BGE 111 V 38 | |||
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10. Urteil vom 14. März 1985 i.S. Schneuwly gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 26 Abs. 1 AlVG, Art. 15 Abs. 1 AVIG: Vermittlungsfähigkeit. | |
Sachverhalt | |
A.- Der 1927 geborene Versicherte war seit 1. Januar 1976 als Filialleiter bei der Firma B. AG tätig. Am 27. September 1982 kündigte ihm die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis auf Ende Januar 1983. Der tatsächliche Austritt erfolgte am 17. November 1982. Aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Sohn vom 31. Dezember 1982 übernahm er zusammen mit diesem auf den 1. Mai 1983 ein Café mit Konditorei, nachdem er vom 10. Januar bis gegen Ende März 1983 einen Wirtefachkurs besucht hatte.
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Am 7. Januar 1983 ersuchte der Versicherte die Städtische Arbeitslosenkasse Bern um Ausrichtung von Taggeldern ab 1. Februar 1983. Wegen des Wirtefachkurses unterzog er sich erst ab 28. März 1983 der Stempelkontrolle. Mit Verfügung vom 21. März 1983 verneinte das Kantonale Arbeitsamt Bern die Anrechenbarkeit des Verdienstausfalles während des Wirtefachkurses, da der Versicherte in dieser Zeit nicht vermittlungsfähig sei. Die hiegegen beim Versicherungsgericht des Kantons Bern eingereichte Beschwerde zog der Versicherte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 1983 wieder zurück.
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Mit Verfügung vom 21. September 1983 erklärte die Städtische Arbeitslosenkasse den Verdienstausfall in der Zeit vom 28. März bis 30. April 1983 als nicht anrechenbar, weil der Versicherte im Hinblick auf die Übernahme des Cafés und wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen nicht als vermittlungsfähig gelten könne.
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B.- Die gegen die Verfügung vom 21. September 1983 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Juli 1984 ab.
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C.- Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es sei ihm für die Zeit vom 1. Februar bis 25. März 1983 (Wirtefachkurs) und vom 28. März bis 30. April 1983 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
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Die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Die mit dem Urteil Kloter (BGE 110 V 208 Erw. 1) präzisierte Rechtsprechung bezweckt, eine Benachteiligung des Versicherten zu vermeiden, "der in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht alle jene Vorkehren getroffen hat, die man vernünftigerweise von ihm erwarten darf, damit er so rasch als möglich eine neue Stelle antreten kann". Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet kann es keinen Unterschied ausmachen, ob der Versicherte die Arbeitslosigkeit durch Antritt einer neuen Stelle oder durch Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beendet. Entscheidend ist, ob die vom Versicherten getroffenen Vorkehren in Erfüllung der Schadenminderungspflicht erfolgen. Anders verhält es sich, wenn der Wechsel auf eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht als Reaktion auf die eingetretene Arbeitslosigkeit zu betrachten ist, sondern als Realisierung eines ohnehin und unabhängig vom Stellenverlust gehegten Wunsches nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Dies ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
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b) Der Beschwerdeführer besuchte nach Abschluss des Wirtefachkurses ab 28. März 1983 bis zur Übernahme des Cafés auf Anfang Mai 1983 die Stempelkontrolle. Nach dem Gesagten steht ihm somit ab 28. März bis 30. April 1983 ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 1984 und die Verfügung der Städtischen Arbeitslosenkasse Bern vom 21. September 1983 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 28. März bis 30. April 1983 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
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