BGE 116 V 62 | |||
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11. Auszug aus dem Urteil vom 5. März 1990 i.S. T. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden | |
Regeste |
Art. 5 VwVG: Prüfungsgegenstand bei einer Beschwerde gegen eine Wiedererwägungsverfügung. |
Der Prüfungsgegenstand im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung sowie erhebliche Bedeutung der Berichtigung) gegeben sind. | |
Aus den Erwägungen: | |
3. a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 115 V 186 Erw. 2c, 212 Erw. 2c und 314 Erw. 4a/cc mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Richter zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 110 V 34 Erw. 3, BGE 109 V 121 Erw. 2a mit Hinweisen). Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar.
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Wenn die Verwaltung aber auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid fällt, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar (ZAK 1989 S. 36 Erw. 1 mit Hinweisen; GOSSWEILER, Die Verfügung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1983, S. 180). Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Beurteilung der Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte. Von dieser Betrachtungsweise ist das Eidg. Versicherungsgericht in dem in ZAK 1988 S. 554 publizierten Urteil ausgegangen, wo sich der Versicherte dagegen beschwerte, dass die Ausgleichskasse rechtskräftige Verfügungen betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge wiedererwägungsweise durch solche betreffend Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit ersetzt hatte. Wollte man das Prüfungsthema des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens über die Wiedererwägungsvoraussetzungen hinaus auf eine uneingeschränkte materielle Prüfung des strittigen Rechtsverhältnisses ausdehnen, bedeutete dies, der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, nach rechtskräftiger Erledigung eines Versicherungsfalles durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten Verfügung betreffend das gleiche Rechtsverhältnis bei gleicher Sachlage dem Versicherten erneut den Rechtsmittelweg zu eröffnen. Eine solche Befugnis der Verwaltung besteht jedoch praxisgemäss nicht (BGE 99 V 5 Erw. 2a; RKUV 1984 Nr. K 577 S. 105 Erw. 2a).
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