BGE 110 V 318 | |||
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51. Urteil vom 5. November 1984 i.S. Riesen gegen Bernische Kranken- und Unfallkasse und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 12bis Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 KUVG, Art. 16 Vo III. |
Verbot des Versicherungsgewinns. | |
Sachverhalt | |
A.- Die verheiratete Marianne Riesen besorgt den Haushalt und geht daneben seit März 1980 als Schwesternhilfe in einem Spital halbtags einer Erwerbstätigkeit nach. Sie ist bei der Bernischen Kranken- und Unfallkasse unter anderem für ein tägliches Krankengeld von Fr. 15.-- versichert. Vom 15. Juni bis 13. Juli 1981 war sie krankheitshalber vollständig arbeitsunfähig. Für diese Zeit bezahlte ihr die Kasse 28 Taggelder zu Fr. 5.--, insgesamt somit Fr. 140.--, aus. Mit Verfügung vom 3. November 1982 lehnte sie es ab, das volle versicherte Krankengeld von Fr. 15.-- pro Tag zu gewähren.
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B.- Beschwerdeweise beantragte Marianne Riesen, es sei die Kasse zu verpflichten, das volle versicherte Krankengeld von Fr. 15.-- auszurichten. Die infolge der Arbeitsunfähigkeit entstandenen zusätzlichen Kosten seien von der Kasse nicht berücksichtigt worden. Eine Überversicherung, wie sie in der angefochtenen Verfügung erwähnt werde, sei nicht nachgewiesen.
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Mit Entscheid vom 18. Mai 1983 wies das Versicherungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
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C.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Marianne Riesen, die im wesentlichen beantragen lässt, es sei das Taggeld ohne Nachweis besonderer krankheitsbedingter Aufwendungen auf Fr. 15.-- festzusetzen.
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Die Kasse trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt deren Gutheissung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Vorweg ist als unbestritten festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der hälftigen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit keinen Einkommensausfall erlitten hat, weil das Spital als ihr Arbeitgeber gemäss Art. 324a Abs. 1 OR den Krankenlohn entrichten musste. Hingegen machte sie zunächst gegenüber der Kasse und dann wiederum in der vorinstanzlichen Beschwerde einen "Lohnausfall" in ihrem "Beruf" als Hausfrau geltend. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt sie auf dieses Begehren nicht mehr zurück. Wie der kantonale Richter zutreffend dargelegt hat, besorgt die Beschwerdeführerin den Haushalt im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft und deren Pflichten, wofür kein "Lohn" geschuldet und im vorliegenden Fall effektiv auch nicht entrichtet worden ist.
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Die Beschwerdeführerin beantragt nun aber gerade die Änderung dieser Praxis. Sie beruft sich dabei vor allem auf einen neueren Entscheid des Bundesgerichts, "in welchem ein Hausfrauenlohn festgelegt und damit die Hausfrauenarbeit wertmässig erfassbar gemacht wurde". Offensichtlich meint sie damit BGE 108 II 434. Das BSV beantragt ebenfalls die Überprüfung der oben dargelegten Praxis. Es verweist hierfür einerseits auf das in Entstehung begriffene neue Eherecht, welches die eheliche Gemeinschaft stärker betone und auch unter krankenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten "eine etwas andere Betrachtungsweise" rechtfertige. Ferner beruft es sich auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid, der ausdrücklich den wirtschaftlichen Wert der ausfallenden Hausfrauenarbeit anerkenne und - wenn er auch nicht analog anzuwenden sei - doch "die geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Anschauungen" aufzeige. Bei Ausfall der "Arbeitskraft Ehefrau" erleide die eheliche Gemeinschaft eine Einbusse, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mindestens den Betrag von Fr. 15.-- pro Tag erreiche.
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Ausgangspunkt der Beurteilung aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht ist das Verbot des Versicherungsgewinns, das in Art. 26 KUVG normiert und in Art. 16 Vo III näher umschrieben ist. Dabei geht es - abgesehen von dem vorliegend nicht gegebenen Erwerbsausfall - um Aufwendungen, welche durch die Krankheit verursacht worden sind. Der Versicherte soll von der Krankenkasse nicht mehr erhalten, als er selber wegen der Krankheit notwendigerweise verausgaben musste, ohne anderweitig dafür Deckung zu erhalten. Solche Kosten werden, wie bereits erwähnt, entweder konkret nachgewiesen oder sie gelten - ohne besondern Nachweis - nach der allgemeinen Lebenserfahrung als üblich. In jedem Fall setzt aber Art. 16 Vo III voraus, dass tatsächlich besondere krankheitsbedingte Kosten entstanden sind. Daran ändert BGE 108 II 434 nichts. In diesem Urteil hat die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts im Rahmen des Haftpflichtrechts den abstrakten Wert der Hausfrauenarbeit berechnet, indem sie von den Kosten ausging, welche durch die Anstellung einer Haushalthilfe entstehen würden. Sie hielt aber ausdrücklich fest, dass es für die Frage der Haftpflichtansprüche nicht darauf ankomme, ob tatsächlich eine Haushalthilfe angestellt wurde oder nicht. Für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Frage des Versicherungsgewinns kommt es aber eben gerade darauf an, ob effektive Kosten entstanden sind, seien diese nachgewiesen oder nach der Lebenserfahrung üblich. Das Eidg. Versicherungsgericht hat keine Veranlassung, an dieser Konzeption, auf die sich die Praxis stützt, etwas zu ändern. Insbesondere bietet das zitierte Urteil der I. Zivilabteilung keinen Grund, den Art. 16 Vo III anders auszulegen.
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Den Akten ist zu entnehmen, dass während der 28tägigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Haushalthilfe angestellt worden war. Unter diesem Gesichtspunkt können somit keine Kosten im Sinne von Art. 16 Vo III berücksichtigt werden.
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Aus den vorinstanzlichen Einvernahmen geht hervor, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin während deren Arbeitsunfähigkeit den Haushalt besorgte und meistens auch das Essen zubereitete. Ausserdem lebte die damals 18jährige Tochter, die das Seminar besuchte, zuhause; es war ihr wohl zumutbar, im elterlichen Haushalt auch Hand anzulegen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bedingen solche Hilfeleistungen seitens von Familienmitgliedern keine Kosten. Ähnliches gilt, wenn Nachbarn ausgeholfen haben, zumal dies nur "hie und da" geschah, wie die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz ausführte.
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Es können daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine Kosten im Sinne von Art. 16 Vo III berücksichtigt werden, die zu einer Erhöhung des ermessensweise auf Fr. 5.-- festgesetzten Taggeldes führen würden.
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6. Gesamthaft ist festzustellen und es widerspricht insbesondere auch nicht dem Vertrauensgrundsatz, dass sich die Kasse im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraumes gehalten hat, indem sie das Taggeld der Beschwerdeführerin für 1981 auf Fr. 5.-- pro Tag festsetzte.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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