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58. Auszug aus dem Urteil vom 22. August 1988 i.S. S. gegen "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft und Versicherungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 37 Abs. 2 UVG: Leistungskürzungen bei Verkehrsunfällen. |
- Überblick über die Rechtsprechung betreffend Kürzungen im Bereich der Verkehrsregelverletzungen (Erw. 5b). |
- Bedeutung der Empfehlungen einer Ad-hoc-Kommission der UVG-Versicherer bezüglich Kürzungsquoten bei Verkehrsunfällen (Erw. 5c). | |
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Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (BGE 98 V 131 Erw. 2; vgl. auch BGE 108 Ib 31 Erw. 1 und GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 316). Allerdings darf der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 16. November 1981); das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (nicht veröffentlichte Urteile B. vom 13. November 1987, D. vom 21. Juli 1987, H. vom 2. Dezember 1986, F. vom 11. Januar 1985 und B. vom 11. Mai 1984). Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (unveröffentlichte Urteile H. vom 2. Dezember 1986 und M. vom 18. Oktober 1983).
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b) Die Kürzungspraxis des Eidg. Versicherungsgerichts im Bereich der Verkehrsregelverletzungen schwankt schwergewichtig zwischen 10 und 20%:
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wegen Überfahrens der Haltelinie an einer unübersichtlichen Kreuzungerfolgte eine 10%ige Kürzung (nicht publiziertes Urteil M. vom 23. August 1967);
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bei einem Automobilisten, der infolge übersetzter Geschwindigkeit auf verschneiter und kurvenreicher Strasse die Herrschaft über das Fahrzeug verlor, wurden die Leistungen um 20% gekürzt (BGE 97 V 210); ![]() | 5 |
wegen Überholens auf einer neun Meter breiten Strasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h trotz Gegenverkehr erfolgte eine Kürzung von 10% (nicht publiziertes Urteil S. vom 13. März 1972);
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wegen Verlusts der Herrschaft über das Fahrzeug in einer gefährlichen Kurve bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h erfolgte eine 20%ige Kürzung (nicht publiziertes Urteil C. vom 27. Dezember 1973);
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wegen Verletzung mehrerer Verkehrsregeln (Überholen eines offensichtlich unsicheren Autofahrers, der nach links abbiegen wollte, mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h) erging eine Kürzung von 10% (nicht publiziertes Urteil S. vom 7. Oktober 1976);
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bei einem Automobilisten, der mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf dem Glatteis ins Schleudern geraten war, wurden die Leistungen um 10% gekürzt (nicht publiziertes Urteil R. vom 27. Dezember 1976);
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ein notorischer Schnellfahrer erlitt eine Kürzung von 20% (nicht publiziertes Urteil U. vom 16. Mai 1977);
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wegen eines durch kurze Unaufmerksamkeit verursachten Unfalles erfolgte eine 10%ige Kürzung (nicht publiziertes Urteil R. vom 5. Oktober 1978);
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eine Kürzung von 10% erging wegen einmaliger Unaufmerksamkeit bzw. momentaner Fehlbeurteilung der Verkehrssituation (nicht publiziertes Urteil Z. vom 24. Juni 1981);
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wegen ungenügenden Rechtsfahrens beim Linksabbiegen und mangelnder Aufmerksamkeit wurde ebenfalls eine Kürzung von 10% ausgesprochen (Urteil M. vom 19. Juli 1982, zitiert in Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1982, Nr. 1);
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auch wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Linksabbiegen erfolgte eine 10%ige Kürzung (nicht publiziertes Urteil B. vom 1. Februar 1983);
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20% gekürzt wurden die Leistungen bei einem Automobilisten, der bei ungünstigen Strassen- und Wetterverhältnissen auf eine ihm bekannte enge Rechtskurve zugesteuert war und sich nicht strikt rechts gehalten hatte (nicht publiziertes Urteil S. vom 26. Mai 1983);
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bei einem Motorradfahrer, der mit 100-110 km/h auf einer ihm bekannten Strecke gefahren war, in einer Linkskurve ohne fremden Einfluss das Gleichgewicht verloren hatte und von der Fahrbahn geraten war, erfolgte eine 10%ige Kürzung (Urteil A. vom 30. Januar 1984 in Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1984, Nr. 6);
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eine Kürzung von 20% wurde bei einem Motorradfahrer ausgesprochen, der bei unübersichtlicher Lage und trotz Gegenverkehr ein parkiertes Auto mit unangepasster Geschwindigkeit überholt hatte (nicht publiziertes Urteil S. vom 16. Mai 1984);
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wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse (Sturm, Wolkenbruch, aufgeweichte Strasse, Kurve) wurden die Leistungen um 20% gekürzt (nicht publiziertes Urteil W. vom 21. März 1985);
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wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte erfolgt nach konstanter Rechtsprechung eine Kürzung von 10% (BGE 109 V 150, BGE 104 V 36; RKUV 1986 Nr. U 9 S. 343). ![]() | 19 |
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