BGE 115 V 176 | |||
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26. Urteil vom 13. Juli 1989 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Luzern gegen B. und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 25 Abs. 4 AHVV: Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. |
- Es müssen die Einkommen nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob erst vom Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode hinweg vom ausserordentlichen auf das ordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren überzugehen ist (Erw. 2). |
Art. 84 AHVG, Art. 128 AHVV: Kognition in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Beitragsverfügung. Fragen des Beitragsbezugs sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die Beitragsverfügung (Bestätigung der Praxis; Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
A.- Anton B. übernahm auf den 1. Januar 1984 von seinem Vater dessen landwirtschaftliches Anwesen, weshalb ihn die Ausgleichskasse des Kantons Luzern von diesem Zeitpunkt hinweg als Selbständigerwerbenden erfasste. Aufgrund einer provisorischen Beitragsverfügung vom 13. März 1985 begann er im Frühjahr 1985 mit der quartalsmässigen Bezahlung der Beiträge als Selbständigerwerbender. Aufgrund einer Differenzabrechnung vom 13. März 1985 beglich er erst am 12. April 1985 auch die provisorisch veranlagten Beiträge 1984 in der Höhe von Fr. 4'076.35. Am 18. April 1986 meldete die Steuerbehörde der Ausgleichskasse das für das Jahr 1984 steuerlich definitiv veranlagte Einkommen. Darauf erliess die Ausgleichskasse am 20. Mai 1986 die definitive Beitragsverfügung für 1984, wobei sie von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 41'347.-- ausging, davon einen 6%igen Eigenkapitalzins von Fr. 5'640.-- abzog und auf diese Weise ein beitragspflichtiges Einkommen von (abgerundet) Fr. 35'700.-- ermittelte, dem ein Jahresbeitrag von Fr. 3'457.-- (einschliesslich Verwaltungskosten) entsprach. Diese Beitragsverfügung blieb unangefochten.
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Am 11. Mai 1988 meldete die Steuerbehörde der Ausgleichskasse ein in den Jahren 1985/86 erzieltes Durchschnittseinkommen von je Fr. 49'158.--; in der Rubrik der aufzurechnenden persönlichen Beiträge war für 1985 ein Beitrag von Fr. 7'915.20 und für 1986 ein solcher von Fr. 2'238.-- aufgeführt. Gestützt auf diese Steuermeldung verfügte die Ausgleichskasse am 29. Juni 1988 die Beiträge für die Jahre 1985 bis 1989, indem sie für alle Beitragsjahre von den für 1985/86 gemeldeten Durchschnittseinkommen von je Fr. 49'158.-- ausging, das Mittel der in den Jahren 1985/86 bezahlten persönlichen Beiträge von Fr. 5'076.-- addierte und vom so errechneten Roheinkommen von Fr. 54'234.-- den jeweiligen Eigenkapitalzins von 5 bzw. 6% abzog. Den Beitragsverfügungen lag eine Abrechnung für die Zeit vom Januar 1985 bis und mit Juni 1988 bei, die einen Saldo zugunsten der Kasse von Fr. 4'452.40 auswies.
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B.- Beschwerdeweise verlangte Anton B., "dass die Jahre 1985 bis 1988 nach der Steuererklärung 1985 u. 86 berechnet werden". Er wandte ferner ein, er habe im Jahre 1985 Beiträge von Fr. 4'076.40 und nicht, wie von der Ausgleichskasse in der Differenzabrechnung aufgeführt, bloss Fr. 3'457.10 entrichten müssen.
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In der Vernehmlassung führte die Ausgleichskasse sinngemäss aus: Weil das in den Jahren 1985/86 erzielte, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge von durchschnittlich Fr. 5'076.-- auf Fr. 54'234.-- sich belaufende Einkommen von dem für 1984 veranlagten Einkommen von Fr. 41'347.-- (recte: Fr. 41'847.--) um mehr als 25% abweiche, habe sie nicht bereits mit Wirkung ab 1985, sondern erst ab 1987 zur ordentlichen Beitragsbemessung übergehen können.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gelangte zur Auffassung, dass die Einkommen vor Aufrechnung der persönlichen Beiträge miteinander verglichen werden müssten. Stelle man das Einkommen 1985/86 von durchschnittlich Fr. 43'758.-- den Einkünften 1984 von Fr. 36'207.-- gegenüber, so ergebe sich eine Differenz von lediglich 20,9%. Die Beiträge 1985 bis 1987 seien deshalb im ordentlichen Verfahren zur Beitragsfestsetzung anhand des Einkommens des Berechnungsjahres 1984 zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die Beitragsverfügungen für die Jahre 1985 bis 1987 auf und wies die Sache zur Neuberechnung dieser Beiträge nach Massgabe des ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens und zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurück. Bezüglich der Beitragsverfügungen für die Jahre 1988 und 1989 wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 28. November 1988).
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C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, soweit er für die Beitragsjahre 1985 bis 1987 eine Neufestsetzung der Beiträge anordne.
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Anton B. lässt sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vernehmen.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) trägt auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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"Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres
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unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre ab, so sind erst
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für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode die Beitrüge
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aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der
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Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist."
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Diese anfangs 1988 in Kraft getretene Änderung des Absatzes 4 liegt darin begründet, dass mit der früheren Fassung die aus der Anwendung der Gegenwartsbemessung und dem Übergang zur ordentlichen Vergangenheitsbemessung resultierbaren stossendsten Fälle nicht berücksichtigt waren, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit im Verlauf eines ungeraden Kalenderjahres aufgenommen wurde und der erste Geschäftsabschluss mit einem nicht repräsentativen Geschäftsergebnis in das gerade Kalenderjahr fiel mit der Folge, dass dieses Ergebnis während mindestens vier Jahren die ausschliessliche Bemessungsgrundlage darstellte (ZAK 1987 S. 400; vgl. KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, N. 14.57/58, S. 239 f.). Da indessen der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit zu Beginn eines geraden Kalenderjahres (1. Januar 1984) aufgenommen hat, wirkt sich die Änderung von Art. 25 Abs. 4 AHVV vorliegend nicht verfahrensentscheidend aus, soweit die revidierte Fassung intertemporalrechtlich (für die Jahre ab 1988) hier überhaupt zur Anwendung gelangt. - Zu ergänzen ist schliesslich, dass sowohl im ordentlichen als auch im ausserordentlichen Verfahren zur Beitragsfestsetzung die Beiträge aufgrund des massgebenden reinen Erwerbseinkommens festgesetzt werden müssen (vgl. Art. 22 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 und 3-4 AHVV). Für die Ermittlung des massgebenden reinen Erwerbseinkommens haben die Ausgleichskassen die in den Berechnungsjahren verfügten oder in Rechnung gestellten oder effektiv schon bezahlten, steuerlich abziehbaren persönlichen Beiträge in der Regel zu dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen wieder aufzurechnen (BGE 111 V 289, unveröffentlichtes Urteil Sch. vom 4. Februar 1986).
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a) Wie erwähnt, hat es das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 111 V 301 Erw. 4g den Ausgleichskassen im Rahmen der Beitragsaufrechnung nach Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG freigestellt, entweder die in den Berechnungsjahren verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge oder auch bloss die in diesen Jahren effektiv bezahlten Beiträge aufzurechnen. Gestützt darauf meint die Vorinstanz, es bestehe "somit bezüglich der Aufrechnung der persönlichen Beiträge keine einheitliche Praxis". Je nach dem von der Ausgleichskasse gewählten Vorgehen könne die Höhe der zu vergleichenden Einkommen verschieden ausfallen. Vorliegend seien von der Ausgleichskasse für 1984 keine Beiträge, für 1985 dagegen ein Durchschnittsbeitrag 1985/86 von Fr. 5'076.-- aufgerechnet worden.
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Nach Auffassung der Ausgleichskasse, der das BSV beipflichtet, müssen die persönlichen Beiträge vor Durchführung des Einkommensvergleichs aufgerechnet werden. Mit dem Hinweis auf BGE 111 V 291 bemerkt das Bundesamt: Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens der Selbständigerwerbenden müssten gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG vom erzielten rohen Einkommen einerseits verschiedene bundessteuer- und AHV-rechtlich zulässige bzw. anderseits gewisse nur AHV-rechtlich zulässige Abzüge vorgenommen werden. Nach Durchführung dieser Operationen ergebe sich das reine Erwerbseinkommen, das als Grundlage für die Beitragsfestsetzung diene. Folgerichtig nenne Art. 25 Abs. 4 AHVV ausdrücklich das "reine Erwerbseinkommen" als Vergleichsgrösse zur Bestimmung der unverhältnismässig starken Abweichung. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Beitragsfestsetzung gemäss den Art. 22 ff. AHVV nach dem AHV-rechtlichen, der Vergleich im Sinne des Art. 25 Abs. 4 AHVV jedoch nach dem bundessteuerrechtlichen Einkommensbegriff richten sollte. Der Vergleich nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge sei auch sachlich gerechtfertigt, weil die wirtschaftlichen Erträge vor und nach einem bestimmten Zeitpunkt miteinander verglichen werden müssten. Diesem Erfordernis trage nur das Einkommen ohne Abzug bzw. nach Wiederaufrechnung der bezahlten Beiträge Rechnung, während ein Nach-Abzugs-Einkommen die Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Ertragskraft erschweren würde.
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b) Diese Auffassung ist begründet. Das ergibt sich zunächst allein daraus, dass Art. 25 Abs. 4 AHVV den Begriff des reinen Erwerbseinkommens verwendet; dies im Einklang mit der italienischen Fassung von Absatz 4, in welcher der Ausdruck "reddito netto" verwendet wird, während der französische Wortlaut lediglich von "gain" spricht, ohne zu präzisieren, ob es sich um das Netto- oder das Bruttoeinkommen handelt. Der deutschen und der italienischen Fassung ist nach dem Gesagten der Vorzug zu geben. Der Begriff des reinen Erwerbseinkommens bewegt sich durchaus im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 AHVG, wonach das beitragspflichtige Einkommen ermittelt wird, indem vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmte, gesetzlich zugelassene Abzüge vorgenommen werden müssen (Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG; Art. 9 Abs. 2 in fine AHVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 AHVV), woraus das reine Einkommen resultiert. Zu diesen abzugsfähigen Posten gehören die persönlichen bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge gerade nicht, bestimmt doch Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG ausdrücklich, dass die Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht abgezogen werden dürfen,; dies im Gegensatz zur direkten Bundessteuer. Das AHVG will damit dem Umstand Rechnung tragen, dass auch beim Erwerbseinkommen der Unselbständigerwerbenden ein Abzug bundesrechtlicher Sozialversicherungsbeiträge nicht gestattet ist, da diese dort vom Bruttolohn (Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG) erhoben werden (BGE 111 V 290 Erw. 2).
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c) Aber auch die Auslegung nach dem Zweck bestätigt die Richtigkeit der bundesamtlichen Auffassung, weil Art. 25 Abs. 4 AHVV das ausserordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren dann verlängern will, wenn der Übergang zum ordentlichen Verfahren den erheblichen wirtschaftlichen Änderungen, die seit dem Eintritt des Gegenwartsbemessungsgrundes erfolgt sind, nicht Rechnung trägt. Die vorinstanzliche Argumentation, es hänge bei Berücksichtigung des Nach-Aufrechnungs-Einkommens von Zufälligkeiten ab, ob eine erhebliche Einkommensschwankung im Sinne von Art. 25 Abs. 4 anzunehmen sei oder nicht, trifft nicht zu, wie gerade der vorliegende Fall zeigt:
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Aus den Steuerakten geht hervor, dass der Versicherte im Rahmen der Steuerveranlagung 1987/88 die laut "Steuerausweis" der Ausgleichskasse vom 12. März 1987 für 1985 und 1986 in Rechnung gestellten persönlichen Beiträge von Fr. 8'152.75 bzw. Fr. 2'298.65 angegeben und vollumfänglich von seinem Erwerbseinkommen in Abzug gebracht hat. Den Steuerakten lässt sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdegegner bei der Steuererklärung 1985/86 keine in den Berechnungsjahren 1983/84 bezahlten persönlichen Beiträge abziehen konnte, dies deswegen nicht, weil die Ausgleichskasse erst im Frühjahr 1985 mit dem Beitragsinkasso begonnen hat. Daraus erhellt, dass die vom kantonalen Gericht beanstandete Zufälligkeit in der Beitragsaufrechnung sich für die Frage der erheblichen Einkommensabweichung im Sinne von Art. 25 Abs. 4 AHVV überhaupt nicht auszuwirken vermag. Hätte nämlich die Kasse die Beiträge 1984 bereits in diesem Jahr provisorisch verfügt oder dem Beschwerdegegner in Rechnung gestellt, dann hätte dieser jene Beiträge zwar steuerrechtlich wegen der Gegenwartstaxation für 1984 in Abzug bringen können. Dadurch hätte sich wohl sein steuerrechtliches beitragspflichtiges Einkommen 1984 vermindert; die entsprechenden Beiträge hätten aber dann für die Beitragsfestsetzung 1984 wieder aufgerechnet werden müssen. Bei einem solchen Vorgehen hätte der Beschwerdegegner keine Möglichkeit gehabt, die für 1984 geschuldeten Beiträge als im Jahre 1985 bezahlt steuerrechtlich abzuziehen, mit der Folge, dass sein im Jahre 1985 erwirtschaftetes Einkommen um den Betrag der Beiträge 1984 höher ausgefallen wäre.
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d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem in Art. 25 Abs. 4 AHVV vorgeschriebenen Vergleich die Einkommen zugrunde zu legen sind, die sich nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge ergeben. Im vorliegenden Fall führt dies zu einer Differenz der Durchschnittseinkommen 1985/86 gegenüber dem Einkommen 1984 von mehr als 25%, was unbestritten ist. Deshalb ist die Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV, wie von der Ausgleichskasse und vom Bundesamt beantragt, geboten. Die Beitragsverfügungen für die Jahre 1985 bis 1987 sind deshalb wiederherzustellen.
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Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Beitragspflichtiger seine Beitragsschuld beglichen hat, betrifft den Beitragsbezug. Gegenstand der Beitragsverfügung, mit der sich der Sozialversicherungsrichter auf eine dagegen eingereichte Beschwerde zu befassen hat, ist nur die Beitragsforderung als solche, d.h. die persönlichen, zeitlichen und einkommensmässigen Grundlagen, auf denen die Beitragsforderung beruht, somit die Beitragsveranlagung. Fragen des Beitragsbezugs können nicht in ein Beschwerdeverfahren betreffend eine Beitragsverfügung einbezogen werden, ohne dass damit in unzulässiger Weise über den durch die Verwaltungsverfügung bestimmten Anfechtungsgegenstand hinausgegangen würde (ZAK 1989 S. 39).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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