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63. Urteil vom 12. Dezember 1986 i.S. Stöckli gegen Personalfürsorgestiftung der Firma Steiner + Steiner AG und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt | |
Regeste |
Art. 49 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BVG, Art. 89bis Abs. 6 ZGB: Zuständigkeit der BVG-Rechtspflegeinstanzen. Die mit Art. 73 BVG eingeführten Rechtspflegeinstanzen sind nicht zuständig für die Beurteilung von - nach dem 1. Januar 1985 gerichtlich anhängig gemachten - Streitigkeiten über Ansprüche und Forderungen, die aufgrund eines Versicherungsfalles erhoben werden, der noch unter der Herrschaft des alten Rechts zur beruflichen Vorsorge (also vor dem 1. Januar 1985) eingetreten ist (Erw. 3 und 4). | |
Sachverhalt | |
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Streitig war in der Folge die Frage, inwieweit die SUVA-Rente des Versicherten als Einkommen in die Überversicherungsberechnung einbezogen werden dürfe. Hierüber einigten sich der Versicherte und die Stiftung durch Vergleich vom 15. Februar 1983, in welchem in Ziff. 4 bestimmt wurde: "Herr Josef Stöckli anerkennt, dass er mit Abschluss dieses Vergleichs keine weiteren Ansprüche aus seiner Invalidität mehr an die Personalfürsorgestiftung der Firma Steiner + Steiner AG zu stellen hat ..."
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Mit Wirkung ab 1. April 1985 erlosch der Anspruch Josef Stöcklis auf Ausrichtung der Kinderrente der Invalidenversicherung. Als dieser daraufhin die Stiftung aufforderte, den Betrag der weggefallenen Kinderrente (zuletzt Fr. 552.- monatlich) zu übernehmen, weil sich die Überversicherungsberechnung nun entsprechend anders gestalte, stellte sich die Stiftung auf den Standpunkt, dass aufgrund von Ziff. 4 des Vergleichs vom 15. Februar 1983 keinerlei weitere Ansprüche mehr erhoben werden könnten.
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B.- Die hierauf von Josef Stöckli am 2. Oktober 1985 eingereichte Klage wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, das sich gestützt auf Art. 73 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. d der kantonalen Verordnung über das Verfahren im Sozialversicherungsprozess als zuständig erachtete, mit Entscheid vom 13. Juni 1986 ab.
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C.- Josef Stöckli lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in der Hauptsache beantragen, die Personalfürsorgestiftung der Firma Steiner + Steiner AG sei zu verpflichten, ihm Fr. 3'312.- nebst Zins zu 5% seit dem 30. Juni 1985 zu bezahlen. Die Stiftung sei ferner zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. April 1985 bis zum 28. Februar 1990 zuzüglich zum unbestrittenermassen geschuldeten Rentenbetrag von Fr. 4'694.- jährlich weitere ![]() | 5 |
Die Stiftung beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf einen Antrag.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Gemäss § 1 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 4. Dezember 1984 des Kantons Basel-Stadt über das Verfahren im Sozialversicherungsprozess beurteilt das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als kantonales Versicherungsgericht Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB).
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b) Im vorliegenden Fall ist in materieller Hinsicht zu entscheiden, ob die wegen Überversicherung gekürzte Rente der Personalfürsorgestiftung für die Zeit ab 1. April 1985 zu erhöhen ist, weil von diesem Zeitpunkt an keine Kinderrente der Invalidenversicherung mehr auszurichten war. Mit dem blossen Umstand, dass eine Komponente (Kinderrente) der bisherigen Überversicherungsberechnung entfällt, liegt kein neuer Versicherungsfall vor. Vielmehr würde die beantragte Erhöhung des Rentenbetrages eine Rechtsfolge darstellen, die noch vollumfänglich auf dem Versicherungsfall beruhte, der den - an sich nach wie vor unverändert bestehenden - Rentenanspruch begründet hatte. Der hier massgebende ![]() | 10 |
3. Eine ausdrückliche Regelung hiezu besteht weder im BVG noch in der genannten baselstädtischen Verordnung. In der Literatur wird ohne nähere Begründung die Zuständigkeit der neuen Instanzen für solche Rechtsstreitigkeiten bejaht (RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, § 1 N 48 S. 41; Lang, Aufsicht und Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge, Schriftenreihe der IST Nr. 14, S. 24). Art. 73 BVG ist indessen primär für die mit diesem Gesetz eingeführte obligatorische Versicherung geschaffen worden und hat damit einen klaren zeitlichen Geltungsbereich, indem dieser notwendigerweise auf die Beurteilung von Streitsachen beschränkt ist, in welchen der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 1985 eingetreten ist. Diese Begrenzung der Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts gilt sinngemäss auch für die Rechtspflege im überobligatorischen Bereich (Art. 49 Abs. 2 BVG) und für die nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen (Art. 89bis Abs. 6 ZGB). Wenn die Art. 49 Abs. 2 BVG und 89bis Abs. 6 ZGB auf Art. 73 BVG verweisen, so wird damit wohl der sachliche Geltungsbereich des Art. 73 BVG auf die erwähnten Zweige der beruflichen Vorsorge ausgeweitet, doch keine neue materielle Zuständigkeit für die Beurteilung von Rechtsansprüchen oder Forderungen begründet, die ausschliesslich ![]() | 11 |
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b) Das BVG hat gänzlich neue rechtliche Strukturen geschaffen. Es hat insbesondere die Rechtspflege in einer Weise umgestaltet, dass von einer grundlegenden neuen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung gesprochen werden muss, welche in einem wesentlichen ![]() | 13 |
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6. Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel ![]() | 15 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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