Die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. In der Neuanmeldung vom Dezember 1980 machte der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft, dass sich die Verhältnisse geändert hätten und dass nunmehr die Bestimmungen der GgV erfüllt seien. Auch in den späteren Rechtsschriften brachte er diesbezüglich nichts vor. Da der Beschwerdeführer die Neuanmeldung nur kurze Zeit nach Zustellung des ![]() | 14 |
Aus dem Gesagten folgt, dass Kassenverfügung und vorinstanzlicher Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht gerügt werden können.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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