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38. Urteil vom 14. April 1986 i.S. Eisenring gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, St. Gallen, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen | |
Regeste |
Art. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 AVIG: Vermittlungsfähigkeit. |
- Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität seiner Bewerbungen von Bedeutung. |
- Fortdauernd ungenügende Bemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, ebenso die Beschränkung der Bewerbungen auf einen Erwerbszweig, in welchem der Arbeitslose aufgrund der konkreten Umstände nur eine minimale Chance auf eine Anstellung hat. | |
Sachverhalt | |
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Am 20. August 1984 verfügte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), St. Gallen, die Versicherungsleistungen seien für die Zeit ab 1. Juni 1984 einzustellen, da August Eisenring ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vermittlungsfähig gewesen sei. Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, der Versicherte arbeite an verschiedenen Orten als Arbeitnehmer in Teilzeit und übe auch selbständige Erwerbstätigkeit aus. Unter diesen Umständen sei der Arbeitsausfall nicht mehr rechtsgenüglich kontrollierbar. Sodann habe die selbständige Erwerbstätigkeit im Laufe der Zeit stetig zugenommen. Wer aber selbständigerwerbend sei, könne nicht als vermittlungsfähig gelten, es sei denn, diese Tätigkeit sei unbedeutend und könne ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden. Letzteres treffe aber bei August Eisenring nicht zu; vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass dieser nicht in der Lage gewesen wäre, eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50% anzunehmen.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. Juli 1985 ab.
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C.- Gustav Eisenring lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, es sei für die Periode vom 1. Juni bis 31. Oktober 1984 Vermittlungsfähigkeit anzunehmen, womit die Arbeitslosenkasse zu verpflichten sei, für diese Zeit Arbeitslosenentschädigungen auszurichten. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen zurückzukommen sein.
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Das KIGA und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn ein Versicherter aus persönlichen oder familiären Gründen seine Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einem Versicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 112 V 137 Erw. 3; zur altrechtlichen Praxis siehe BGE 110 V 208, BGE 109 V 275 Erw. 2; ARV 1982 Nr. 10 S. 71, 1980 Nr. 38 S. 91 Erw. 1, 1979 Nr. 7 S. 51 f., 1977 Nr. 16 S. 83 und Nr. 27 S. 144).
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b) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist es seine Sache, Arbeit zu suchen, wenn nötig auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
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Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität seiner Bewerbungen von Bedeutung (nicht veröffentlichte Urteile Aeschlimann vom 13. Februar 1986, Carballo vom 8. Januar 1986, Krmpotic vom 30. Dezember 1985, Coudek vom 2. Dezember 1985, Drekic vom 5. September 1985, Pfister vom 4. September 1985, Müller vom 15. April 1985; zur altrechtlichen Praxis siehe ARV 1981 Nr. 30 S. 130, 1978 Nr. 7 S. 19, 1977 Nr. 33 S. 157).
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Vollends auf Vermittlungsunfähigkeit ist jedoch zu erkennen, wenn die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine neue Arbeit mit gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer suchte ab anfangs Februar (von einer Ausnahme abgesehen) nur Stellen als nebenamtlicher ![]() | 12 |
Dass die Leistungen auf Ende Mai 1984 eingestellt wurden, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, nach dem Gesagten vielmehr sogar als wohlwollend zu betrachten. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, zu prüfen, ob der Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit im Laufe der Zeit zugenommen hat, wie Verwaltung und Vorinstanz angenommen haben und vom Beschwerdeführer bestritten wurde.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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