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42. Auszug aus dem Urteil vom 20. August 1985 i.S. Bonomo gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 21 Abs. 1 IVG, Ziff. 13.05* und Ziff. 13.06* HVI Anhang. |
- Hat der Versicherte Anrecht auf Beiträge an eine Rampe auf der Grundlage einer Beitragsgewährung an einen Treppenfahrstuhl, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen nur für das letztgenannte Hilfsmittel erfüllt? Voraussetzungen einer solchen Leistungszusprechung (Präzisierung der Rechtsprechung); in casu Voraussetzungen verneint (Erw. 2d). | |
Sachverhalt | |
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Am 7. September 1982 teilte der Vater des Versicherten der Regionalstelle mit, bei seiner Liegenschaft in Greifensee bestehe zwischen dem Hauseingang und dem Zugangsweg eine Treppe von vier Stufen, welche mit dem Rollstuhl nicht ohne fremde Hilfe zu überwinden sei; mittels einer Rampe durch den Garten könnte die Höhendifferenz von 74 cm bei einer Steigung von maximal 3,6% bewältigt werden, dies bei einem Kostenaufwand von insgesamt Fr. 11'313.10. Die Invalidenversicherungs-Kommission unterbreitete das von der Regionalstelle befürwortete Leistungsgesuch dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zur Stellungnahme, welches am 26. November 1982 antwortete, eine Finanzierung der Rampe gemäss Ziff. 13.05* HVI Anhang falle vorliegend ausser Betracht, da der Versicherte kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen habe. Die Ausgleichskasse lehnte deshalb das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 9. Februar 1983 ab.
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B.- Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 1984 ab.
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C.- Reno Bonomo lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm "ein angemessener Beitrag an die Kosten der von ihm angeschafften Rampe zuzusprechen".
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Während die Ausgleichskasse, unter Hinweis auf eine ablehnende Stellungnahme der Invalidenversicherungs-Kommission, auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt das BSV deren Gutheissung in dem Sinne, dass dem Versicherten ein Kostenbeitrag von Fr. 6000.-- zugesprochen werde.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Wäre in intertemporalrechtlicher Hinsicht, wie die Invalidenversicherungs-Kommission meint, auf die vorliegende Sache ![]() | 7 |
Das BSV verweist auf den Nachtrag 3 (gültig ab 1. Januar 1983) zu seiner Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, "in welchem die Anwendung des neuen Rechts geregelt" werde; der Nachtrag enthalte "die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung", wonach die revidierten bzw. neu eingeführten Ziff. 13.05* und 13.06* HVI Anhang "auf alle Leistungsbegehren anwendbar" seien, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnungsregelung am 1. Januar 1983 noch nicht rechtskräftig erledigt seien, was im vorliegenden Fall - die angefochtene Verfügung datiert vom 9. Februar 1983 - zutreffe. Der bundesamtlichen Auffassung kann indes in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Wenn das Eidgenössische Departement des Innern die Änderungen der HVI vom 21. September 1982 auf den 1. Januar 1983 in Kraft setzte (Abschnitt II der Verordnungsänderung), so hat es damit bezüglich der zeitlichen Geltung der revidierten Bestimmungen eine Rechtsregel auf der Stufe einer Departementsverordnung aufgestellt, die nicht einfach durch eine bundesamtliche Weisung abgeändert werden kann (BGE 107 V 154 Erw. 2b mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch BGE 110 V 267 mit Hinweisen).
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Auszugehen ist vielmehr vom Grundsatz, dass in zeitlicher Hinsicht jene Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 110 V 254 Erw. 3a mit Hinweis). Im vorliegenden Fall haben die für den streitigen Beitragsanspruch massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse bereits 1982 bestanden, als der Beschwerdeführer ab Oktober 1982 den Schulbesuch im Freien Gymnasium wieder aufnahm. Entscheidend ist indessen, dass diese Verhältnisse sich unter der Herrschaft der bis Ende 1982 geltenden Verordnungsregelung nicht abschliessend verwirklicht haben, vielmehr auch nach dem 1. Januar 1983 fortbestanden und als solche von der Verwaltung erstmals zu beurteilen waren. Daran ändert der Einwand der ![]() | 9 |
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Anderseits hat er nach Ziff. 13.05* HVI Anhang kein Anrecht auf Beiträge an die Rampe, weil er diese nicht für die Bewältigung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit braucht.
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Zu prüfende Rechtsfrage ist somit, ob dem Beschwerdeführer an die von seinem Vater geplante (zwischenzeitlich eventuell eingebaute) Rampe Leistungen auf der Grundlage einer Beitragsgewährung für den Treppenfahrstuhl zustehen, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf BGE 107 V 89 sinngemäss geltend gemacht wird.
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b) ...
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c) (Vgl. BGE 111 V 213 Erw. b)
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d) An der bisherigen Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten; doch ist sie in folgendem Sinne zu präzisieren: Massgeblich für die Bejahung der Austauschbefugnis im Sinne von BGE 107 V 89 ist, dass das vom Versicherten angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des dem Versicherten Rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt.
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Unter diesem Gesichtspunkt ist die Gewährung von Leistungen an eine Rampe auf der Grundlage der Beitragszahlung für einen Treppenfahrstuhl nicht schlechtweg ausgeschlossen. Doch muss nach dem Gesagten die Gewähr bestehen, dass der Versicherte die ![]() | 16 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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