BGE 110 V 36 | |||
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7. Auszug aus dem Urteil vom 10. Januar 1984 i.S. Renner gegen Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins und Rekurskommission Uri für die AHV/IV/EO | |
Regeste |
Art. 84 AHVG: Ordnungsgemässe Zustellung. Rechtsgültige Zustellung einer eingeschriebenen Verfügung, die am Postschalter einem Dritten ausgehändigt wird, der bloss eine sich aus den Umständen ergebende stillschweigende Vollmacht besitzt (Erw. 3b). | |
Sachverhalt | |
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Auf die hiegegen eingereichte Beschwerde trat die Rekurskommission Uri für die AHV/IV/EO wegen Verspätung nicht ein (Entscheid vom 17. Februar 1983).
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Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen Felix und Silvan Renner beantragen, der Entscheid der Rekurskommission und die Kassenverfügung seien aufzuheben und das Eidg. Versicherungsgericht habe über die Höhe der geschuldeten Beiträge zu urteilen bzw. die Sache zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse, eventualiter an die Rekurskommission zurückzuweisen. Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Instruktionsrichter hat beim Postamt A. eine Auskunft eingeholt und dem Rechtsvertreter von Felix und Silvan Renner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser hält an den gestellten Anträgen fest.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, die Kassenverfügung sei ihnen nicht ordnungsgemäss zugestellt worden; die Post habe die Verfügung am 10. Mai 1982 "einem gewissen Franz Lorber" ausgehändigt, der weder Angestellter des Hotels T. sei noch eine Zeichnungsberechtigung für den Betrieb besitze; die Beschwerdeführer hätten die Verfügung nach mehrtägiger Abwesenheit in jener Zeit erst am 15. Mai 1982 erhalten. Damit ziehen sie die Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung über den Zustellungszeitpunkt in Zweifel.
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Laut Akten übergab die Ausgleichskasse ihre Verfügung am 7. Mai 1982 eingeschrieben der Post in Montreux. Da der Postbote in A. beim Zustellungsversuch anscheinend keine empfangsberechtigte Person antraf, brachte er auf dem Briefumschlag den Vermerk "Frist 17.5." an und hinterliess eine Abholungseinladung (vgl. Art. 157 Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz, SR 783.01). Wie das Postamt A. auf Anfrage am 5. September 1983 mitteilte, habe Franz Lorber diese Abholungseinladung am 10. Mai 1982 am Schalter vorgewiesen und erklärt, von einem der Beschwerdeführer mit der Abholung der Sendung beauftragt worden zu sein, worauf ihm die Schalterbeamtin den Brief der Ausgleichskasse ausgehändigt habe. Das Postamt fügte bei, dass Franz Lorber "zeitweise Postkommissionen für das Hotel T." besorge. Dem halten die Beschwerdeführer im zweiten Schriftenwechsel entgegen, Franz Lorber sei nicht empfangsbevollmächtigt gewesen; zwar sei er in den Besitz der Abholungseinladung gekommen, doch sei ihm diese nicht von den Beschwerdeführern ausgehändigt worden.
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Die Einwendungen der Beschwerdeführer sind nicht stichhaltig. Ob Franz Lorber die Abholungseinladung von einem der Beschwerdeführer oder - in ihrer Abwesenheit - allenfalls von einem Angestellten des Betriebs erhalten hat, ist unerheblich; die Beschwerdeführer machen jedenfalls nicht geltend, Franz Lorber sei unbefugterweise in den Besitz der Abholungseinladung gelangt. Auch wird von ihnen nicht bestritten, dass Franz Lorber für ihren Betrieb zuweilen Postkommissionen besorgt und dass er in dieser Eigenschaft dem Personal des Postamtes in A. bekannt ist. Wenn die Schalterbeamtin unter diesen Umständen gegen die Vorweisung der Abholungseinladung die Sendung ohne schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführer aushändigte, so kann darin kein Verstoss gegen einschlägige Vorschriften erblickt werden. Art. 149 Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz sieht die Schriftlichkeit nur als Regelfall vor und schliesst eine stillschweigende Bevollmächtigung aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Adressaten nicht aus (TUASON/ROMANENS, Das Recht der Schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl., S. 75 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass die Kassenverfügung vom 7. Mai 1982 den Beschwerdeführern am 10. Mai 1982 rechtsgültig zugestellt worden ist.
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c) Gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG begann die Frist im vorliegenden Falle am 11. Mai 1982 zu laufen. Der 30. Tag fiel somit auf den Mittwoch, 9. Juni 1982. Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, die Frist habe erst am Freitag, 11. Juni 1982, geendet. Zur Begründung führen sie aus, der Donnerstag, 10. Juni 1982, sei ein kantonal anerkannter Feiertag (Fronleichnam) gewesen; der Vortag müsse darum wie ein ordentlicher Samstag behandelt, d.h. einem anerkannten Feiertag gleichgestellt werden, weil auch an solchen Vortagen Geschäfte, Postbetriebe sowie Industrie- und Gewerbebetriebe ebenso frühzeitig schlössen. Dabei berufen sie sich auf das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 (SR 173.110.3).
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Laut dem hier gemäss Art. 96 AHVG anwendbaren Art. 20 Abs. 3 VwVG endigt eine Frist am nächsten Werktag, wenn ihr letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt. Nach seinem klaren Wortlaut, von dem bei der Auslegung in erster Linie auszugehen ist (BGE 109 V 33 Erw. 2b, 108 V 240 Erw. 4b, je mit Hinweisen), zählt die erwähnte Gesetzesvorschrift die Tage abschliessend auf, bei welchen eine Fristverlängerung bis zum nächsten Werktag in Betracht kommt. Dabei werden die Vortage kantonal anerkannter Feiertage nicht genannt. An einem solchen Vortag ablaufende Fristen werden daher nicht von Gesetzes wegen verlängert. Etwas anderes lässt sich auch den Materialien des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen nicht entnehmen. Dieses Gesetz bezieht sich ausschliesslich auf Samstage und trägt nach seinem Sinn und Zweck dem Umstand Rechnung, dass bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen Amtsstellen und private Unternehmen an Samstagen ihre Büros und Schalter in der Regel geschlossen halten (BBl 1962 II 982 f.).
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