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20. Urteil vom 19. März 1986 i.S. B. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft | |
Regeste |
Art. 74 Abs. 3 KUVG, Art. 40 UVG: Zusammentreffen einer Invalidenrente der Invalidenversicherung mit Krankengeld der SUVA. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 1984 ab.
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C.- Yvonne B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, festzustellen, dass keine Überversicherung vorliege. Am 22. Januar 1985 reicht die Versicherte dem Gericht ein Schreiben des Privatversicherers vom 10. Januar 1985 ein, worin dieser u.a. die Rückforderung zuviel bezahlter Taggelder bis 29. Februar 1984 im Gesamtbetrag von Fr. 6'887.15 erklärt.
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Die SUVA stellt in ihrer Vernehmlassung folgendes Rechtsbegehren:
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"1. Die Beschwerde sei abzuweisen und das Urteil des
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Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Oktober 1984,
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womit die Überentschädigungsverfügung der SUVA vom 29. Februar 1984
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geschützt wurde, zu bestätigen.
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2. Es sei in einem Zwischenentscheid festzustellen, dass die SUVA
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lite pendente berechtigt ist, der Beschwerdeführerin Fr. 6'887.15, die in
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der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt und vom Privatversicherer
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mit Schreiben vom 10. Januar 1985 zurückgefordert werden, zu erstatten."
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D.- Mit Verfügung vom 23. September 1985 ermächtigte der Präsident des Eidg. Versicherungsgerichts die SUVA, der Versicherten den Betrag von Fr. 6'887.15 auszubezahlen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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2. a) Anfechtungsgegenstand ist die vorinstanzlich bestätigte Überversicherungsberechnung, welche der Rückforderungs- und Verrechnungsverfügung ![]() | 15 |
b) Streitig und zu prüfen ist somit nur noch, ob die SUVA zu Recht die ganze Invalidenrente, welche die Beschwerdeführerin von der Invalidenversicherung bezieht, vollumfänglich in die Überentschädigungsberechnung nach Art. 74 Abs. 3 KUVG mit einbezogen hat. Laut dieser Bestimmung darf das gemäss Art. 74 Abs. 2 KUVG festgesetzte Krankengeld, wenn Leistungen auch von andern Versicherern für denselben Unfall ausgerichtet werden, den von diesen nicht gedeckten Teil des entgehenden Verdienstes nicht überschreiten.
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Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf BGE 102 V 91 und SCHAER (Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichssystemen) geltend, in die Überversicherungsberechnung dürften nur Leistungen mit einbezogen werden, die sachlich übereinstimmten. Diese Kongruenz bestehe vorliegend bezüglich des von der SUVA ausgerichteten Krankengeldes einerseits und der von der Beschwerdeführerin bezogenen Invalidenrente der Invalidenversicherung anderseits nur zum Teil. Denn eine wie die Beschwerdeführerin teilerwerbstätige Hausfrau beziehe die Invalidenrente nicht nur zur Deckung der Erwerbsunfähigkeit, sondern auch als Abgeltung dafür, sich im bisherigen Aufgabenbereich als Hausfrau nicht mehr betätigen zu können (Art. 28 IVG, Art. 27 f. IVV). Daher sei in einem solchen Fall bei der Überversicherungsberechnung bloss derjenige Teil der Invalidenrente zu berücksichtigen, welcher dem Anteil der Erwerbstätigkeit entspreche. Die gegenteilige Auffassung habe zur Folge, dass die teilerwerbstätige Hausfrau keinen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der SUVA hätte, wenn der für die Krankengeldfestsetzung massgebliche versicherte Verdienst (Art. 74 Abs. 2 KUVG) geringer sei als die Rente der Invalidenversicherung.
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Die SUVA räumt ein, dieser Argumentation könne eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden; doch liessen das Gesetz und die bisherige Rechtsprechung die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung nicht zu. Ausserdem erscheine es im jetzigen ![]() | 18 |
c) Es ist der SUVA zuzugestehen, dass das Eidg. Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung stets von der vollen Anrechenbarkeit der Renten der Invalidenversicherung ausgegangen ist (BGE 97 V 94, BGE 99 V 140, BGE 102 V 91, 105 V 309). Doch handelte es sich in diesen Urteilen um vollerwerbstätige SUVA-Versicherte, die auch IV-rechtlich als ausschliesslich Erwerbstätige (Art. 28 Abs. 2 IVG) galten. Dagegen hatte sich das Eidg. Versicherungsgericht, soweit ersichtlich, in bezug auf die Überversicherungsfrage nach Art. 74 Abs. 3 KUVG noch nie zum Falle eines teilerwerbstätigen SUVA-Versicherten auszusprechen, weshalb nicht von einer langjährigen Gerichtspraxis, wie die SUVA meint, gesprochen werden kann. Auch das Inkrafttreten des UVG ist kein Grund, den Standpunkt der Beschwerdeführerin von vornherein abzulehnen, weil die vorliegend streitige Frage sich ebenfalls im Rahmen von Art. 40 UVG stellen kann (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 537) und dort nicht anders zu entscheiden sein wird als unter dem hier noch anwendbaren Art. 74 Abs. 3 KUVG.
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d) Das Eidg. Versicherungsgericht hat den Grundsatz der sachlichen Übereinstimmung der Leistungen im Rahmen von Art. 74 Abs. 3 KUVG als Wesenselement des Begriffes der Überversicherung bezeichnet (BGE 102 V 94; vgl. auch - zu Art. 26 Abs. 3 KUVG - BGE 107 V 231 mit Hinweisen). Die wirtschaftlichen Funktionen der in die Überentschädigungsberechnung fallenden Leistungen müssen gleichgerichtet sein (SCHAER, a.a.O., S. 356 N 1036; ebenso - zu dem Art. 74 Abs. 3 KUVG im Verhältnis Krankengeld der SUVA/Invalidenrente der Invalidenversicherung entsprechenden Art. 40 UVG - MAURER, a.a.O., S. 539). Nun trifft es an sich zu - worauf das kantonale Gericht hingewiesen hat -, dass das Eidg. Versicherungsgericht sich dahingehend aussprach, "jede Rente der Invalidenversicherung" habe eine Erwerbsunfähigkeit zur Ursache ("a en effet pour cause une incapacité de gain"; BGE 102 V 96 unten). Diese Feststellung gibt jedoch für den vorliegenden Sachzusammenhang nichts her, ging es doch in jenem Urteil um einen - vollerwerbstätigen - Versicherten, der geltend gemacht hatte, seine Zusatzrente zur Rente der Invalidenversicherung (Art. 34 f. IVG) sei nicht in die Überversicherungsberechnung mit einzubeziehen. Unter diesem Gesichtspunkt ![]() | 20 |
e) Art. 74 Abs. 3 KUVG beruht - als Überversicherungsnorm - auf dem Gedanken, dass sich der Versicherte im Versicherungsfall finanziell nicht besserstellen soll, als wenn dieser nicht eingetreten wäre (MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 386). Unter diesem Gesichtspunkt ist festzuhalten, dass - wenn ein teilerwerbstätiger Versicherter zufolge eines Unfalles vollständig arbeitsunfähig wird - ihm nicht nur ein Erwerbsausfall, sondern auch ein Leistungsverlust im ausserberuflichen Bereich entsteht. Die einem solchen teilerwerbstätigen Versicherten zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung entschädigt die Erwerbsunfähigkeit im beruflichen Teilsektor und die Unmöglichkeit, sich daneben im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Daher entsteht ein Ungleichgewicht in der Überversicherungsrechnung, wenn die SUVA hiebei auf der Gewinnseite die für die Gesamtinvalidität zugesprochene Invalidenrente ganz, auf der Verlustseite dagegen nur den erwerblichen Anteil des gesamten Schadens, die Erwerbseinbusse, berücksichtigt. Dieses Ungleichgewicht könnte an sich dadurch beseitigt werden, dass auf der Verlustseite der Überversicherungsrechnung auch der im aussererwerblichen Aufgabenbereich entstandene - kapitalisierte - Schaden berücksichtigt wird. Da eine solche Vorgehensweise angesichts des Gesetzestextes, welcher nur von entgangenem Lohn ![]() | 21 |
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b) Der angefochtenen Rückforderungs- und Verrechnungsverfügung liegt ein Überentschädigungsbetrag von Fr. 9'940.-- zugrunde, welchen die SUVA durch Abzug des Lohnausfalles (Fr. 34'435.75) von der Summe der der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 7. Juni 1982 bis 29. Februar 1984 zugeflossenen Ersatzeinkünfte (Krankengeld der Anstalt, Invalidenrente der Invalidenversicherung, Taggeld des Privatversicherers) von Fr. 44'375.75 ermittelt hat. Durch die Rückforderung der Taggelder des Privatversicherers hat sich die Überentschädigung um Fr. 6'887.15 auf Fr. 3'052.85 reduziert. Sodann ist von der im massgeblichen Zeitraum bezogenen Invalidenrente im Gesamtbetrag von Fr. 9'940.-- nach dem Gesagten ein Drittel ausser Rechnung zu lassen, was Fr. 3'313.-- ausmacht. Damit weist die Berechnung einen Negativsaldo ![]() | 23 |
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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