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29. Auszug aus dem Urteil vom 24. Juli 1986 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen T. und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Ziff. 3 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969. | |
Sachverhalt | |
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Am 17. August 1984 war T. von seinem Beistand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet worden. Entsprechend einem Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Begehren ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen in bezug auf den schweizerischen Wohnsitz gemäss dem ![]() | 2 |
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Oktober 1985 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 8. November 1984 auf und wies die Akten zur materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens an die Verwaltung zurück.
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C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 8. November 1984 wiederherzustellen.
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Der Beistand des T. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die Ausgleichskasse verweist auf die Vernehmlassung der Invalidenversicherungs-Kommission, welche die Gutheissung der Beschwerde beantragt.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze (BGE 111 V 119 Erw. 1b) ist zu prüfen, welche Bedeutung der Wendung "sich gewöhnlich aufhalten" gemäss Ziff. 3 des Schlussprotokolls zum erwähnten Abkommen zukommt. Den nämlichen Terminus "sich gewöhnlich aufhalten" kennt auch das Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 in Ziff. 2 des Schlussprotokolls. Eine übereinstimmende Formulierung findet schliesslich auch im internationalen Privatrecht Verwendung, indem ![]() | 7 |
b) Bei der Auslegung der genannten Bestimmungen ist von Bedeutung, dass im Vertragstext - anders als z.B. im Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 in Ziff. 9 des Schlussprotokolls - nicht von "Wohnsitz" im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches die Rede ist. Da der Wortlaut des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei - auch in dem gemäss Ziff. 16 lit. b in fine des Schlussprotokolls nebst dem türkischen in gleicher Weise verbindlichen französischen Originaltext - nicht der Klarheit entbehrt, kann insoweit der zivilrechtliche Wohnsitz nach schweizerischem Recht nicht massgebend sein (BBl 1969 II 1433unten), weshalb insbesondere auch die gesetzlichen Wohnsitzfiktionen nach Art. 25 Abs. 1 ZGB ausser Betracht fallen (vgl. dazu BGE 106 V 162 f. mit Hinweisen). Anderseits wird im Vertragstext der Begriff "Aufenthalt" ebenfalls nicht verwendet, so dass der fraglichen Bestimmung auch der schweizerische Aufenthaltsbegriff im Sinne des unter Umständen bloss vorübergehenden Verweilens (Art. 24 Abs. 2 und Art. 26 ZGB) nicht zugrunde gelegt werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch ZAK 1965 S. 304). Der fraglichen ![]() | 8 |
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a) Das BSV vertritt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Auffassung, das "Wohnen" des Beschwerdegegners sei im vorliegenden Fall "bestimmt kein gewöhnlicher Aufenthalt". Die von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich ausgestellte Aufenthaltsbewilligung zeige nämlich, dass für den Knaben nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen gewesen sei. Die entsprechende Bewilligung datiere vom 26. Juli 1984 und sei lediglich bis zum 18. Dezember 1984 gültig. Es sei daher ungewiss, ob das Pflegeverhältnis verlängert werde, zumal sich die leiblichen Eltern auch wieder melden könnten.
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b) Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, sind die Eltern des Beschwerdegegners bereits im Januar 1983 aus der Schweiz ausgewiesen worden und haben sich seither nicht mehr ernstlich um das Kind gekümmert. Schon vor ihrer Ausweisung erklärten sie am 6./7. Januar 1983 gegenüber der Vormundschaftsbehörde ausdrücklich, das Kind könne bei den Pflegeeltern "so lange in Pflege bleiben, als diese es wünschen". Die daraufhin von der Fremdenpolizei am 26. Juli 1984 erteilte Aufenthaltsbewilligung trug zwar den Vermerk "Vorübergehender Pflegeaufenthalt" und war nur bis zum 18. Dezember 1984 gültig. Das ist jedoch für die Belange des vorliegenden Falles insofern unerheblich, als eine Aufenthaltsbewilligung normalerweise ohnehin stets befristet ist und die Behörden der Fremdenpolizei dem Ausländer, auch wenn er voraussichtlich dauernd im Lande bleibt, zunächst in der Regel nur (befristeten) Aufenthalt zu bewilligen haben (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAG).
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