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57. Urteil vom 31. Oktober 1986 i.S. Sigrist gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 11 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. |
Ein solches Verhalten fällt nicht unter Art. 11 Abs. 3 AVIG, es kann aber den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfüllen. | |
Sachverhalt | |
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Mit Verfügung vom 28. August 1985 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 1985 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab, da Herbert Sigrist für diesen Monat gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin noch Lohnansprüche zustünden.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Herbert Sigrist die Zusprechung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für den Monat Juli 1985 beantragte, wies das Verwaltungsgericht ![]() | 3 |
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Herbert Sigrist sinngemäss das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
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Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Das kantonale Gericht hielt zu Recht fest, dass die Kündigung entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht Ende April, sondern Ende Mai 1985 erfolgt war und dass deshalb das Anstellungsverhältnis mangels anderslautender Abmachung ordentlicherweise erst auf den 31. Juli 1985 hätte aufgelöst werden können (Art. 336b OR). Nicht beigepflichtet werden kann der Begründung des angefochtenen Entscheides hingegen darin, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der gesetzwidrigen Kündigung Lohnansprüche gegenüber der Firma H. AG habe und deshalb die Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht erfüllt sei. Lohn- oder ![]() | 8 |
c) Da der Beschwerdeführer im Monat Juli 1985 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. Die Arbeitslosenkasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird prüfen, ob der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit im Monat Juli 1985 durch eigenes Verschulden verursacht hat und sich deshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 AVIV rechtfertigt; danach wird sie über den Taggeldanspruch neu verfügen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. April 1986 und die Kassenverfügung vom 28. August 1985 aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
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