![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
38. Urteil vom 17. August 1989 i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen G. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt | |
Regeste |
Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG, Art. 31 und 32 UVV: Berechnung der Komplementärrenten für Invalide (in casu: Bezüger einer Invalidenrente der IV). |
- Soweit die Art. 31 und 32 UVV den vorerwähnten Grundsatz der vollen Anrechenbarkeit für Komplementärrenten an teilerwerbstätige Hausfrauen, denen infolge eines Unfalls eine nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV) zugesprochene einfache Rente der IV ausgerichtet wird, gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 20 Abs. 3 UVG uneingeschränkt und ohne abweichende Regelung übernehmen, erweisen sie sich als gesetz- und verfassungsmässig. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und richtete Marianne G. u.a. eine Integritätsentschädigung von Fr. 17'400.-- aus. Ferner sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2. März 1987 u.a. ab 1. März 1987 eine Komplementärrente im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG zu, deren Berechnung sie 90%, des versicherten Verdienstes (d.h. Fr. 14'458.--) und die ganze Rente der IV von jährlich Fr. 9'276.-- zugrunde legte, woraus sie einen Rentenbetrag von Fr. 5'182.-- im Jahr bzw. Fr. 432.-- im Monat ermittelte.
| 2 |
Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 29. April 1987 ab.
| 3 |
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die dagegen eingereichte Beschwerde hinsichtlich der Komplementärrentenberechnung gut, hob die Verfügung vom 2. März 1987 auf und wies die SUVA an, bei der Berechnung laut Art. 20 Abs. 2 UVG denjenigen Teil der IV-Rente ausser acht zu lassen, mit dem ![]() | 4 |
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der angeordneten Berechnung der Komplementärrente aufzuheben.
| 5 |
Marianne G. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt deren Gutheissung.
| 6 |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
7 | |
8 | |
9 | |
a) Bei der Auslegung des Gesetzes ist von Bedeutung, dass Art. 20 Abs. 2 UVG bei einem Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und dem gleichzeitigen "Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der AHV" generell von der Gewährung einer "Komplementärrente" spricht, deren Höhe ![]() ![]() | 10 |
b) (Vgl. BGE 115 V 281 Erw. 3b; die dortigen Ausführungen über die in Art. 31 und 32 UVV - gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 20 Abs. 3 UVG - aufgestellte Ordnung bezüglich der teilerwerbstätigen Altersrentner gelten im wesentlichen auch hinsichtlich der hier zu beurteilenden Frage der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der Regelung bei teilerwerbstätigen Hausfrauen.)
| 11 |
c) Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Komplementärrente der Beschwerdegegnerin richtigerweise nach der Grundregel des Art. 20 Abs. 2 UVG berechnet worden ist. Insoweit steht unbestrittenermassen fest, dass die SUVA an sich korrekt vorgegangen ist, indem sie den 90% des versicherten Verdienstes (d.h. Fr. 14'458.--) die ganze Rente der IV von jährlich Fr. 9'276.-- gegenübergestellt hat, womit sich aus der Differenzberechnung eine Komplementärrente von Fr. 5'182.-- im Jahr ergibt. Die Verfügung und der Einspracheentscheid der SUVA erweisen sich daher als rechtmässig.
| 12 |
13 | |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| 14 |
15 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |