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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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71. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 1985 i.S. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen Forster und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung | |
Regeste |
Art. 71 Abs. 3 AVIG, Art. 95 Abs. 1 und 81 Abs. 3 AVIV. |
Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 Satz 2 AVIV ist gesetzmässig. | |
Sachverhalt | |
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B.- Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung hiess eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 1985 gut und wies das Arbeits- und Berufsbildungsamt an, die geltend gemachten Auslagen zu überprüfen und dem Beitragsgesuch grundsätzlich zu entsprechen. Die Rekurskommission hielt es unter Würdigung aller Umstände für entschuldbar, dass der Versicherte sein Gesuch erst nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma in Basel eingereicht habe.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Verfügung vom 8. Mai 1985. Während das kantonale Arbeits- und Berufsbildungsamt auf einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst der Versicherte auf deren Abweisung.
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Aus den Erwägungen: | |
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2. Die Vorschrift gemäss Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 AVIV, wonach der Versicherte das Gesuch um einen Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeitrag vor dem auswärtigen Arbeitsantritt einreichen muss, stellt keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Dies hat zur Folge, dass bei verspäteter Einreichung des Gesuches - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an bzw. pro rata temporis ausgerichtet werden können. Der Zweck der Voranmeldung besteht darin, der kantonalen Amtsstelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die im Gesetz umschriebenen strengen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Namentlich soll bei der Erteilung der Zustimmung zur Ausrichtung der Pendlerkosten- bzw. Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 AVIG) den regionalpolitischen Umständen und Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Denn die - neben der beruflichen Mobilität - durch das AVIG geförderte geographische Mobilität, mit welcher vorhandene Arbeitsreserven besser ausgeschöpft werden sollen, darf nicht zur Entleerung von Randregionen und zur Verstärkung der Ballungstendenzen führen und damit erklärten regionalpolitischen Zielen zuwiderlaufen (BBl 1980 III 538 und 617). Wie das BIGA sodann in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht darauf hinweist, würde eine andere Auslegung der erwähnten Verordnungsvorschrift die in Art. 68 Abs. 1 AVIG verankerte Subsidiarität der Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge gegenüber der vorrangigen Vermittlung einer zumutbaren Arbeit in der Wohnortsregion illusorisch machen, weil eine rückwirkende Vermittlung nicht möglich ist. Wenn der Bundesrat gestützt ![]() | 6 |
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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