BGE 112 V 30 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
7. Auszug aus dem Urteil vom 24. Februar 1986 i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen J. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt | |
Regeste |
Art. 67, 91 KUVG; Art. 6, 36 UVG. | |
Sachverhalt | |
A.- Der 1932 geborene, aus Italien stammende Versicherte erlitt am 24. Oktober 1981 mit seinem Motorfahrrad einen Verkehrsunfall und zog sich dabei eine Jochbeinfraktur, eine Abrissfraktur des linken Mittelfingers sowie eine Peronaeusläsion links zu, was eine Hospitalisation während 8 Tagen erforderte. Am 15. April 1982 verunfallte er ein weiteres Mal, indem er auf der Treppe ausrutschte und sich den linken Daumen verstauchte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Entschädigungspflicht für beide Schadenfälle und richtete die gesetzlichen Leistungen aus, wobei sie ab 1. Juni 1982 hälftige Arbeitsfähigkeit annahm.
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Der Versicherte arbeitete seit dem 1. Juni 1982 halbtags und erbrachte auch bei diesem Pensum nur 50% der erwarteten Leistung. Mehrere kreisärztliche Untersuchungen durch Frau Dr. med. F. sowie eine Nachkontrolle durch die Neurologische Universitätsklinik des Kantonsspitals Basel ergaben eine Arbeitsfähigkeit von 100%, auch wenn hinsichtlich der Peronaeusläsion ein persistierender leichterer Residualschaden nicht ausgeschlossen werden konnte. Die SUVA stellte daraufhin ihre Krankengeldleistungen auf Ende September 1982 ein. Im Hinblick auf eine mögliche Peronaeusparese sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 25. November 1982 gestützt auf einen angenommenen Invaliditätsgrad von 10% und ein Jahreseinkommen von Fr. ... ab 1. Oktober 1982 eine Invalidenrente von Fr. ... im Monat zu. Da der Versicherte auch in der Zeit von Oktober 1982 bis Januar 1983 nur vormittags arbeitete und nur eine Leistung von höchstens einem Drittel erbrachte, wurde er vom Arbeitgeber auf Ende Januar 1983 entlassen.
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B.- Beschwerdeweise liess der Versicherte beantragen, es seien ihm eine dem tatsächlichen Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente sowie eine Abfindung zu gewähren. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde nach Einholen eines Gutachtens der Psychiatrischen Universitätspoliklinik des Kantonsspitals Basel (Prof. B.; 2. August 1984) teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück. Dabei stellte es gestützt auf jenes Gutachten fest, es liege seit dem Unfall vom 24. Oktober 1981 eine vollständige und seit längerer Zeit, spätestens seit dem 23. August 1982 ausschliesslich psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor, welche zur Hälfte auf jenen Unfall zurückzuführen sei. Infolgedessen stehe dem Versicherten eine entsprechend gekürzte Invalidenrente von 50% zu (Entscheid vom 10. Mai 1985).
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C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als dem Versicherten für die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente von 50% zugesprochen wurde. Ferner sei der kantonale Entscheid insofern zu bestätigen, als festgestellt wurde, dass die aufgrund einer angenommenen, somatisch bedingten Erwerbsunfähigkeit von 10% gewährte Invalidenrente gemäss Verfügung vom 25. November 1982 nicht mehr begründet und daher aufzuheben sei.
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Der Versicherte lässt beantragen, es sei ihm eine um einen Viertel gekürzte ganze Invalidenrente zuzusprechen; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA sei abzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
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Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 111 V 188 Erw. 2b, BGE 105 V 229 Erw. 3a; vgl. auch BGE 109 V 153 Erw. 3a). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 108 V 160). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen (vgl. BGE 107 V 20 Erw. 2b, BGE 105 V 158 f.). Bei Gerichtsgutachten weicht der Richter nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es gerade ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 107 V 174 Erw. 3). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt (BGE 101 IV 130). Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 236).
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b) Die Leistungspflicht der SUVA setzt im weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 109 V 152, BGE 107 V 176 f., je mit Hinweisen).
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Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 107 V 176 Erw. 4b). Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage - im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. Erw. 1a) - nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen, was gelegentlich übersehen wurde (z.B. BGE 109 V 153 Erw. 3a).
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b) Die Kreisärztin Dr. F. schloss in ihrem Bericht vom 1. Oktober 1982 eine gewisse Minderung der Peronaeusfunktion nicht aus, stellte aber gleichzeitig fest, die vom Versicherten geäusserten Beschwerden liessen die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu. Auch im Bericht der Neurologischen Universitätsklinik des Kantonsspitals Basel vom 23. August 1982 wird ein persistierender leichterer Residualschaden nicht ausgeschlossen, die Arbeitsfähigkeit aber trotzdem auf 100% beziffert. Gemäss einer Stellungnahme des Dr. R., Spezialarzt für Chirurgie bei der Medizinischen Abteilung der SUVA, vom 1. Juli 1983 sind die ausgewiesenen somatischen Restfolgen derart unbedeutend, dass dem Versicherten die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit (Maurer) praktisch in vollem Umfang wieder zugemutet werden kann. Demgegenüber besteht nach Auffassung des Prof. B. von der Psychiatrischen Universitätspoliklinik des Kantonsspitals Basel, welcher der Vorinstanz am 2. August 1984 ein Gutachten erstattete, seit dem Unfall vom 24. Oktober 1981 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche seit längerer Zeit, spätestens ab 23. August 1982 ausschliesslich psychisch bedingt sei.
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Wenn die Vorinstanz die Verfügung der SUVA vom 25. November 1982, mit welcher dem Versicherten für die somatischen Restfolgen ab 1. Oktober 1982 eine Invalidenrente von 10% zugesprochen hatte, aufhob, so lässt sich dies aufgrund der medizinischen Akten nicht beanstanden, zumal wegen der von der Kreisärztin Dr. F. im Bericht vom 25. Juni 1982 sowie von der Neurologischen Universitätsklinik des Kantonsspitals Basel im Bericht vom 23. August 1982 erwähnten mangelnden Kooperation des Versicherten nie ganz zuverlässig festgestellt werden konnte, ob überhaupt eine partielle Peronaeuslähmung vorliegt.
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Aufgrund der medizinischen Unterlagen besteht kein Anlass, das erwähnte Gutachten hinsichtlich der Bejahung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 24. Oktober 1981 und der psychischen Fehlentwicklung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr darf dieser Kausalzusammenhang als mit Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Dies ist auch unter den Parteien nicht umstritten.
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Streitig ist dagegen, ob zwischen dem Unfall vom 24. Oktober 1981 und den psychischen Störungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Während die Vorinstanz und der Versicherte dies bejahen, verneint die SUVA dessen Vorliegen. Sie macht mit Bezug auf den adäquaten Kausalzusammenhang bei psychischen Fehlentwicklungen geltend, ein Unfall müsse so schwer sein, dass die psychischen Schäden allgemein geeignet seien, auch bei einem geistig gesunden Menschen eine psychische Traumatisierung zu bewirken, wie dies bei den sog. Unfall- und Schreckneurosen zutreffe. Bei anderen nicht entschädigungspflichtigen Neurosen wie bei den Begehrungsneurosen erscheine der Unfall zwar als auslösender Faktor, d.h. als äusserer, eher zufälliger Anlass für das Auftreten einer seelischen Fehlentwicklung; dabei wirkten jedoch so viele unfallfremde Faktoren mit, dass dem versicherten Ereignis selber nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukomme.
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b) Nach bisheriger konstanter Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts wurde die generelle Eignung eines Unfallereignisses, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, auf den normal veranlagten Versicherten bezogen. In diesem Sinne verneinte das Gericht die Haftung der Militärversicherung für psychische Störungen, welche mit einer in der Rekrutenschule vorübergehend aufgetretenen Lumbago ihren Anfang genommen hatten, weil es sich damals um einen relativ harmlosen Beschwerdeschub gehandelt und es für die spätere Entwicklung einer Neurose einer ausgeprägten psychischen Prädisposition bedurft habe. Eine Affektion dieser Art hätte ein psychisch Gesunder nach allgemeiner Erfahrung ohne weiteres verkraftet, so dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und den psychischen Beschwerden fehle (BGE 105 V 232). Sodann verneinte das Gericht die Haftung der SUVA bei einem Versicherten, der nach dem unfallbedingten Sehverlust des rechten Auges psychogen auch auf dem linken Auge praktisch erblindete. Zur Begründung wurde ausgeführt, dies sei eine so abwegige Erscheinung, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Sehverlust auf dem linken Auge und damit keine entschädigungspflichtige Unfallneurose vorliege, auch wenn ein schwerer Unfall ein Erlebnis von oft nachhaltiger Wirkung bedeute und eine starke psychische Reaktion auslösen könne (Urteil T. vom 18. Oktober 1982, publiziert in der Beilage zum Jahresbericht der SUVA 1982, Nr. 5). Ferner wurde die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den bei einer Frontalkollision erlittenen Verletzungen und einer neurotisch-depressiven Entwicklung angesichts vorbestandener latenter seelischer Konflikte verneint; denn das Unfallereignis sei lediglich äusserer Anlass für deren Ausbruch gewesen (nicht veröffentlichtes Urteil Aresu vom 17. August 1983).
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Es stellt sich heute wiederum die - im Urteil K. vom 18. November 1985 (SZS 1986 S. 84) offengelassene - Frage, ob an der Praxis festzuhalten ist, wonach bei der Beurteilung der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs darauf abgestellt wird, wie ein Versicherter ohne konstitutionelle Prädisposition auf einen Unfall reagiert hätte.
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c) Nach Auffassung von MAURER (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 409) versichert das bis Ende 1983 in Kraft stehende, hier anwendbare KUVG bzw. das ab 1. Januar 1984 geltende UVG nicht nur psychisch Gesunde, sondern auch Personen, welche besondere Veranlagungen aufweisen und daher einen Unfall weniger gut verkraften, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang auch bei einer psychisch abnormen Reaktion bejaht werden müsse. Dieser Argumentation ist grundsätzlich beizupflichten. Es läuft dem Zweck der sozialen Unfallversicherung - der (teilweisen) Absicherung des Risikos wirtschaftlicher Folgen, die sich aus unfall- bzw. berufskrankheitsbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ergeben können - zuwider, wenn deren Schutz bestimmten Personen wegen einer im Anschluss an einen Unfall sich auswirkenden besonderen Veranlagung abgesprochen wird. Es erscheint daher schon im Hinblick auf den Zweck der Unfallversicherung, in welcher das Versicherungsobligatorium gemäss dem seit 1. Januar 1984 geltenden UVG auf alle Arbeitnehmer ausgedehnt wurde (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG; BBl 1976 III 163 f.), angezeigt, von der bisherigen Praxis abzugehen (vgl. BGE 108 V 17 Erw. 3b mit Hinweis) und die Frage nach der generellen Eignung eines Unfallereignisses, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, nicht auf den normal veranlagten Versicherten zu beschränken. Es ist mithin unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs - unter Vorbehalt der Begehrungsneurosen (BGE 104 V 31 Erw. 2b, BGE 103 V 87 Erw. 1 mit Hinweisen, 96 II 398) - nicht zu untersuchen, ob eine fehlerhafte Willensbildung nach dem Unfall oder die Folge einer schon bestehenden Anomalie vorliegt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Frage, ob und inwieweit ein bestimmtes Unfallereignis abnorme seelische Reaktionen auslösen und allenfalls zu Fehlentwicklungen führen kann, die prätraumatische Persönlichkeitsstruktur immer eine wesentliche Rolle spielt. Sind die Verarbeitungsmöglichkeiten eines Unfallerlebnisses bei psychischen Überlagerungen erfahrungsgemäss je nach der Persönlichkeitsstruktur verschieden (vgl. dazu THALI, Unfall- und Rentenneurosen, in: Zeitschrift für Unfallchirurgie, Versicherungsmedizin und Berufskrankheiten, 77/1984 S. 189 ff., insbesondere S. 192), so kann die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs gemäss bisheriger Praxis nicht in rechtlich befriedigender Weise damit begründet werden, ein Unfall habe nur einen vorbestandenen Konflikt reaktiviert und bilde insofern lediglich den äusseren Anlass für den Ausbruch eines pathologischen Geschehens. Denn selbst in Fällen, in denen für ein bestimmtes psychisches Leiden der konstitutionellen Prädisposition grösseres Gewicht beizumessen ist als dem eigentlichen Unfallereignis, bleibt der Unfall als eine massgebende Teilursache für den Gesundheitsschaden rechtlich relevant. Dasselbe gilt sinngemäss für somatische Beschwerden, welche bei entsprechender Prädisposition durch einen Unfall ausgelöst worden sind. Ferner hat das Eidg. Versicherungsgericht im Zusammenhang mit der Haftung der SUVA für Berufskrankheiten in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt, es sei unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich unerheblich, ob ein Listenstoff die Erwerbsfähigkeit eines bisher Gesunden beeinträchtigt oder aber die Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens bewirkt habe (BGE 108 V 160 f.). Schliesslich wird die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und unfallbedingten psychischen Störungen auch im privaten Unfallversicherungs- und Haftpflichtrecht nicht allein wegen einer konstitutionellen Prädisposition des Betroffenen verneint (BGE 96 II 397 f.).
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4. a) Nach Auffassung des Versicherten besteht zwischen den erwähnten Unfallverletzungen und der eingetretenen psychischen Fehlentwicklung, welche laut Gutachten des Prof. B. vom 2. August 1984 zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte, ein adäquater Kausalzusammenhang, weshalb er Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
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b) Für die Beurteilung der Adäquanz kommt es auf die generelle Eignung der fraglichen Ursachen an, Wirkungen der eingetretenen Art herbeizuführen. Das heisst aber nicht, dass ein Erfolg von der Art des eingetretenen sich regelmässig oder häufig ereignen müsse. Das Erfordernis der Adäquanz darf nicht dazu verleiten, nur solche Folgen eines Unfalles zu berücksichtigen, die nach dem Unfallhergang und dessen Einwirkungen auf den Körper gewöhnlich zu erwarten sind. Vielmehr ist von den tatsächlichen Auswirkungen auszugehen und rückblickend zu entscheiden, ob und inwiefern der Unfall noch als deren wesentliche Ursache erscheint. Wenn ein Ereignis an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, können selbst singuläre, d.h. aussergewöhnliche Folgen adäquate Unfallfolgen darstellen. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Adäquanz singulärer bzw. aussergewöhnlicher Unfallfolgen, welche allerdings im Zusammenhang mit einer Begehrungsneurose ergangen ist (BGE 96 II 396 mit Hinweisen), hat das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 107 V 177 übernommen (vgl. auch das Urteil M. vom 1. Juni 1983, publiziert in der Beilage zum Jahresbericht der SUVA 1983, Nr. 7). Dabei ist klarzustellen, dass die Begriffe "singulär" bzw. "aussergewöhnlich" in einem quantitativen und nicht in einem qualitativen Sinn zu verstehen sind (Urteil K. vom 18. November 1985, SZS 1986 S. 89 oben).
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c) Den vom Versicherten erlittenen somatischen Unfallverletzungen fehlt - auch unter Berücksichtigung einer besonderen Veranlagung - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung die generelle Geeignetheit, die von Prof. B. diagnostizierten psychischen Fehlentwicklungen auszulösen. In einem quantitativen Sinne singuläre, d.h. aussergewöhnliche Unfallfolgen können erst dann adäquate Unfallfolgen sein, wenn die Eignung eines Unfallereignisses "an sich" zu bejahen ist, Wirkungen von der Art der eingetretenen auszulösen (LAURI, Kausalzusammenhang und Adäquanz im schweizerischen Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Diss. Bern 1976, S. 90; BGE 96 II 396).
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Bei der psychischen Fehlentwicklung des Versicherten - mit der Folge einer gemäss Gutachten des Prof. B. vom 2. August 1984 vollständigen und irreversiblen Arbeitsunfähigkeit nach einem nicht besonders schweren Verkehrsunfall - handelt es sich nicht um eine in einem quantitativen Sinne ungewöhnliche, selten auftretende Erscheinung, bei welcher nach der dargelegten Rechtsprechung die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhangs noch angenommen werden könnte. Wenn der Versicherte die Auffassung vertritt, die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs sei grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen, so verkennt er die Tragweite und Bedeutung des Adäquanzbegriffes, mit welchem eine vernünftige Begrenzung der Haftung erreicht werden soll (vgl. BGE 96 II 397) und welcher eine vom Einzelfall losgelöste und insofern objektivierte Betrachtungsweise voraussetzt (vgl. Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 1982 II Nr. 26 S. 251).
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Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Verletzungen, welche sich der Versicherte beim Verkehrsunfall vom 24. Oktober 1981 zugezogen hatte, und den in der Folge aufgetretenen psychischen Störungen ist der Anspruch auf eine Rente der SUVA zu verneinen. Der Umstand, dass dem Versicherten gemäss Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Basel-Stadt ab 1. Oktober 1982 eine halbe und ab 1. April 1983 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht, vermag daran nichts zu ändern. Denn in der Invalidenversicherung ist die Unfallkausalität eines Gesundheitsschadens - im Gegensatz zur Unfallversicherung - nicht relevant.
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