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Informationen zum Dokument  BGE 110 V 1  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. a) Streitig ist die Rechtsfrage, ob die Praxis in dem Sinne zu ...
4. a) Die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts geht dav ...
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1. Auszug aus dem Urteil vom 11. April 1984 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Friederich und Versicherungsgericht des Kantons Bern
 
 
Regeste
 
Art. 5 Abs. 2 AHVG.  
Die Naturalleistungen sowie das allfällige Taschengeld stellen somit massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (Bestätigung der Rechtsprechung).  
 
Sachverhalt
 
BGE 110 V, 1 (1)A.- Kurt Friederich lebte seit dem 1. Oktober 1979 in seiner Wohnung mit der geschiedenen Adelheid A. und deren beiden Kindern zusammen. Sie besorgte den gemeinsamen Haushalt und widmete sich der Erziehung ihrer Kinder; daneben ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Am 7. November 1980 heirateten Kurt BGE 110 V, 1 (2)Friederich und Adelheid A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern betrachtete Adelheid A. als Hausbedienstete von Kurt Friederich und verpflichtete diesen zur Entrichtung paritätischer Sozialversicherungsbeiträge, welche für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 31. Oktober 1980 aufgrund eines Monatslohnes von Fr. 552.-- (Fr. 450.-- für Verpflegung und Unterkunft plus Fr. 102.-- für Kleider und Taschengeld) auf insgesamt Fr. 804.95 festgesetzt wurden.
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B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Bern hiess die von Kurt Friederich dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Mai 1982 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und überwies die Akten der Verwaltung zur näheren Abklärung der Beitragspflicht der als Nichterwerbstätige qualifizierten Adelheid A.
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C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Kassenverfügung. Während sich Kurt Friederich nicht hat vernehmen lassen, schliesst die als Mitinteressierte zur Stellungnahme eingeladene Adelheid Friederich-A. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Aus den Erwägungen:
 
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b) Nach bisheriger Rechtsprechung gelten Unterhaltsleistungen, die ein Mann der mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Frau für deren Haushaltführung gewährt, beitragsrechtlich als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die in einer solchen Gemeinschaft lebende Frau im Gegensatz zur Ehefrau nach Gesetz nicht verpflichtet ist, den Haushalt zu führen, und dass auch dem Mann aus dem blossen Zusammenleben keine gesetzlichen Pflichten gegenüber der Frau, namentlich keine Unterhaltspflichten erwachsen. Die Art der von der Frau ausgeübten BGE 110 V, 1 (3)Haushalttätigkeit darf aber nach dieser Praxis nicht nur danach beurteilt werden, wie die Beteiligten ihr Verhältnis subjektiv auffassen; vielmehr ist die Rechtslage aufgrund des objektiven Sachverhaltes zu beurteilen (EVGE 1951 S. 230 Erw. 1; ZAK 1951 S. 34; nicht veröffentlichte Urteile Renner vom 12. Oktober 1967 und Schmutz vom 3. September 1974). An der erwähnten Praxis hat das Eidg. Versicherungsgericht in den nicht veröffentlichten Urteilen Bieri vom 21. August 1979 und Huwiler vom 6. Mai 1982 sowie im Urteil Hertenstein vom 10. Juni 1983 (Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente betreffend; ZAK 1983 S. 459) festgehalten, wenngleich im Urteil Huwiler vom 6. Mai 1982 eingeräumt wurde, dass sich die (gesellschaftlichen) Anschauungen über die eheähnliche Gemeinschaft in letzter Zeit gewandelt hätten.
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Das BSV schliesst sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde dieser Rechtsprechung an und macht überdies geltend, eine andere Praxis würde insofern heikle Abgrenzungsfragen aufwerfen, als im Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine eheähnliche Gemeinschaft und damit Nichterwerbstätigkeit der Frau oder aber ein Anstellungsverhältnis und mithin unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Auch könne nicht geleugnet werden, dass die Frau, welche anderweitig kein Erwerbseinkommen erzielt und über kein Vermögen verfügt, in finanzieller Hinsicht tatsächlich von ihrem Partner abhängig sei. Ausserdem habe sich die Rechtslage bezüglich der eheähnlichen Gemeinschaft seit 1950, als die erwähnte Praxis begründet worden sei (vgl. ZAK 1951 S. 34), bis heute nicht geändert, weshalb der vom Gesetzgeber gewollten unterschiedlichen Behandlung solcher Verhältnisse einerseits und der Ehe anderseits Rechnung getragen werden müsse.
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c) Demgegenüber betrachtet die Vorinstanz die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige. Sie geht im wesentlichen davon aus, dass die eheähnliche Gemeinschaft heute nicht mehr als sittenwidrig gelte und dass demzufolge diesbezügliche Strafbestimmungen aufgehoben worden seien oder kaum mehr beachtet würden. Sodann hätten sich die Gerichte schon oft in erb- und vertragsrechtlichen Fragen mit eheähnlichen Verhältnissen befassen müssen, und insofern habe "das faktisch und soziologisch längst schon etablierte Institut immer mehr eine auch rechtliche Anerkennung erfahren". Diese Tatsache sei auch sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen. Ferner könne eine eheähnliche Gemeinschaft nicht als Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn angesehen BGE 110 V, 1 (4)werden, weil dieses ein Unterordnungsverhältnis mit entsprechender Weisungsbefugnis des Arbeitgebers voraussetze; die eheähnliche Gemeinschaft sei jedoch "ihrem Wesen nach partnerschaftlich ausgerichtet".
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d) Im Rahmen der AHV-rechtlichen Beitragspflicht könnte man sich schliesslich auch noch fragen, ob die Haushaltführung der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Frau als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, dies in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine eheähnliche Gemeinschaft unter Umständen unter dem Gesichtspunkt einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR zu beurteilen ist. Nach dieser Rechtsprechung muss allerdings in jedem einzelnen Fall näher geprüft werden, ob und inwieweit die konkreten Umstände die Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft erlauben, wobei von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln nur dort gesprochen werden kann, wo und insoweit bei den in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partnern der Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten. Auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den in einem solchen Verhältnis lebenden Beteiligten ist aber nach dieser Rechtsprechung Gesellschaftsrecht stets nur insoweit anwendbar, als ein Bezug zur Gemeinschaft gegeben ist (BGE 108 II 208 Erw. 4a).
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e) Wie aus der Darstellung der verschiedenen Ausgangspunkte ersichtlich ist, lassen sich für alle drei Varianten beachtliche Argumente anführen, wobei allerdings keine davon eine in jeder Hinsicht befriedigende Lösung bildet. Bei dieser Sach- und Rechtslage fragt es sich, ob hinreichender Anlass besteht, von der bisherigen konstanten Praxis abzugehen (BGE 108 V 17 Erw. 3b mit Hinweis).
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4. a) Die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts geht davon aus, dass die zivilrechtliche Gesetzgebung weder den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft kennt noch spezifische Regeln zu diesem Sachverhalt enthält. Mit der Vorinstanz ist zwar bezüglich solcher Verhältnisse ein gesellschaftlicher Wandel in der ethisch-moralischen Wertung festzustellen, weshalb die diesbezüglichen Strafbestimmungen in den meisten Kantonen aufgehoben wurden oder in der Praxis kaum mehr Anwendung finden. In rechtlicher Hinsicht kann jedoch der vorinstanzlichen Auffassung nicht beigepflichtet werden, wonach jenes "faktisch und soziologisch BGE 110 V, 1 (5)längst schon etablierte Institut immer mehr eine auch rechtliche Anerkennung erfahren" habe und "dieser Tatsache) ... auch sozialversicherungsrechtlich Rechnung zu tragen" sei. Richtig ist nur, dass - wie die Vorinstanz ausführt - diese Verhältnisse "die Gerichte schon des öftern beschäftigt (haben), sei es hinsichtlich erbrechtlicher, rein vertragsrechtlicher oder aber arbeitsrechtlicher Aspekte", d.h., dass die Gerichte sich gezwungen sahen, streitige Rechtsfragen aus diesen Verhältnissen unter dem Gesichtspunkt des geltenden Zivilrechtes zu beurteilen und die entsprechenden Problemkreise in das bestehende zivilrechtliche System einzuordnen (vgl. BGE 108 II 207 mit Hinweisen). Von einer "rechtlichen Anerkennung" in dem Sinne, dass von der Gerichtspraxis ein spezielles Rechtsinstitut der eheähnlichen Gemeinschaft geschaffen worden wäre, kann jedoch keine Rede sein. Es kann daher nicht darum gehen, einem spezifischen rechtlichen Institut "sozialversicherungsrechtlich Rechnung zu tragen", sondern nur darum, den bestehenden Sachverhalt der eheähnlichen Gemeinschaft nach Massgabe des geltenden Sozialversicherungsrechtes zu würdigen.
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b) Zum Argument der Vorinstanz, eine eheähnliche Gemeinschaft könne nicht als Arbeitsverhältnis angesehen werden, da dieses ein Unterordnungsverhältnis mit entsprechender Weisungsbefugnis des Arbeitgebers voraussetze, ist zu bemerken, dass nach der bisherigen Praxis aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein (fiktiver) Arbeitsvertrag angenommen wurde, sondern es wurde nur - in Ermangelung einer besseren Lösung - die vom Mann seiner Partnerin gewährte Naturalleistung einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Dabei trat das Kriterium der Subordination, welches für den Arbeitsvertrag an sich typisch ist, in den Hintergrund (vgl. dazu STEPHAN THURNHERR, Die eheähnliche Gemeinschaft im Arbeitsrecht, Diss. Zürich 1982, S. 36 ff.).
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Es ist sodann zu beachten, dass es bei der Abgrenzung der spezifischen AHV-rechtlichen Begriffe der Erwerbstätigen (mit den Unterkategorien der Unselbständigerwerbenden und der Selbständigerwerbenden) einerseits und der Nichterwerbstätigen anderseits praxisgemäss nicht auf die zivilrechtliche Natur eines Vertragsverhältnisses, sondern auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten ankommt; die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen unter Umständen Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ausschlaggebend jedoch sind sie nicht (vgl. BGE 98 V 19 Erw. 2, BGE 97 V 137 Erw. 2; s. auch BGE BGE 104 V 126 f. und BGE 101 V 253 f.).
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BGE 110 V, 1 (6)In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass unter Umständen wie den vorliegenden die Haushaltführung der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Frau eine geldwerte Leistung darstellt, für die sie von ihrem Partner eine entsprechende Gegenleistung (in Form von Kost und Logis, allenfalls zusätzlich einem Taschengeld) erhält, wobei dieser Leistungsaustausch auf ausdrücklichem oder stillschweigendem Konsens beruht.
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Daran vermag der verfassungsmässige Grundsatz über die Gleichstellung der Frau mit dem Mann nichts zu ändern, wäre doch nicht anders zu entscheiden, wenn in einer eheähnlichen Gemeinschaft der Mann den Haushalt führte und die Frau ausserhäuslich erwerbstätig wäre.
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Im übrigen würde eine geänderte Rechtsprechung zu praktischen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Nichterwerbstätigkeit der Partnerin zur (unselbständigen) Erwerbstätigkeit der Haushälterin führen, wobei sich die Verwaltung bei ihren Abklärungen der Natur der Sache nach wohl regelmässig auf die Darstellung der Beteiligten verlassen müsste. Der Gesichtspunkt der Praktikabilität im Einzelfall spricht somit ebenfalls gegen die Annahme von Nichterwerbstätigkeit.
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c) Was schliesslich die Frage anbetrifft, ob die in der eheähnlichen Gemeinschaft den Haushalt führende Frau als Selbständigerwerbende zu betrachten sei, muss festgestellt werden, dass sich auch hier kaum überwindbare Abgrenzungsschwierigkeiten ergäben, sofern man überhaupt annehmen wollte, der gesellschaftliche Zweck der Haushaltführung als solcher könne ein erwerblicher sein.
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d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass kein hinreichender Anlass besteht, von der konstanten Praxis abzugehen, wonach die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, hinsichtlich dieser Tätigkeit beitragsrechtlich als Unselbständigerwerbende zu erfassen ist. Die Verwaltung hat die streitigen Unterhaltsleistungen somit zu Recht als massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG qualifiziert.
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