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47. Urteil vom 19. Dezember 1988 i.S. Coop Personalversicherung (CPV) gegen J. und Eidgenössisches Departement des Innern gegen CPV und Versicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 103 lit. b OG. Legitimation des Eidgenössischen Departements des Innern zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
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Auf den 30. April 1986 wurde das Arbeitsverhältnis des Kurt J. mit der Bank G. aufgelöst. In ihrer Austrittsabrechnung bezifferte die CPV den Freizügigkeitsanspruch auf Fr. 213'749.--, der dem Versicherten wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in bar ausbezahlt wurde. Diesen Betrag hatte die CPV wie folgt errechnet:
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Amortisierter Teil der Einmaleinlage Fr. 8'465.--
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Arbeitnehmerbeiträge vom 1.5.-31.12.1985 im
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obligatorischen und im weitergehenden Bereich Fr. 2'190.--
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Arbeitnehmerbeiträge vom 1.1.-30.4.1986 im
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obligatorischen und im weitergehenden Bereich Fr. 1'120.--
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Total Fr. 213'749.--
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B.- Kurt J. erhob beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die CPV Klage mit dem Antrag, die CPV sei zu verpflichten, ihm zusätzlich die folgenden Leistungen zu erbringen:
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a. Fr. 9'088.85 entsprechend 4 1/2% Zins p.a. auf Fr. 201'974.-- für
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die Zeit vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1986.
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b. Fr. 1'057.95 entsprechend 4 1/2% Zins p.a. auf Fr. 35'265.-- für
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die Zeit vom 1. September 1985 bis 30. April 1986.
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Er begründete die Klage im wesentlichen damit, dass es dem Sinne einer Vorsorgeeinrichtung widerspreche, wenn die CPV den auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der Einmaleinlage erzielten Ertrag zurückbehalte. - In der Klagereplik hielt Kurt J. an diesem Rechtsbegehren in dem Sinne fest, als er das kantonale Gericht ersuchte, die CPV zu verpflichten, ihm "die eingeklagten oder eventuell die vom Gericht als angemessen erachteten Beträge, unter welchem Titel auch immer, zu bezahlen...".
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Das kantonale Versicherungsgericht hielt das Begehren um Gewährung eines Zinses auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der Einmaleinlage für unbegründet. Da Kurt J. jedoch das Gericht darum ersucht habe, die ihm von der CPV zu bezahlenden Beträge - unter welchem Titel auch immer - von Amtes wegen festzustellen, sei zu prüfen, ob die von der CPV errechnete Freizügigkeitsleistung als rechtmässig betrachtet werden könne. In dieser Hinsicht erkannte das kantonale Versicherungsgericht mit dem Hinweis auf seinen in SZS 1987 S. 211 publizierten Entscheid vom 8. Dezember 1986, dass bei umhüllenden Kassen die Freizügigkeitsleistung im obligatorischen Bereich nach Art. 28 Abs. 1 oder allenfalls Abs. 2 BVG berechnet und im weitergehenden (vor oder/und überobligatorischen) Bereich eine zusätzliche Leistung gemäss Art. 331a oder 331b OR gewährt werden müsse. Die Freizügigkeitsleistung im obligatorischen Bereich entspreche im vorliegenden Fall dem im Zeitpunkt der Überweisung erworbenen ![]() | 17 |
C.- Die CPV und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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a) Die CPV beantragt, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sei insoweit aufzuheben, als er die Klage gutheisse.
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Kurt J. stellt in seiner Beschwerdeantwort den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der CPV sei abzuweisen. Ferner erneuert er das vorinstanzlich gestellte Begehren um Verzinsung der ausserobligatorischen Vorsorgekapitalien für die Dauer der Anstellung bei der Bank G. In formeller Hinsicht verlangt er, dass "Beweisunterlagen, die auf nicht öffentlichem Material beruhen", nicht zugelassen würden.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der CPV sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des EDI wird der Antrag gestellt, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sei aufzuheben und es sei in der Sache neu zu entscheiden.
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In ihrer Beschwerdeantwort stellt die CPV keinen Antrag. Sie hält aber die Beschwerdelegitimation des EDI für fraglich.
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Das BSV erneuert den in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der CPV gestellten Antrag.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Hingegen bezweifeln Kurt J. und die CPV die Befugnis des EDI zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es fragt sich somit, ob das EDI aufgrund von Art. 103 lit. b OG zur Anfechtung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge legitimiert ist. Das muss vom Eidg. Versicherungsgericht - wie alle Eintretensvoraussetzungen - von Amtes wegen geprüft werden, ohne an die Anträge und Vorbringen der Parteien gebunden zu sein (BGE 112 V 365 Erw. 1a, BGE 111 V 151 Erw. 1a und 346 Erw. 1a).
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b) Nach Art. 103 lit. b OG, der gemäss Art. 132 OG auch auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Eidg. Versicherungsgericht Anwendung findet, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt "das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung gegen die Verfügung einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Art. 98 Buchstabe h".
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Die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 lit. b OG, die nur den Behörden des Bundes zukommt (BGE 108 Ib 208), bezweckt, das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung und rechtsgleichen Anwendung des Bundesrechts zu wahren (BGE 110 V 129 Erw. 1 und BGE 108 Ib 207 f.; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 164). Die sog. Behördenbeschwerde des Bundes ist laut GYGI nur zuzulassen, wenn behördlicherseits ein spezifisches öffentliches Interesse an der Anfechtung der Verfügung angenommen werden kann, die Behörde also eine vernünftige Veranlassung ![]() | 31 |
Im Lichte dieser Grundsätze fragt es sich, ob und inwieweit im sachlichen Anwendungsbereich des Art. 73 BVG dem EDI die Beschwerdelegitimation aufgrund von Art. 103 lit. b OG zuzuerkennen ist.
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c) Die Beschwerdelegitimation des EDI ist offensichtlich zunächst dort nicht gegeben, wo Art. 73 BVG sachlich gar nicht anwendbar ist, d.h. in Streitigkeiten mit nichtregistrierten Vorsorgeeinrichtungen in Gestalt der Genossenschaft oder des öffentlichen Rechts und bei den nichtregistrierten Vorsorgestiftungen mit Tätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge im weiteren Sinne (MEYER, Die Rechtswege nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), in: ZSK 106/1987 I, S. 626 f.).
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Innerhalb des sachlichen Anwendungsbereiches des Art. 73 BVG kann die Beschwerdelegitimation des EDI insoweit nicht in Frage gestellt werden, als es um die einheitliche und rechtlich zutreffende Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 7 ff. BVG geht, besteht hier doch ein eminentes öffentliches Interesse des EDI als eines in der Sache zuständigen Departements (vgl. Art. 4 lit. b der Verordnung über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter vom 9. Mai 1979), durch Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde dafür zu sorgen, dass beispielsweise eine grundsätzliche Rechtsfrage dem Eidg. Versicherungsgericht zur Beurteilung unterbreitet wird, selbst wenn die am kantonalen Klageverfahren unmittelbar Beteiligten dies nicht wollten. Dasselbe Bedürfnis besteht auch bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen, insoweit sie ausserobligatorische Leistungen erbringen. Ob auch bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern, Anspruchsberechtigten und nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89bis Abs. 1 ZGB, die ebenfalls von Art. 73 BVG erfasst werden, die Legitimation des EDI zu bejahen ist, kann offengelassen werden.
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Festzuhalten ist, dass die Legitimation zur Behördenbeschwerde im erwähnten Rahmen nur dem EDI als solchem zusteht, weil - anders als etwa in der Krankenversicherung (Art. 5 Abs. 3 Vo V über die Krankenversicherung) - keine bundesrechtliche Vorschrift ![]() | 35 |
d) Die Auffassung des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich, seine Entscheide im Rahmen des Art. 73 BVG stellten keine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG dar, ist unbegründet. Zwar handelt es sich beim kantonalen Verfahren nach Art. 73 BVG um ein Klageverfahren, dem keine Verfügung, sondern eine Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten zugrunde liegt (BGE 112 Ia 184 Erw. 2a). Das Rechtspflegeverfahren im Falle eines Weiterzugs an das Eidg. Versicherungsgericht ändert indessen seine Natur: Das ein- oder zweistufige Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG vor der oder den kantonalen Instanz(en) schlägt in ein Anfechtungsstreitverfahren um, in welchem der letztinstanzliche kantonale Entscheid eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht anfechtbare Verfügung darstellt (Art. 73 Abs. 4 BVG). Dass der letztinstanzliche kantonale Entscheid in einer BVG-Streitigkeit kraft der in Art. 73 Abs. 4 BVG vorgesehenen Weiterzugsmöglichkeit notwendigerweise zum Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG wird, ist in BGE 112 Ia 185 Erw. 2c ausdrücklich festgestellt worden, wenn dort ausgeführt wird: "Damit ... ein im Verfahren nach Art. 73 BVG ergangenes Urteil eines letztinstanzlichen kantonalen Gerichtes mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht angefochten werden kann, muss es zwangsläufig eine (Anordnung der Behörden im Einzelfall) (Art. 5 Abs. 1 VwVG), d.h. ein individuell-konkretes Streitverhältnis ... zum Gegenstand haben."
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e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das EDI im vorliegenden Fall zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 1987 legitimiert ist. Und da unbestrittenermassen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des EDI ebenfalls einzutreten.
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4. Auf den Antrag des Kurt J. auf Verzinsung der in die CPV eingebrachten Vorsorgekapitalien, den er in seiner Vernehmlassung zu den Verwaltungsgerichtsbeschwerden der CPV und des ![]() | 38 |
Der weitere Antrag des Kurt J., Beweisunterlagen, die auf nicht öffentlichem Material beruhten, seien nicht zuzulassen, ist gegenstandslos, weil das Eidg. Versicherungsgericht sein Urteil auch in tatbeständlicher Hinsicht ohnehin nur auf öffentlich zugängliche Quellen abstützt.
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Gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG entspricht die Höhe der dem Versicherten seit dem 1. Januar 1985 unter dem Obligatorium garantierten Freizügigkeitsleistung dem vom Versicherten bis zu deren Überweisung erworbenen Altersguthaben. Dieses setzt sich zusammen aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während welcher der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, und den Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen, die dem Versicherten nach Art. 29 Abs. 1 BVG gutgeschrieben worden sind (Art. 15 Abs. 1 lit. a und b BVG). Die Altersgutschriften sind altersmässig gestaffelte, in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnete Gutschriften (Art. 16 und 95 BVG). Die BVG-Freizügigkeitsleistung, die der Versicherte beanspruchen kann, ist somit in der Regel - die Fälle gemäss Art. 29 Abs. 2 und 3 BVG vorbehalten - die Summe der von allen Vorsorgeeinrichtungen, denen er bis zu diesem Zeitpunkt angehört hat, bis zum letzten - streitigen - Freizügigkeitsfall verbuchten Altersgutschriften samt Zinsen (vgl. PFITZMANN bei HELBLING, Personalvorsorge und ![]() | 42 |
Art. 28 Abs. 2 BVG bestimmt, dass die Art. 331a oder 331b OR anwendbar sind, wenn die nach diesen Vorschriften bemessene Freizügigkeitsleistung höher ist als die BVG-Freizügigkeitsleistung nach Art. 28 Abs. 1 BVG. Für den unter-, über- und vorobligatorischen Bereich hält insbesondere Art. 331b Abs. 1 OR unter dem Titel Forderung des Arbeitnehmers bei Versicherungseinrichtungen fest: Hat der Arbeitnehmer für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Beiträge an eine Versicherungseinrichtung geleistet und erhält er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihr keine Leistungen, so hat er gegen sie eine Forderung, die mindestens seinen Beiträgen entspricht, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe der OR-Freizügigkeitsleistung muss somit anhand der Statuten oder des Reglements der betreffenden Vorsorgeeinrichtung ermittelt werden (Art. 331a Abs. 3bis und Art. 331b Abs. 3bis OR). Dabei müssen die gesetzlichen Mindestanforderungen, die sich aus Art. 331a Abs. 1 und 2 OR für Spareinrichtungen sowie aus Art. 331b Abs. 1 und 2 OR für Versicherungseinrichtungen ergeben, wegen des zwingenden Charakters dieser Bestimmungen (Art. 362 OR) beachtet werden. Nach Art. 331b Abs. 5 OR sind die Versicherungseinrichtungen befugt, reglementarisch eine abweichende Ordnung zu treffen, sofern diese für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
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Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, ob sie als umhüllende oder gesplittete Kassen, durch Erhebung altersmässig abgestufter oder durchschnittlicher paritätischer Beträge oder von zusätzlichen Arbeitgeberbeiträgen das Obligatorium verwirklichen wollen (Art. 49 Abs. 1 BVG). Deswegen und weil die OR-Freizügigkeitsleistung - im Gegensatz zur BVG-Freizügigkeitsleistung - auf den Beiträgen beruht, führt die Vergleichsrechnung laut Art. 28 BVG ![]() | 44 |
b) Die CPV ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung, die mehr als die obligatorischen Mindestleistungen nach BVG erbringt, indem sie auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 BVG tätig ist. Demnach handelt es sich bei der CPV um eine sogenannte umhüllende Vorsorgeeinrichtung (RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 38 f., N. 41).
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Gemäss Ziff. 5.32 des Versicherungsreglements der CPV gilt als Austrittsgeld "die höhere Summe der für jede austretende Person separat errechneten Werte, d.h. entweder 90% der an die CPV entrichteten Beiträge, zuzüglich der vollen mitgebrachten Freizügigkeit oder 98% des Deckungskapitals oder die Altersgutschrift gemäss BVG". Und laut Ziff. 5.33 hat die austretende Person bis und mit 5. CPV-Beitragsjahren Anspruch auf die persönlichen Beiträge ohne Zins oder, sofern deren Betrag höher ist, die Altersgutschrift gemäss BVG und ab 6. CPV-Beitragsjahr Anspruch auf die persönlichen Beiträge ohne Zins und auf einen pro Beitragsjahr um 4% steigenden Anteil am Differenzbetrag zwischen Austrittsgeld und persönlichen Beiträgen oder, sofern deren Betrag höher ist, die Altersgutschrift gemäss BVG. Diese reglementarischen Bestimmungen beinhalten demnach eine Vergleichsrechnung zwischen der für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ermittelten Freizügigkeit in der Höhe des Altersguthabens einerseits und anderseits der rein reglementarisch berechneten Freizügigkeitsleistung, welcher der ganze Bereich der beruflichen Vorsorge, somit unter Miteinbezug des weitergehenden Vorsorgebereichs ![]() | 46 |
Gestützt auf diese reglementarische Ordnung errechnete die CPV einerseits ein BVG-Altersguthaben von Fr. 3'729.-- aufgrund der Altersgutschriften, die sie für die Zeit der Mitgliedschaft des Kurt J. bei der CPV vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1986 vorgenommen hatte. Anderseits errechnete sie die Freizügigkeitsleistung gemäss OR (bzw. Reglement) auf Fr. 213'749.--, die der gesamten Versicherungsdauer entspricht, welche die Zugehörigkeit zur Pensionskasse der Bank S. in vorobligatorischer Zeit und nach dem Inkrafttreten des Obligatoriums bis zum 30. April 1985 sowie die Mitgliedschaft bei der CPV vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1986 mit umfasst. Indem sie die so errechneten Grössen von Fr. 3'729.-- und 213'749.-- (einschliesslich der amortisierte Teil der Einmaleinlage von Fr. 8'465.--) miteinander verglich, stellte sie fest, dass die OR-Freizügigkeitsleistung nach ihrer Berechnung höher war als die BVG-Freizügigkeitsleistung, was sie gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BVG zur Ausrichtung der OR-Freizügigkeitsleistung veranlasste.
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Vorherrschend ist die Auffassung, die im konkreten Fall zutreffende Freizügigkeitsleistung sei durch eine Schattenrechnung zu ermitteln. Danach ist die für den Obligatoriumsbereich nach Art. 28 Abs. 1 BVG berechnete BVG-Freizügigkeitsleistung zu vergleichen mit der für den ganzen (obligatorischen und weitergehenden) Bereich nach Art. 331a oder 331b OR bzw. nach dem Reglement errechneten OR-Freizügigkeitsleistung, wobei das höhere Resultat massgebend ist (sog. Vergleichs- oder Anrechnungsmethode; vgl. LEUTWILER bei HELBLING, a.a.O., S. 444). Demgegenüber steht die sog. Split-Methode. Diese besteht darin, dass die Freizügigkeitsleistung einerseits für das Obligatorium allein nach Art. 28 Abs. 1 oder 2 BVG berechnet wird und anderseits für den weitergehenden Bereich gemäss Art. 331a oder 331b OR vorzugehen ist, wobei die auf diese Weise ermittelten beiden Freizügigkeitsleistungen kumulativ auszurichten sind.
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Diese divergierenden Auffassungen führen zur Frage, ob Art. 28 BVG nur das Zusammenspiel der Freizügigkeit im Bereich ausschliesslich des Obligatoriums oder aber generell die Freizügigkeit sowohl im obligatorischen als auch im weitergehenden Bereich koordiniert. In der Praxis wird überwiegend die Auffassung vertreten, ![]() | 50 |
Im wesentlichen gestützt auf RIEMER gelangte das kantonale Versicherungsgericht zum Ergebnis, bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung sei die Vergleichsmethode nicht anwendbar. Die Freizügigkeitsleistung müsse neben dem erworbenen Altersguthaben (Art. 28 Abs. 1 BVG) für den obligatorischen Bereich kumulativ die nach dem Obligationenrecht ermittelten Guthaben, einschliesslich die eingebrachte Freizügigkeitsleistung und die Einkaufsbeträge, umfassen, und es dürfe nicht alternativ der höhere der beiden Beträge ausgerichtet werden. Mitglieder von gesplitteten Vorsorgeeinrichtungen einerseits und von umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen anderseits sollten bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung gleich behandelt werden. Abs. 2 von Art. 28 BVG sei lediglich eine korrigierende Berechnungsregel für die Ermittlung der Freizügigkeitsleistung im obligatorischen Bereich und berühre die weitergehende Vorsorge nicht. Dementsprechend errechnete die Vorinstanz die von der CPV geschuldete Freizügigkeitsleistung wie folgt:
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Eingebrachte Freizügigkeitsleistung Fr. 201'974.--
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Amortisierter Teil der Einmaleinlage Fr. 8'465.--
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Altersguthaben gemäss BVG
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(obligatorischer Bereich) Fr. 3'728.60
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Arbeitnehmerbeiträge 1985
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im überobligatorischen Bereich Fr. 1'196.--
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Arbeitnehmerbeiträge 1986
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im überobligatorischen Bereich Fr. 601.--
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Total Fr. 215'964.60
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Die vorinstanzliche Betrachtungsweise geht zur Hauptsache davon aus, dass Art. 28 BVG ausschliesslich die obligatorische Vorsorge zum Gegenstand hat. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der ![]() | 62 |
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b) Der Wortlaut von Art. 28 BVG ist auslegungsbedürftig. Rein sprachlich kommt in dieser Bestimmung die vom kantonalen Versicherungsgericht vertretene Auffassung, dass die Freizügigkeitsleistung ![]() | 64 |
c) Unter dem Gesichtspunkt des systematischen Auslegungselements ist folgendes zu beachten: Art. 28 BVG befindet sich im Zweiten Teil des Gesetzes im Rahmen des Ersten Titels über die "Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer". Art. 6 BVG hält ausdrücklich fest, dass der Zweite Teil des BVG Mindestvorschriften enthält. Das könnte darauf schliessen lassen, dass sich Art. 28 Abs. 2 BVG ausschliesslich auf die nach Abs. 1 zu ermittelnde obligatorische Mindestleistung bezieht. Indessen lässt sich auch aus der systematischen Einordnung von Art. 28 BVG für die zu beurteilende Frage nichts Entscheidendes ableiten.
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d) Die vom kantonalen Richter vertretene Kumulationstheorie kann sich nicht auf die Gesetzesmaterialien stützen, weil die im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten geäusserten Auffassungen nicht konkret im Wortlaut des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden haben, was aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Massgeblichkeit der historischen Auslegungsmethode von Bedeutung wäre.
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e) Es bleibt die Frage zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz angewandte Kumulationsmethode durch Sinn und Zweck von Art. 28 BVG rechtfertigen lässt. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
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Die Durchführung der beruflichen Vorsorge obliegt den bestehenden oder allenfalls neu zu schaffenden BVG-Minimalvorsorgeeinrichtungen. Das Gesetz verlangt von diesen lediglich, dass sie die Mindestvorschriften des Zweiten Teils des Gesetzes (Art. 7 bis 47 BVG) beachten. Die Vorsorgeeinrichtung hat insbesondere Gewähr dafür zu bieten, dass sie hinsichtlich der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen diese Mindestvorschriften einhält. Das gilt auch für die Freizügigkeitsleistungen. Warum es bezüglich dieser Leistungsart anders sein sollte, ist nicht einzusehen.
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Die Vergleichsrechnung, die von der CPV durchgeführt wurde, entspricht der Praxis der Pensionskassen, welche die Vergleichsmethode anwenden. Diese setzen das Altersguthaben gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG in Beziehung zu der nach Obligationenrecht bzw. dem Reglement oder den Statuten errechneten Freizügigkeitsleistung, die nach ihrer Praxis auf sämtlichen Versicherungsjahren basieren und somit allenfalls auch vorobligatorisch und/oder seit dem ![]() | 71 |
b) Die minimale BVG-Freizügigkeitsleistung, die eine Vorsorgeeinrichtung nach Art. 28 Abs. 1 BVG erbringen muss, entspricht höchstens dem Altersguthaben, das der Versicherte seit dem Inkrafttreten des BVG, somit frühestens seit dem 1. Januar 1985 erworben hat und das seinerseits den seit diesem Zeitpunkt verbuchten Altersgutschriften (samt Zinsen) entspricht. Ist der Versicherte schon vor dem 1. Januar 1985 Mitglied einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gewesen und werden die bis dahin erworbenen Vorsorgeansprüche in die Berechnung der Freizügigkeitsleistung nach Obligationenrecht einbezogen, dann wird diese von vornherein in aller Regel noch während Jahren nach dem Inkrafttreten des Obligatoriums höher sein als das Altersguthaben nach Art. 28 Abs. 1 BVG, ohne dass Gewähr dafür besteht, dass die für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Obligatoriums vom 1. Januar 1985 hinweg geschuldete OR-Freizügigkeitsleistung den Erfordernissen der Mindestfreizügigkeit nach BVG genügt (vgl. Erw. 6a i.f.). Die durch die Art. 27 ff. BVG garantierte volle Freizügigkeit im Obligatoriumsbereich würde sich demnach erst nach einer sehr langen Übergangsperiode sicherstellen lassen (SCHWANDER, a.a.O., S. 191; PFITZMANN bei HELBLING, a.a.O., S. 364). Das ist offensichtlich nicht der Sinn der vom BVG mit Wirkung ab 1. Januar 1985 getroffenen Freizügigkeitsregelung und verbürgten vollen Freizügigkeit im Obligatoriumsbereich.
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Im weitern bietet die pauschale Vergleichsrechnung keine Gewähr dafür, dass die letzte Vorsorgeeinrichtung, die der Versicherte verlässt und von der er die Freizügigkeitsleistung beansprucht, durch die Anwendung ihrer reglementarischen Bestimmungen der ihr selber obliegenden Pflicht zur Erbringung der minimalen BVG Freizügigkeitsleistung im Rahmen der von ihr verbuchten Altersgutschriften genügt. Die nach der erwähnten Praxis berechnete OR-Freizügigkeitsleistung ist unter Umständen nur deswegen höher als die BVG-Freizügigkeitsleistung, weil sie auch bei den vorangehenden ![]() | 73 |
Aus dem Gesagten folgt, dass die gesetzliche Freizügigkeitsordnung nach Art. 28 Abs. 1 BVG nur dadurch gewahrt ist, dass die durch Art. 28 Abs. 2 BVG vorgeschriebene Vergleichsrechnung auf zeitlich identischer Grundlage durchgeführt wird. Der Vergleich der BVG-Freizügigkeitsleistung mit der OR-Freizügigkeitsleistung gibt nur dann Aufschluss über die Frage, ob die letzte Vorsorgeeinrichtung der Mindestfreizügigkeit nach BVG-Obligatorium genügt, wenn dem Vergleich Versicherungsperioden zugrunde liegen, die den gleichen Zeitraum beschlagen. Massgebend ist somit die Dauer der Zugehörigkeit des Versicherten zur letzten Vorsorgeeinrichtung. Daher muss bei der Bestimmung der für den Vergleich relevanten OR-Freizügigkeitsleistung das vom Versicherten in die letzte Vorsorgeeinrichtung eingebrachte Freizügigkeitsguthaben (einschliesslich allfällige Einkaufssummen oder andere Einmaleinlagen), das ihm aufgrund von Art. 331c Abs. 1 OR bzw. aufgrund des Vorsorgeverhältnisses ohnehin bereits zusteht, ausser acht bleiben. Die so ermittelte relevante OR-Freizügigkeitsleistung ist mit der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG zu vergleichen. Dabei genügt es dem Obligatorium, wenn die OR-Freizügigkeit mindestens dem auf den gleichen Zeitraum entfallenden Teil des Altersguthabens, d.h. den von der Vorsorgeeinrichtung während der Zugehörigkeit des Versicherten verbuchten Altersgutschriften und Zinsen entspricht.
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Bei diesem Vorgehen wird nicht zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge unterschieden. Das hat zur Folge, dass die umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen nicht zu einem Splitting gezwungen sind.
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c) Aus Art. 28 Abs. 2 BVG ergibt sich nichts anderes. Diese Bestimmung verweist nämlich nicht auf die Gesamtheit aller obligationenrechtlichen, statutarischen und vorsorgevertragsrechtlichen Normen, welche die Freizügigkeit betreffen. Vielmehr erklärt Art. 28 Abs. 2 BVG nach seinem insoweit klaren Wortlaut die "Artikel 331a oder 331b des Obligationenrechts" für "anwendbar, wenn die nach ihnen bemessene Freizügigkeitsleistung höher ist".
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Aber auch bei Einkaufsgeldern handelt es sich nicht um Beiträge gemäss Art. 331b Abs. 1 OR, bezwecken diese doch bei den auf dem Leistungsprimat beruhenden Kassen und bei den klassischen Pensionskassen lediglich, rückwirkend fehlendes Deckungskapital herzustellen (HELBLING, a.a.O., S. 121, 130 und 244), wodurch erst die Grundlage für die nach Art. 331b OR bezahlten Beiträge geschaffen wird.
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Dass Einmaleinlagen und aus früheren Vorsorgeverhältnissen mitgebrachte Freizügigkeitsleistungen nicht als Beiträge im Sinne von Art. 331b Abs. 1 OR betrachtet werden können, ergibt sich schliesslich aus Art. 331 Abs. 3 OR, der bestimmt: "Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten..." Darunter sind Beiträge zu verstehen, welche der Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses, somit zur gleichen Zeit wie der Arbeitnehmer zu erbringen hat (BRÜHWILER, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, S. 153, N. 6; vgl. auch BGE 107 II 435 Erw. 4). Wollte man die mitgebrachten Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlage als Beiträge im Sinne von Art. 331b Abs. 1 OR qualifizieren, so würde dies bedeuten, dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, im Sinne von Beiträgen gleich hohe Betreffnisse an die berufliche Vorsorge zu entrichten. Eine solche Pflicht besteht aber offensichtlich nicht.
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d) Nicht zu beurteilen ist hier, wie die Vergleichsrechnung durchzuführen ist, wenn das Vorsorgeverhältnis in vorobligatorischer Zeit entstanden ist und ununterbrochen über das Datum des Inkrafttretens des BVG am 1. Januar 1985 hinaus bis zum streitigen Versicherungsfall angedauert hat. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob aus den in Erw. 9b dargelegten Gründen oder unter dem Gesichtspunkt von Art. 91 BVG der bis Ende 1984 entstandene vorobligatorische Freizügigkeitsanspruch im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 BVG unberücksichtigt zu bleiben hat, wie dies verschiedene kantonale Gerichte erwogen haben.
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Im Rahmen der Bestimmung der BVG-Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 28 Abs. 1 BVG ist zu prüfen, welche obligatorische Freizügigkeitsleistung die CPV dem Kurt J. mit Rücksicht auf die Dauer seiner Mitgliedschaft bei ihr schuldet. Das individuelle Alterskonto weist für die Zeit der Mitgliedschaft vom 1. Mai 1985 bis 30. April 1986 Altersgutschriften (einschliesslich Zins) von gerundet Fr. 3'729.-- aus, was von keiner Seite bestritten wird. Anderseits steht ebenfalls fest, dass die von der CPV nach Art. 28 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 331b Abs. 1 OR geschuldete Freizügigkeitsleistung bei bloss einjähriger Mitgliedschaft nur die von Kurt J. geleisteten Arbeitnehmerbeiträge umfasst, die Fr. 3'310.-- betragen.
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Demnach ergibt sich nachstehende Berechnung:
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a. von der CPV verbuchte Altersgutschriften und Zinsen | 83 |
in der Zeit vom 1.5.1985-30.4.1986 Fr. 3'729.-- | 84 |
b. gesamte Freizügigkeit für | 85 |
die ganze Versicherungsdauer Fr. 213'749.-- | 86 |
./. in CPV eingebrachte | 87 |
Freizügigkeitsleistung Fr. 201'974.-- | 88 |
./. amortisierter Teil | 89 |
der Einmaleinlage Fr. 8'465.-- | 90 |
-------------- | 91 |
Freizügigkeitsleistung nach | 92 |
Art. 331b Abs. 1 OR für die Zeit | 93 |
vom 1.5.1985-30.4.1986 Fr. 3'310.-- | 94 |
------------ | 95 |
Differenz Fr. 419.-- | 96 |
Die zeitentsprechende BVG-Freizügigkeitsleistung ist somit höher als die Freizügigkeitsleistung nach Art. 331b Abs. 1 OR. Daraus ist zu schliessen, dass die CPV die gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung der Mindestfreizügigkeitsleistung gemäss BVG nicht ganz gewahrt hat. Da Kurt J. mit der Auszahlung von Fr. 213'749.-- die in dieser Summe eingeschlossene Freizügigkeitsleistung von Fr. 3'310.-- nach Art. 331b Abs. 1 OR bereits erhalten hat, steht ihm gemäss Art. 28 Abs. 2 BVG ein Anspruch auf die Differenz gegenüber dem höhern Altersguthaben für die Zeit von Mai 1985 bis April 1986 zu. Diese Differenz beträgt Fr. 419.--. In dieser Höhe hat die CPV dem Kurt J. eine Nachzahlung auszurichten.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden des EDI und der CPV werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, und es wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 1987 aufgehoben, soweit er die CPV verpflichtet, Kurt J. unter dem Titel Freizügigkeit einen Betrag von mehr als Fr. 419.-- nachzuzahlen. Auf den Antrag des Kurt J. auf Verzinsung der in die CPV eingebrachten Vorsorgekapitalien wird nicht eingetreten.
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