BGE 114 V 290 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
53. Auszug aus dem Urteil vom 29. November 1988 i.S. Artisana Kranken- und Unfallversicherung gegen P. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft | |
Regeste |
Art. 12bis Abs. 1 KUVG. | |
Aus den Erwägungen: | |
6. a) Die Vorinstanz prüfte nicht konkret, welches Erwerbseinkommen der Beschwerdegegner ohne Krankheit ab März 1986 in seinem angestammten Beruf erzielen und wieviel er trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung auf dem gesamten ihm offenstehenden Arbeitsmarkt noch verdienen könnte. Vielmehr erkannte sie, dass in diesem Zusammenhang auf die von der Invalidenversicherung vorgenommene Schätzung der Invalidität abzustellen sei. Könne von einem Krankengeldbezüger verlangt werden, dass er seine Restarbeitsfähigkeit in einem neuen beruflichen Tätigkeitsbereich verwerte, bestehe zwischen Arbeitsunfähigkeit gemäss KUVG und Erwerbsunfähigkeit gemäss IVG kein grundlegender Unterschied mehr, indem ein Versicherter mit hälftiger Invalidität notwendigerweise als zu 50% arbeitsunfähig gemäss KUVG zu betrachten sei. Das Interesse an einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung gleicher Sachverhalte in der Invalidenversicherung und in der Krankenversicherung verlange, dass die Krankenkassen an die von der Invalidenversicherungs-Kommission (IVK) vorgenommene Invaliditätsschätzung gebunden seien und davon nur abweichen dürften, wenn diese im Sinne der Rechtspraxis zur Wiedererwägung von Verfügungen (BGE 111 V 332 Erw. 1, BGE 110 V 178 Erw. 2a und 292 Erw. 1 mit Hinweisen) zweifellos unrichtig sei.
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b) Dieses Vorgehen kann nicht geschützt werden. Hängt der Wegfall oder die Herabsetzung eines Krankengeldanspruchs davon ab, in welchem Umfang nach zumutbarer beruflicher Selbsteingliederung ein krankheitsbedingter Erwerbsausfall weiterbesteht (siehe BGE 114 V 285 Erw. 3), geht die Vorinstanz zwar zutreffend davon aus, dass die Krankenkassen gleich wie die Invalidenversicherung möglichst genau das erzielbare Validen- und Invalideneinkommen zu bestimmen haben. Das bedeutet, dass sich aus dem von der Invalidenversicherung richtig ermittelten Invaliditätsgrad regelmässig der Umfang des weiterbestehenden krankheitsbedingten Erwerbsausfalls ermitteln lässt (sofern alle invalidisierenden Gesundheitsschäden krankengeldversichert sind). Es wäre in der Tat wünschenswert, wenn hier Invalidenversicherung und Krankenversicherung von der gleichen Bemessung der massgebenden Erwerbseinkommen ausgingen. Doch sieht das Gesetz nirgends eine Bindung der Krankenkassen an das von der IVK erhobene Validen- und Invalideneinkommen vor. Die Krankenkassen sind deshalb befugt, selbständig zu entscheiden, von welchem Umfang die fraglichen Einkommen sind. Indes gehört zu einer genügenden Abklärung, dass die Krankenkassen im Falle eines Widerspruchs zu einem Erkenntnis der Invalidenversicherung in deren Akten Einsicht nehmen und ihren Standpunkt im Lichte der dort festgehaltenen Fakten überprüfen, damit nach Möglichkeit übereinstimmendes Recht gefunden wird. Allerdings sollten die Krankenkassen hiebei im Interesse der anzustrebenden Koordination beider Versicherungszweige, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet werden können, eine vertretbare Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung übernehmen und davon nur abweichen, wenn ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
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Zwar hat das Eidg. Versicherungsgericht erkannt, dass die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung oder Militärversicherung für die Invalidenversicherung grundsätzlich verbindlich sei, soweit der gleiche Gesundheitsschaden zur Beurteilung stehe (BGE 112 V 175 Erw. 2a, BGE 106 V 88 Erw. 2b). Dies wurde jedoch damit begründet, dass die Unfallversicherung und die Militärversicherung für die Beurteilung der Invaliditätsfrage über eigene und gut ausgebaute Dienste verfügen, was für die Invalidenversicherung nicht in gleichem Masse zutreffe (BGE 106 V 88 Erw. 2b). Entsprechendes lässt sich aber für das Verhältnis zwischen Krankenkassen und Invalidenversicherung nicht sagen, sind doch beide in medizinischer Hinsicht auf die Aussagen behandelnder oder anderer von ihnen beigezogener Ärzte angewiesen.
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c) Ebenso hat der Sozialversicherungsrichter ohne Bindung an die Feststellungen der IVK zu entscheiden, ob der Versicherte zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das einen Krankengeldanspruch aufhebt oder vermindert. Die Kasse hat im Rahmen von Art. 30bis KUVG Anspruch darauf, dass der Richter diese Frage umfassend - und damit ohne Einschränkung auch unter dem Blickwinkel der Angemessenheit - prüft. Dieser Verpflichtung wird nicht Genüge getan, wenn er eine Bindung an die Feststellungen der IVK annimmt und nur dann korrigierend eingreift, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweisen. Daher ging es hier nicht an, dass die Vorinstanz zur Invaliditätsbemessung der IVK etliche Zweifel anmeldete, diese aber schliesslich unbehoben stehen und gleichzeitig durchblicken liess, dass eine umfassende Prüfung möglicherweise zu einem andern Ergebnis führen würde. Es kann der Kasse auch im Interesse einer Koordination beider Versicherungszweige nicht zugemutet werden, dass sie aufgrund einer möglicherweise fehlerhaften Invaliditätsbemessung zu Leistungen verpflichtet wird, auf die der Versicherte bei umfassender Prüfung der Streitsache keinen Anspruch hätte.
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