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10. Urteil vom 30. Mai 1989 i.S. E. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 10 Abs. 2 AHVG: Beitragspflicht der Studenten. |
- Zum Begriff des Studenten nach Art. 10 Abs. 2 AHVG (Erw. 7). | |
Sachverhalt | |
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Mit Verfügungen vom 12. März 1986 erfasste die Ausgleichskasse des Kantons Zürich Heinrich E. für die Beitragsjahre 1982 und 1985 als Nichterwerbstätigen und berechnete seine persönlichen Beiträge aufgrund seines Vermögens. Für die Jahre 1983 und 1984 stufte sie ihn als nicht dauernd und voll erwerbstätigen Versicherten ein und erhob ebenfalls Beiträge nach Massgabe seines Vermögens. Die entsprechende Verfügung erging am 15. Mai 1986.
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B.- Hiegegen erhob Heinrich E. Beschwerde und machte geltend, sein beitragsrechtlicher Status in den Jahren 1982 bis 1985 sei aufgrund der damaligen Ausbildung am Institut I. derjenige eines Studenten (bzw. eines Werkstudenten in den Jahren 1983 und 1984).
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Mit Entscheid vom 22. Mai 1987 lehnte es die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich ab, Heinrich E. für die Jahre 1982 bis 1985 beitragsrechtlich als Studenten anzuerkennen, weil dem Versicherten bei einem Studienpensum von siebeneinhalb bis zehn Stunden pro Woche nicht zugestanden werden könne, dass er sich in den fraglichen Jahren vorwiegend seiner Ausbildung gewidmet habe. Die geschuldeten Beiträge seien deshalb, wie von der Verwaltung richtig erkannt worden sei, nach Massgabe seines Vermögens zu berechnen.
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C.- Heinrich E. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, "es sei das Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 22. Mai 1987 aufzuheben und es seien die ![]() | 6 |
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 168 bis 8'400 Franken im Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 168 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. Art. 9bis AHVG ist anwendbar (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag. Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind (Art. 10 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG).
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c) Für die Jahre 1982 bis 1985 betrug der Minimalbeitrag 210 Franken (VO 82 und 84 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV).
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d) Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 210 Franken (1982 bis 1985) vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens ![]() | 12 |
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"1. Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, sowie für Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, und für Studenten beträgt der Beitrag 1 Franken im Monat. Der Bundesrat kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, auf 1 Franken im Monat festsetzen.
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2. Für die übrigen Nichterwerbstätigen beträgt der Beitrag 10 Franken im Monat. Vorbehalten bleibt Art. 11."
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b) Im AHVG vom 20. Dezember 1946 (BS Bd. 8/447) erhielt Art. 10 folgende Fassung:
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"1. Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt je nach den sozialen Verhältnissen 1 bis 50 Franken im Monat. Vorbehalten bleibt Art. 11.
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2. Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 1 Franken im Monat. Der Bundesrat kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer ![]() | 19 |
3. Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten gelten als Nichterwerbstätige und haben einen Beitrag von 1 Franken im Monat zu bezahlen."
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c) Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs und Art. 10 Abs. 3 in der ersten AHVG-Fassung enthalten einerseits eine Aussage über den beitragsrechtlichen Status der Studenten, indem diese ohne Einschränkung als Nichterwerbstätige betrachtet werden (siehe aber Art. 27 Abs. 2 AHVV vom 31. Oktober 1947 betreffend Werkstudenten; Binswanger, Kommentar zum AHVG, Zürich 1950, S. 86, und Nachtrag 1951, S. 33). Anderseits wird für Studenten eine Beitragsbemessungsregel aufgestellt, indem diese den gesetzlichen Minimalbeitrag zu leisten haben. Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 AHVG lässt weder zur beitragsrechtlichen Qualifikation noch zur Beitragsbemessung mögliche Ausnahmen erkennen. Dergleichen kommt auch in den Materialien nicht zum Ausdruck (siehe Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHVG vom 16. März 1945, S. 48 f.; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines AHVG/BBl 1946 II 396 und 523). Wenn Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs zuerst die minimale Beitragspflicht der mittellosen Versicherten, der Studenten und der Lehrlinge ohne Barlohn regelte und Absatz 2 die übrigen Nichterwerbstätigen der höheren Beitragspflicht unterwarf, kann das vielmehr nur bedeuten, dass (nichterwerbstätige) Studenten uneingeschränkt auf den Mindestbeitrag verpflichtet werden sollten.
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"Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss den Art. 5, 6 und 8 AHVG zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 12 Franken im Jahr."
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Damit wurde einerseits zum Ausdruck gebracht, dass beitragsrechtlich als nichterwerbstätig nur jene Studenten gelten, die keine Beiträge oder Beiträge von weniger als 12 Franken im Jahr gemäss den Bestimmungen über die Beiträge der Erwerbstätigen zu leisten ![]() | 24 |
b) Diese Fassung von Art. 10 Abs. 3 AHVG galt (mit Ausnahme des in der Zwischenzeit erhöhten Minimalbeitrages und des Beginnes der Beitragspflicht) bis 31. Dezember 1978. Im Rahmen der 9. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Januar 1979; AS 1978/391) wurden die bisherigen Absätze 2 und 3 von Art. 10 AHVG zusammengefasst im bis heute geltenden neuen Abs. 2 dieser Bestimmung. Für die Beitragspflicht der Studenten war bei dieser Revision neben einer weiteren Erhöhung des Minimalbeitrages materiell lediglich bedeutsam, dass der Bundesrat mit dem revidierten Art. 10 Abs. 3 AHVG die Kompetenz erhielt, eine Regelung zu treffen, welche die Kumulierung von Nichterwerbstätigenbeiträgen und Lohnbeiträgen verhindern sollte (siehe Art. 30 AHVV). Im übrigen änderte sich am Beitragsrecht der Studenten nichts. Die Zusammenfassung der bisherigen Absätze 2 und 3 im neuen Absatz 2 von Art. 10 AHVG war nach der bundesrätlichen Botschaft zur 9. AHV-Revision (BBl 1976 III 53; siehe auch S. 25 ff.) lediglich eine redaktionstechnische Massnahme.
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Die skizzierte Entstehungsgeschichte des heutigen Art. 10 Abs. 2 AHVG im Rahmen der 9. AHV-Revision zeigt, dass sich der darin enthaltene Passus "die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden" entgegen der Auffassung der Verwaltung nicht auf die Studenten bezieht. Ferner ergibt sich daraus, dass Studenten mit dem neuen Absatz 2 von Art. 10 AHVG beitragsrechtlich nicht anders behandelt werden wollten als im Rahmen der bis dahin gültigen Absätze 2 und 3 dieser Norm. Das bedeutet, dass nichterwerbstätige Studenten nach dem heute geltenden Gesetz nach wie vor nur den gesetzlichen Minimalbeitrag zu leisten haben.
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6. a) Indes fragt es sich, ob nicht mit dem BSV aus den Motiven, die den Gesetzgeber zur Einführung des Minimalbeitrages ![]() | 27 |
Das Bundesamt betrachtet hiebei die Rechtsprechung zu alt Art. 10 Abs. 2 AHVG als sinngemäss anwendbar. Mit dem früheren Abs. 2 von Art. 10 AHVG waren laut bundesrätlicher Botschaft zum Entwurf eines AHVG vom 24. Mai 1946 "in erster Linie die Armengenössigen, die Insassen von Armenanstalten oder der allgemeinen Abteilungen öffentlicher und privater Kranken- und Irrenanstalten, die Insassen von Klöstern, die Insassen von Strafanstalten usw., ferner die auf Kosten Angehöriger lebenden oder von diesen wenigstens unterstützten Personen" gemeint (BBl 1946 II 524; siehe auch S. 49 des Berichts der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945). Das Eidg. Versicherungsgericht schloss daraus, dass alt Art. 10 Abs. 2 AHVG Personen betrifft, die unterhalten oder unterstützt werden müssen, weil sie sonst ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen könnten. Unterstützte, die nicht aus einer solchen Zwangslage heraus Zuwendungen Dritter in Anspruch nehmen bzw. genügendes Renteneinkommen oder Vermögen besitzen, hätten Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 AHVV zu entrichten, weil das Gesetz eben nur Versicherte habe begünstigen wollen, deren finanzielle Lage schwierig ist und die ein höherer Beitrag als das Minimum zu stark belasten würde. Dies werde dadurch bestätigt, dass in Art. 10 alt Abs. 2 AHVG dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt wird, den Minimalbeitrag für "weitere Gruppen Nichterwerbstätiger" vorzusehen, "welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann" (BGE 99 V 147 Erw. 2b; ZAK 1984 S. 541 Erw. 3c und 1983 S. 534 Erw. 3a; so schon BINSWANGER, Kommentar zum AHVG, Zürich 1950, S. 85 f.).
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Diese Rechtsprechung zu alt Art. 10 Abs. 2 AHVG darf indes nicht sinngemäss auf die Studenten übertragen werden. Die Auslegung zum früheren Art. 10 Abs. 2 AHVG war durch seinen Wortsinn klar vorgegeben und ist entstehungsgeschichtlich eindeutig dokumentiert. Das trifft jedoch für die Studenten nicht in gleicher Weise zu. Bei diesen ist der Gesetzgeber zwar ohne Zweifel ebenfalls vom Merkmal (hier ausbildungsbedingter) Unterhalts- oder Unterstützungsbedürftigkeit ausgegangen (siehe Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV, ![]() | 29 |
Die vom BSV vorgeschlagene Lösung lässt sich einzig aus dem sozialpolitischen Sinn und Zweck des Minimalbeitrages ableiten, ![]() | 30 |
b) Die beitragsrechtliche Sonderstellung des wohlsituierten Studenten gegenüber andern Nichterwerbstätigen, die unter den gleichen sozialen Verhältnissen aufgrund von Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 AHVV höhere Beiträge als den Mindestbeitrag entrichten müssen, könnte allenfalls unter dem Blickwinkel rechtsgleicher Behandlung gewisse Bedenken wecken. Dem Richter ist es indes verwehrt, Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse auf Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV). Zu mehr als einer möglichst verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes besteht kein Raum. Dabei kann auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nur Rechnung getragen werden, soweit Wortlaut und Sinn einer Bestimmung es zulassen. Der Richter darf sich daher im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung grundsätzlich nicht über einen klaren gesetzlichen Wortlaut hinwegsetzen, ![]() | 31 |
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b) Die vom Beschwerdeführer beim Institut I. absolvierten Kurse werden in der Form von Fernlehrgängen angeboten. Ein solches Studium unterscheidet sich wesentlich vom Besuch von Lehranstalten, mit welchen der Begriff des Studenten herkömmlicherweise in Verbindung gebracht wird und von denen der Gesetzgeber ursprünglich ausging. Indes spricht nichts dagegen, auch Absolventen von Fernlehrgängen die Eigenschaft eines Studenten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG zuzuerkennen. Allerdings rechtfertigt sich das nur, wenn der Fernlehrgang unter dem Blickwinkel des vermittelten Wissens der Ausbildung an einer der oben genannten Lehranstalten gleichgestellt werden kann, auf ein berufliches Ziel ausgerichtet und die Belastung durch den Fernunterricht dergestalt ist, dass der Absolvent für einen erfolgreichen Abschluss innert regulärer Frist sein Tagwerk vorwiegend dem Studium widmen muss.
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Von einem hauptsächlich berufstätigen Absolventen eines solchen Lehrgangs kann offensichtlich nicht angenommen werden, dass er sich vorwiegend in Ausbildung befinde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei einem Absolventen, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, anders verhalten sollte. Die Haupttätigkeit liegt auch in diesem Fall nicht im Bereiche der Ausbildung, weil selbst dann, wenn das Studium auf die ordentliche Arbeitszeit verlegt wird, der Grossteil des Tages für andere Aktivitäten verfügbar bleibt. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht der Status eines Studenten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG zuerkannt werden.
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d) Die Argumente des Beschwerdeführers, mit denen er darzutun versucht, dass er sich während mehr als der Normalarbeitszeit eines Erwerbstätigen dem Studium gewidmet habe, vermögen nicht zu überzeugen. Dass er im letzten Semester des jeweiligen Lehrgangs an sechs bzw. zwölf Samstagen sechsstündige Seminarien zu besuchen hatte, ändert ferner nichts daran, dass der Schwerpunkt seines Tagwerks nicht in der Ausbildung gelegen haben kann. Die Verlegung der Seminarien auf den Samstag hat vielmehr gerade zum Zweck, dass eine ordentliche Erwerbstätigkeit während der ordentlichen Wochenarbeitszeit möglich ist. Was die Examensvorbereitungen angeht, so erforderten diese ohne Zweifel kurzfristig einen bedeutenden Mehraufwand an Zeit für die Wiederholung des Lehrstoffs. Doch betrifft das nicht die Verhältnisse in den drei bzw. vier vorausgegangenen Semestern, während denen nach dem oben Gesagten die zeitliche Beanspruchung durch das Studium wesentlich geringer war.
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Unbehelflich ist schliesslich der Vergleich mit Hochschulstudenten, die nach Auffassung des Beschwerdeführers neben ihrem Studium eine substantielle Erwerbstätigkeit ausüben könnten und die dennoch ihren beitragsrechtlichen Status als Student nicht verlören, wenn sie auf eine Erwerbstätigkeit verzichteten. Zum einen müssen sich auch Versicherte, die sich an Hochschulen einschreiben, überwiegend der Ausbildung widmen, um als Student gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG anerkannt werden zu können. Zum andern haben diese ihre Vorlesungen und Seminarien in der Regel während der üblichen Arbeitszeit mit semesterweise ändernden Stundenplänen zu besuchen. Erwerbstätigkeit während der regulären Arbeitszeit und zu festen Zeiten während längerer Dauer, wie das von einem Arbeitgeber normalerweise verlangt wird, ist daher in bedeutendem Umfange zumutbarerweise nicht oder höchstens unter besonderen glücklichen Verumständungen möglich, wenn eine grössere Zahl von Vorlesungen oder Seminarien zu belegen sind, wie das im Rahmen eines normalen Studienprogramms üblich ist. Demgegenüber kann das Studium eines Fernlehrganges der vorliegenden Art, auch wenn es der Absolvent auf die ordentliche Arbeitszeit verlegen will, zeitlich so angesetzt werden, dass aufgrund der hievor festgestellten Belastung weit mehr als die Hälfte des Arbeitstages für eine Erwerbstätigkeit übrigbleibt. Ein solcher Absolvent kann, wie bereits oben erkannt, nicht als Student im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG qualifiziert werden, wenn er nicht im möglichen und zumutbaren Masse erwerbstätig ist. Aus dem ![]() | 38 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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