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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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57. Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1987 i.S. G. AG gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, St. Gallen, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen | |
Regeste |
Art. 42 Abs. 1 AVIG, Art. 65 Abs. 1 AVIV: Schlechtwetterentschädigung. |
- Während die Montage von Strassenleitplanken zum Strassenbau gehört und unter den Tiefbau (Art. 65 Abs. 1 lit. a AVIV) zu subsumieren ist (Erw. 2b), fällt ein Betrieb bzw. Betriebszweig, welcher Strassenleitplanken produziert und montiert, in analoger Anwendung von BGE 111 V 397 Erw. 4d unter keine der in jener Liste aufgezählten Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (Erw. 3). | |
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b) Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Die Montage von Strassenleitplanken ist rechtlich dem Strassenbau zuzuordnen, welcher im Sinne von Rz. 7.1 des Kreisschreibens des BIGA über die Schlechtwetterentschädigung zum Bauhauptgewerbe gehört und unter den Tiefbau gemäss Art. 65 Abs. 1 lit. a AVIV zu subsumieren ist. Indessen ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur mit der Montage, sondern auch mit der Fabrikation von Strassenleitplanken beschäftigt ist, wobei dieser gemischte Fabrikations- und Montagebetriebszweig nur einen Teilbereich der Firma neben vielen andern darstellt wie ![]() | 2 |
c) Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Voraussetzung hiefür ist, dass der einzelne Betriebszweig eine gewisse Grösse aufweist und er damit für das Unternehmen wirtschaftlich von Bedeutung ist und ihm auch organisatorisch ein bestimmtes Mass an Selbständigkeit zukommt. Übernimmt ein Unternehmen nur nebenbei die Ausführung von Arbeiten, die witterungsbedingten Behinderungen ausgesetzt sind, so liegt kein selbständiger Betriebszweig im dargelegten Sinne vor. Ein Indiz für die Bedeutung, welche ein bestimmter Teilbereich für das gesamte Unternehmen hat, kann sich aus der Zweckumschreibung gemäss Gründungsurkunde oder Statuten ergeben, wobei es für die Annahme eines selbständigen Erwerbszweiges im Sinne der Arbeitslosenversicherung auf die effektiv bestehenden betrieblichen Verhältnisse ankommt.
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Dies muss in analoger Anwendung von BGE 111 V 397 Erw. 4d verneint werden. Bei einem gemischten Fabrikations- und Montagebetrieb bzw. Betriebszweig wie dem vorliegenden lassen sich nach der Rechtsprechung in der Regel organisatorische Massnahmen treffen, damit jene Arbeitnehmer, denen zufolge schlechten Wetters die Montage von Strassenleitplanken unzumutbar ist, für die fragliche Zeit entweder innerhalb des betreffenden Betriebszweiges oder aber im Rahmen des gesamten Unternehmens anderweitig beschäftigt werden können. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen eingewendet, es sei angesichts der Besonderheit der Fabrikation von Strassenleitplanken, welche durch speziell hiefür ausgebildetes Personal erfolgen müsse, unmöglich, Montagearbeiter bei der Fabrikation einzusetzen. Indessen geht es gemäss BGE 111 V 397 Erw. 4d nicht an, Fabrikationsbetriebe mit eigenen Montageequipen gegenüber Fabrikationsbetrieben, die ![]() | 5 |
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