BGE 110 V 132 | |||
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21. Auszug aus dem Urteil vom 6. Februar 1984 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Luzern gegen Hüsler und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 159 OG. |
In casu für das vorinstanzliche Verfahren bejaht, für das letztinstanzliche aber verneint. | |
Sachverhalt | |
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B.- Hiegegen liess Fürsprecher Hüsler durch Rechtsanwalt X. gemäss Art. 81 Abs. 2 AHVV Einsprache erheben, worauf die Ausgleichskasse beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage einlegte. Aufgrund der Antwort des in diesem Verfahren ohne Rechtsbeistand aufgetretenen Fürsprechers Hüsler zog die Ausgleichskasse ihre Klage zurück. Danach wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts (Präsidialverfügung) vom 23. September 1982 das Verfahren zufolge Klagerückzuges als erledigt erklärt (Dispositiv-Ziff. 1), dies unter Zusprechung einer Parteientschädigung an Fürsprecher Hüsler in der Höhe von Fr. 5'000.-- (Dispositiv-Ziff. 2).
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C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid im Kostenpunkt (Dispositiv-Ziff. 2) aufzuheben.
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Fürsprecher Hüsler schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Damit stellt sich zunächst die Frage, ob der von der Ausgleichskasse aufgegriffene Gesichtspunkt der anwaltlichen Interessenwahrung in eigener Sache zur bundesrechtlichen Grundsatz- oder zur kantonalrechtlichen Bemessungs- (Tarif-)Frage gehört. In der Regel hängt die bundesrechtliche Frage, ob grundsätzlich eine Parteientschädigung geschuldet ist, von der Art des Prozessausganges (Gutheissung, Rückweisung, Abschreibung usw.) ab. Bisweilen und vorliegend geht es dagegen um die Frage, ob im Hinblick auf die Person des Ansprechers eine Parteientschädigung in Frage kommt. Dies betrifft ebenfalls den Grundsatz als solchen, wie das Eidg. Versicherungsgericht in bezug auf den Parteientschädigungsanspruch des Mitinteressierten entschieden hat (BGE 109 V 62 unten und f.). Eine Frage der Bemessung (oder des Tarifes) läge höchstens dann vor, wenn der Parteientschädigungsansatz für verschiedene Personenkreise unterschiedlich geregelt wäre.
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Liegt somit der grundsätzliche Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG im Streit, hat das Eidg. Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen, ob ein Anwalt, der in eigener Sache auftritt, im Falle der Rückzugserklärung seitens der Gegenpartei für seine eigenen Bemühungen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
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c) Der von der Ausgleichskasse zitierte BGE 99 Ia 580 ist insofern nur sehr bedingt von richtungsweisender Bedeutung, als er sich auf den blossen Satz beschränkt: "Da der Beschwerdeführer durch keinen Anwalt vertreten ist, kann seinem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss ständiger Praxis nicht entsprochen werden." Diese angebliche Praxis wird aber weder zitiert noch begründet, und bezeichnenderweise wurde dieser Punkt weder ins Urteilsregest noch ins Gesetzes- und Schlagwortregister aufgenommen. Selbst wenn man aber vom Wortlaut des zitierten Urteiles ausgeht, schliesst dies eine nach den konkreten Umständen vorgenommene Differenzierung des Grundsatzes nicht aus.
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d) Der heutige Beschwerdegegner ist im vorinstanzlichen Klageverfahren als unverbeiständete Partei aufgetreten. Mit Beschluss vom 27./28. Oktober 1980 betreffend die Grundsätze für die Zusprechung von Parteientschädigungen hat das Gesamtgericht für solche Fälle u.a. festgelegt, dass für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren ist, dass aber hievon bei Vorliegen besonderer Verhältnisse ausnahmsweise abgewichen werden darf. Unabhängig davon, ob es sich bei einer nichtvertretenen Partei um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt, ist eine solche Ausnahmesituation anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:
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- dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt;
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- dass zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht.
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Mit diesen Grundsätzen sind frühere Urteile vereinbar, wonach der in eigener Sache handelnde Anwalt grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen kann (unveröffentlichtes Urteil Bolli vom 4. Dezember 1964), ausser wenn spezielle Verhältnisse dies rechtfertigen (nicht publiziertes Urteil Zelger vom 11. November 1974).
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Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren bis zum Klagerückzug durch die Ausgleichskasse notwendigerweise eine sehr umfangreiche, fachmännische, mit vielen Beweismitteln versehene Rechtsschrift eingereicht hat, die nach seinen glaubhaften, auch vom kantonalen Gericht anerkannten Angaben 46 Stunden erforderte, was die Normalarbeitszeit einer ganzen Woche übersteigt. Ein juristischer Laie hätte hiefür bei den gegebenen Umständen einen Anwalt beiziehen müssen. Da es sich sodann um eine komplizierte Sache handelte, die für den Beschwerdegegner ausserdem von hoher finanzieller Bedeutung war, erscheint der Aufwand gerechtfertigt und auch vom erzielten Resultat her betrachtet als angemessen.
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Somit erweist es sich dem Grundsatze nach als richtig, dass dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung gewährt worden ist, obwohl er als Anwalt in eigener Sache auftrat. In diesem Sinne hat übrigens das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil Jörg vom 14. Juli 1982 (BGE 108 V 50) dem im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG obsiegenden, nicht verbeiständeten Rechtsanwalt Dr. Jörg ebenfalls eine Parteientschädigung zugesprochen.
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e) Die grundsätzliche Zusprechung einer Parteientschädigung durch das Verwaltungsgericht ist auch im Hinblick auf den Prozessausgang (Erledigungserklärung zufolge Klagerückzuges durch die Ausgleichskasse) gerechtfertigt.
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Die einzig Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bildende Frage der Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- kann - im Gegensatz zum kantonalen Haftungsprozess - nicht als komplizierte Sache mit hohem Streitwert bezeichnet werden. Anderseits erscheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 20 Stunden für die Interessenwahrung vor dem Eidg. Versicherungsgericht, welche ausschliesslich in der Einreichung einer zehnseitigen Vernehmlassung bestand, nicht als hinreichend begründet.
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Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung einer Parteientschädigung an einen in eigener Sache handelnden Anwalt nicht erfüllt sind. Demnach entfällt eine Entschädigung im Sinne des Art. 1 des Tarifes über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Tarifes über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht. Auch Auslagenersatz im Sinne des vor dem Eidg. Versicherungsgericht ebenfalls anwendbaren Art. 2 Abs. 1 Bundesgerichtstarif ist dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, weil er keine erheblichen Auslagen nachgewiesen hat (Beschluss des Gesamtgerichts vom 27./28. Oktober 1980).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Die Gerichtskosten werden der Ausgleichskasse des Kantons Luzern auferlegt.
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