BGE 115 V 122 | |||
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19. Urteil vom 22. Februar 1989 i.S. M. gegen Schweizerische Betriebskrankenkasse und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 26 Abs. 1 und 3 KUVG, Art. 33 Abs. 1 und 3 IVG, Art. 4 Abs. 2 BV: Umfang der Anrechnung der Ehepaar-Invalidenrente bei der Überversicherungsermittlung. |
- Hätte die Ehefrau des Versicherten ohne die invaliditätsbedingte Rentenberechtigung ihres Gatten einen selbständigen Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente, darf bei der Überversicherungsberechnung im Sinne von Art. 26 KUVG die Ehepaar-Invalidenrente nur in dem Umfange angerechnet werden, in welchem diese den hypothetischen selbständigen Rentenanspruch der Ehefrau betraglich übersteigt (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
A.- Der 1922 geborene Joseph M. ist aufgrund eines Kollektivversicherungsvertrages zwischen seiner Arbeitgeberfirma und der Schweizerischen Betriebskrankenkasse (SBKK) ab dem 181. Krankheitstag für ein seinem vollen Lohn entsprechendes Krankengeld versichert. Aufgrund einer seit dem 15. Mai 1985 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit richtet ihm die SBKK diese Versicherungsleistung seit dem 1. November 1985 aus.
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Mit Verfügung vom 12. September 1986 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zug Joseph M. mit Wirkung ab 1. Januar 1986 eine ganze einfache Invalidenrente von Fr. 1'440.-- sowie eine Zusatzrente für seine 1924 geborene Ehefrau von Fr. 432.-- zu. Für die Zeit ab 1. Mai 1986 gewährte sie ihm im Hinblick darauf, dass seine Ehefrau das AHV-Rentenalter erreicht hatte, mit einer zweiten Verfügung ebenfalls am 12. September 1986 eine ganze Ehepaar-Invalidenrente von monatlich Fr. 2'160.--. Auf Wunsch der Gattin des Versicherten wird den Eheleuten je die Hälfte dieser Rente, also je Fr. 1'080.-- direkt ausbezahlt. Die der Ehefrau seit dem 1. Juni 1986 ausgerichtete Altersrente von monatlich Fr. 720.-- brachte die Ausgleichskasse verrechnungsweise von den neuen Rentenzahlungen in Abzug.
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Im Rahmen einer ersten Überversicherungsberechnung rechnete die SBKK am 9. September 1986 die ab Juni 1986 ausgerichtete Ehepaar-Invalidenrente nur im Betrag von Fr. 1'440.-- an. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1986 teilte die SBKK dem Versicherten mit, irrtümlicherweise habe sie die Ehepaar-Invalidenrente anlässlich der Überversicherungsermittlung vom 9. September 1986 nur im Umfang von Fr. 1'440.-- berücksichtigt; richtigerweise hätte diese Versicherungsleistung jedoch vollumfänglich mit einbezogen werden müssen. Weil Joseph M. mit dieser Überversicherungsberechnung nicht einverstanden war, erliess die SBKK am 13. März 1987 eine entsprechende Verfügung.
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B.- Beschwerdeweise liess Joseph M. geltend machen, bei der Überversicherungsberechnung dürfe nur die Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente angerechnet werden; eventuell sei der der einfachen Altersrente seiner Ehefrau entsprechende Betrag von Fr. 720.-- nicht mit einzubeziehen. Er beantragte deshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die SBKK zur Neufestsetzung seines Krankengeldanspruches. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 1988 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Joseph M. die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge erneuern.
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Die SBKK beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bestätigt zwar grundsätzlich die vom kantonalen Gericht vertretene Auffassung, wonach aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung und der bisherigen Rechtsprechung bei der Ermittlung der Überversicherung die ganze Ehepaar-Invalidenrente anzurechnen sei. Gleichzeitig stellt es sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese Lösung im vorliegenden Fall nicht zu befriedigen vermöge, da die Versicherungsleistungen gesamthaft die Höhe der ohne Gesundheitsschädigung erzielbaren Einkünfte nicht erreichten. Auf einen formellen Antrag verzichtet das BSV.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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Soweit neben der Kasse andere Versicherungsträger als anerkannte Krankenkassen leistungspflichtig sind, hat sie gemäss Art. 26 Abs. 3 KUVG ihre Leistungen höchstens in dem Masse zu gewähren, als unter Berücksichtigung der Leistungen dieser Versicherungsträger der Versicherte keinen Gewinn erzielt. Als Versicherungsleistungen im Sinne dieser Bestimmung sind jedoch nur solche zu betrachten, deren Funktion mit der von der sozialen Krankenversicherung im Einzelfall geschuldeten Leistung vergleichbar ist (BGE 107 V 231 Erw. 1, BGE 101 V 239 Erw. 2; RSKV 1982 Nr. 473 S. 25, 1981 Nr. 439 S. 46 Erw. 2a und 460 S. 198 Erw. 2, 1978 Nr. 314 S. 39, 1974 Nr. 189 S. 15; vgl. auch BGE 102 V 94).
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Zur Feststellung einer eventuellen Überversicherung hat die Krankenkasse oder der Richter die Gesamtheit der Leistungen, in deren Genuss der Versicherte wegen seiner Krankheit kommt, zu vergleichen mit der Gesamtheit des Verdienstausfalls, der Aufwendungen für die medizinische Versorgung und der übrigen krankheitsbedingten, nicht anderweitig gedeckten Kosten (BGE 107 V 231 Erw. 1; RSKV 1982 Nr. 475 S. 32 Erw. 2, 1981 Nr. 452 S. 130 Erw. 1 und 460 S. 198 Erw. 2, 1975 Nr. 209 S. 26 Erw. II/1, 1974 Nr. 189 S. 17 Erw. 2a und 200 S. 129 Erw. 1 und 2, 1973 Nr. 176 S. 143).
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b) Gemäss dem bis Ende 1983 gültig gewesenen Art. 45 IVG wurden die Renten der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente der Invalidenversicherung den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst überstiegen (Abs. 1). Abs. 3 desselben Artikels räumte dem Bundesrat die Befugnis ein, über diese Kürzungen nähere Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Ermächtigung machte der Bundesrat durch Erlass des Art. 39bis IVV - in der bis Ende 1983 gültig gewesenen Fassung - Gebrauch. In dessen Abs. 3 erklärte er u.a. den Betrag, den die Ehefrau des Versicherten vor Entstehen der Ehepaar-Invalidenrente als Invaliden- oder Altersrente unter Einschluss allfälliger Zusatzrenten bezogen hat, als nicht anrechenbar (lit. b); für den Fall, dass die einfache Invalidenrente des Versicherten durch eine Ehepaar-Invalidenrente ersetzt wird, beschränkte der Bundesrat in Abs. 4 dieser Verordnungsbestimmung zudem die Anrechenbarkeit auf jenes Betreffnis, das der Ehepaar-Invalidenrente zuzüglich allfälliger Kinderrenten, berechnet allein aus den Beiträgen des Versicherten, entsprochen hätte.
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Unter der Herrschaft dieser (durch das auf den 1. Januar 1984 in Kraft gesetzte UVG aufgehobenen) Bestimmungen (vgl. Art. 117 UVG in Verbindung mit Ziff. 4 des dazugehörenden Anhangs; Art. 144 UVV) ging das Eidg. Versicherungsgericht vorbehältlich der in alt Art. 39bis Abs. 3 lit. b und Abs. 4 IVV enthaltenen Einschränkungen stets von einer vollen Anrechenbarkeit der Ehepaarrenten aus (BGE 105 V 222, BGE 102 V 9 f., BGE 100 V 87 Erw. 4). In BGE 102 V 8 erklärte das Eidg. Versicherungsgericht die sich aus Art. 45 Abs. 1 IVG ergebende Regelung auch hinsichtlich der Leistungskürzung wegen Überversicherung im Bereich der Krankenversicherung für sinngemäss anwendbar.
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c) Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, entschied das Eidg. Versicherungsgericht in dem in RKUV 1987 Nr. K 748 S. 343 publizierten Urteil, dass ungeachtet der auf den 1. Januar 1984 erfolgten Aufhebung des Art. 45 IVG und der gleichzeitig erfolgten Abänderung von Art. 39bis IVV die in BGE 102 V 8 aufgestellten Grundsätze weiterhin zu beachten seien. Bei der Beurteilung einer im Rahmen der Anspruchsberechtigung auf ein Krankengeld gemäss KUVG eventuell bestehenden Überversicherung sind somit die nach dem Eintritt der Invalidität bezogenen Renten anzurechnen und davon jedenfalls jene in Abzug zu bringen, die schon vor dem Eintritt der Invalidität bezogen wurden (RKUV 1987 Nr. K 748 S. 346 Erw. 2b).
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b) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 100 V 83 festgehalten hat, ist die Ehepaarrente bei der Überversicherungsberechnung unabhängig davon, ob sich die Ehefrau die Hälfte davon gestützt auf Art. 33 Abs. 3 IVG persönlich auszahlen lässt, grundsätzlich vollumfänglich anzurechnen. Nur auf diese Weise lässt sich eine Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten. Andernfalls würde das Ausmass der Leistungskürzung von der sachlich und rechtlich nicht zu begründenden Zufälligkeit abhängen, ob die Ehefrau ihren Teilungsanspruch geltend macht oder nicht (BGE 100 V 87 Erw. 4).
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Daran ist entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unter Berücksichtigung des in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau festzuhalten. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichbehandlung der Geschlechter gebietet keineswegs, dass die Hälfte der Ehepaarrente aufgrund der getrennten Auszahlung bei der Überversicherungsberechnung unberücksichtigt bleiben muss. Nach dem dem Art. 33 IVG zugrundeliegenden Rentensystem bezweckt die Ehepaarrente die pauschale Abgeltung des infolge eines gesundheitlich bedingten Erwerbsausfalls nicht mehr sichergestellten Unterhaltsbedarfs des Versicherten und seiner Ehefrau (vgl. BGE 102 V 96 f.). Selbst wenn die Ehefrau von ihrem Auszahlungsrecht nach Art. 33 Abs. 3 IVG Gebrauch macht, heisst dies nicht, dass ihr Gatte an diesen Rentenbetreffnissen keine Rechte hätte. Nach dem am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen neuen Eherecht sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB); sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2); dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Insbesondere im Hinblick auf die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall die Ehefrau zivilrechtlich verpflichtet, an den Unterhalt der Familie beizutragen, zumal die an sie ausbezahlte halbe Ehepaarrente nicht Eigengut, sondern Errungenschaft darstellt (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; vgl. LOCHER, Wechselbeziehungen zwischen Sozialversicherungsrecht und ehelichem Güterrecht, in: SJZ 1988 S. 322 ff.). Dies müsste im übrigen selbst dann gelten, wenn man - im Sinne einer verfassungskonformen Durchführung der Überversicherungsrechnung nach Art. 26 KUVG - von einem originären Rechtsanspruch der Ehefrau auf die Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente ausgehen wollte.
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3. a) Das BSV gibt zu bedenken, dass die volle Anrechnung der Ehepaar-Invalidenrente im vorliegenden Fall insofern nicht ganz zu befriedigen vermöge, "als der Beschwerdeführer trotz einer an sich genügenden Versicherungsdeckung im Krankheitsfall in seiner wirtschaftlichen Situation faktisch schlechtergestellt ist als bei vollständiger Gesundheit und Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit"; ziehe man in Betracht, dass mit dem Überversicherungs- oder Überentschädigungsverbot vor allem vermieden werden solle, dass ein Versicherter im Krankheitsfall bessergestellt ist, als wenn er bei vollständiger Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, stelle sich ernsthaft die Frage, ob die im Falle vollständiger Gesundheit des Beschwerdeführers der Ehefrau zugestandene einfache Altersrente nicht doch hätte in Abzug gebracht werden müssen.
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b) In den in BGE 102 V 8 und RKUV 1987 Nr. K 748 S. 343 publizierten Urteilen ging das Eidg. Versicherungsgericht davon aus, bei der Überversicherungsermittlung im Sinne von Art. 26 KUVG sei der Anspruch auf Ehepaarrente in dem Umfang nicht anzurechnen, in welchem bereits vor dessen Entstehen eine Rentenberechtigung der Ehefrau - einschliesslich allfälliger Zusatzrentenansprüche - vorlag. In diesen beiden Präjudizien ging es allerdings um Fälle, in denen der Ehefrau solche Ansprüche schon vor der Gewährung der Ehepaarrente tatsächlich zustanden. Es ist indessen kein plausibler Grund ersichtlich, welcher es rechtfertigen liesse, einen Rentenanspruch der Ehefrau generell nur unter der Voraussetzung nicht in die Überversicherungsberechnung mit einzubeziehen, dass dieser bereits vor demjenigen auf die Ehepaarrente entstand. Dem Sinn und Zweck der Überversicherungsregelung entsprechend kann es vielmehr nur darauf ankommen, welche Rentenansprüche der Ehefrau unabhängig von der Invalidität ihres Gatten ohnehin zustehen würden. Ob deren Entstehung auf einen vor oder erst nach dem Beginn des Anspruches auf die Ehepaarrente liegenden Zeitpunkt fällt, ist dabei ohne Belang. Dem Beschwerdeführer ist deshalb darin beizupflichten, dass die Ehepaar-Invalidenrente bei der Überversicherungsermittlung in dem Umfang nicht anzurechnen ist, in welchem seine Gattin unabhängig von seiner eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Rente beanspruchen könnte.
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c) Im vorliegenden Fall vollendete die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr 62. Altersjahr im Mai 1986, weshalb ihr ohne die invaliditätsbedingte Rentenberechtigung ihres Gatten ab 1. Juni 1986 eine einfache Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 720.-- zu gewähren wäre. In diesem Umfang darf die Ehepaar-Invalidenrente in die Überversicherungsberechnung nicht mit einbezogen werden. Unter Berücksichtigung eines Rentenbetreffnisses von lediglich Fr. 1'440.-- für die Zeit ab 1. Juni 1986 und des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Monatslohnes wird deshalb die SBKK, an welche die Sache zurückzuweisen ist, den streitigen Krankengeldanspruch neu festzusetzen haben.
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