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32. Auszug aus dem Urteil vom 16. Mai 1986 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Signer und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 47 Abs. 2 AHVG, Art. 49 IVG. |
- Falls es für die Ermittlung des Rückforderungsanspruchs des Zusammenwirkens mehrerer hiemit betrauter Verwaltungsstellen (hier: Invalidenversicherungs-Kommission und Ausgleichskasse) bedarf, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, wenn die erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 4c). | |
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In Anlehnung an die Praxis zu Art. 82 Abs. 1 AHVV betreffend die Verwirkung von Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 52 AHVG hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 110 V 305 Erw. 2b). Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (vgl. dazu BGE 108 V 50). Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass der Kasse bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem ![]() | 2 |
Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist, und nicht etwa mit dem Datum, an welchem sie hätte erbracht werden sollen (BGE 111 V 17 Erw. 3 in fine, 108 V 4).
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b) Die mit BGE 110 V 304 begründete Praxis, wonach der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist unter dem Gesichtspunkt der von der Verwaltung geforderten Aufmerksamkeit zu bestimmen ist, hat nicht nur bei der Beantwortung der Frage zu gelten, ob die von einem Dritten erstattete Meldung die erforderliche Kenntnis der Verwaltung auszulösen vermag. Sie ist sinngemäss auch auf die von der Verwaltung in der Folge zu treffenden Abklärungen auszudehnen. Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit insbesondere auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch ungenügende Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält. Wenn die Verwaltung nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu erhalten, so darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten des Versicherten auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird.
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c) Nachdem vorliegend die Rückerstattungsverfügung vom 3. Mai 1983 innerhalb der Verwirkungsfrist von fünf Jahren erging, ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse die zu Unrecht seit 1. Juli 1981 bezogenen Rentenbetreffnisse rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist geltend machte.
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Zunächst stellt sich die Frage, ob sich die Ausgleichskasse die Kenntnis der Invalidenversicherungs-Kommission (IVK) anrechnen ![]() | 6 |
Ferner ist die Frage zu beurteilen, wann die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begann. Die IVK erfuhr von den veränderten Einkommensverhältnissen des Beschwerdegegners erstmals mit dem Eingang des Berichts des Sozialdienstes am 12. März 1982. Gestützt darauf war indessen die Verwaltung noch nicht in der Lage, ihren Rückforderungsanspruch zu ermitteln. Hiezu waren weitere Abklärungen erforderlich, insbesondere darüber, ob die Lohnangaben des Sozialdienstes, die dieser ausdrücklich als ![]() | 7 |
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