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22. Urteil vom 10. September 1991 i.S. X gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. g, Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 VwVG, Art. 101 lit. a und Art. 129 Abs. 2 OG, Art. 85 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 AHVG. |
Art. 56 VwVG bietet hiefür eine Grundlage im Bundesrecht, obwohl dies gemäss der (nicht abschliessenden) Aufzählung in Art. 1 Abs. 3 VwVG nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Erw. 1c). |
Die im Zusammenhang mit Art. 55 VwVG und Art. 97 Abs. 2 AHVG entwickelten Grundsätze lassen sich sinngemäss auf Art. 56 VwVG übertragen (Erw. 2b). |
Anwendungsfall einer Interessenabwägung (Erw. 2c). | |
Sachverhalt | |
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Am 16. März 1990 beantragte X bei der Ausgleichskasse die Herabsetzung der Beiträge und den Erlass der Verzugszinsen. Gestützt auf eine Berechnung der verfügbaren Mittel einerseits und des Notbedarfes anderseits lehnte die Ausgleichskasse das Beitragsherabsetzungsgesuch ab, während sie auf den Antrag um Erlass der Verzugszinsen nicht eintrat (Verfügung vom 14. Dezember 1990).
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B.- Mit der hiegegen eingereichten Beschwerde an die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hielt X an seinem Gesuch um Beitragsherabsetzung und Erlass der Verzugszinsen fest. Ferner verlangte er nebst anderem, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt werde.
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Dieses Begehren wies der Präsident der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Juni 1991 ab.
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C.- X lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei die Präsidialverfügung aufzuheben und der vorinstanzlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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D.- Mit Verfügung vom 22. Juli 1991 hat der Instruktionsrichter des Eidg. Versicherungsgerichts die Ausgleichskasse des ![]() | 6 |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Mit dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerten Antrag, es sei der gegen die Kassenverfügung vom 14. Dezember 1990 gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, zielt der Beschwerdeführer offensichtlich darauf ab, die im Hinblick auf die Vollstreckung der Beitragsschuld drohende Zwangsverwertung seiner Liegenschaft wenigstens vorläufig abzuwenden. Anlass hiezu gab ihm die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Verlautbarung der Ausgleichskasse, wonach das Herabsetzungsverfahren (Art. 11 AHVG) nicht geeignet sei, den Lauf ![]() | 8 |
Der Vorinstanz ist diese Problematik nicht entgangen. Obwohl auch in ihrem Entscheid - wie oft in solchen Fällen (BGE 103 Ib 7, EVGE 1954 S. 28; vgl. SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Ziff. 22.23 Abs. 1, S. 208) - ausschliesslich von aufschiebender Wirkung die Rede ist, hat sie den Antrag des Beschwerdeführers nicht nur unter diesem Gesichtspunkt geprüft, sondern ihn in seiner ganzen Tragweite erfasst. Indem sie zur Auffassung gelangt ist, dass für eine Anweisung an die Ausgleichskasse, von der Anhebung oder Fortsetzung eines Betreibungsverfahrens bis zur Erledigung des Herabsetzungsverfahrens abzusehen, keine Notwendigkeit bestünde, hat sie der Sache nach zugleich über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befunden.
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In diesem Zusammenhang fällt auf, dass jedenfalls die vom Bundesgesetzgeber in den Art. 85 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 AHVG angelegten Bestimmungen verfahrensrechtlicher Natur nichts enthalten, was hiefür in Frage kommen könnte. Dennoch wäre es verfehlt, die Grundlage des angefochtenen Entscheides allein im kantonalen Recht zu suchen. Das Beispiel des vorliegenden Falles zeigt deutlich, dass sich die aufschiebende Wirkung, wie sie in Art. 55 VwVG und Art. 97 Abs. 1 AHVG verankert worden ist, nicht gegenüber jedem Verfügungsgehalt entfalten kann und es zur Gewährung eines wirksamen einstweiligen Rechtsschutzes anderweitiger Massnahmen bedarf. Anderseits hat sich die Praxis mitunter gerade mit dem Mittel der aufschiebenden Wirkung zu helfen gewusst, wenn das Gesetz die Möglichkeit vorsorglicher Massnahmen nicht kannte (GYGI, ZBl, a.a.O., S. 10 f.). In diesem Sinne hängen aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen eng zusammen, und es erstaunt nicht, wenn auch der Bundesgesetzgeber unter dem einen Randtitel "Vorsorgliche Massnahmen" in Art. 55 f. VwVG nicht nur die aufschiebende Wirkung, sondern mit Art. 56 VwVG zugleich "Andere Massnahmen" vorgesehen hat (vgl. auch Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG); danach kann "die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten".
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Besteht demnach aufgrund des öffentlichen Rechts des Bundes die grundsätzliche Möglichkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen, ist freilich nicht einzusehen, weshalb Art. 56 VwVG nicht auch bezüglich des vorliegend angefochtenen Präsidialentscheides als bundesrechtliche Grundlage dienen sollte. Es mag zwar zutreffen, dass die fragliche Bestimmung gemäss der Aufzählung in Art. 1 Abs. 3 VwVG "auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes verfügen", nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt wird, doch ist diese Aufzählung bis heute mehrheitlich nicht als abschliessend ![]() | 12 |
d) Die Zulässigkeit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängt im weiteren davon ab, ob dem Beschwerdeführer aus der angefochtenen Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 45 Abs. 1, 2 lit. g VwVG). Dieses Erfordernis liegt mit Bezug auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erst dann vor, wenn sich die nachteiligen Folgen des Zwischenentscheides selbst durch ein für den Beschwerdeführer günstig ausfallendes Endurteil nicht mehr abwenden liessen. Vielmehr genügt bereits ein als schutzwürdig erachtetes Interesse, wobei die Rechtsprechung für dessen Beurteilung nicht nur ein einziges Kriterium gelten lässt (BGE 110 V 355 Erw. 1c, ZAK 1987 S. 478 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
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Nachdem seitens der Ausgleichskasse ausgeführt worden ist, sie pflege die Vollstreckung von Beitragsforderungen selbst im Falle eines hängigen Herabsetzungs- oder entsprechenden Beschwerdeverfahrens voranzutreiben, und anderseits der Beschwerdeführer seine missliche finanzielle Situation glaubhaft dargelegt hat, besteht für diesen tatsächlich die Gefahr eines nicht behebbaren Nachteils. So lässt sich nicht von der Hand weisen, dass ein Vorgehen der Ausgleichskasse im dargelegten Sinn, also die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung von rund Fr. 25'000.--, mit der Zwangsverwertung der hoch belasteten Liegenschaft enden könnte.
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Die Eintretensvoraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist demnach ebenfalls erfüllt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
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b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 55 VwVG und Art. 97 Abs. 2 AHVG die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltenden Grundsätze einlässlich dargestellt (BGE 110 V 45 Erw. 5b, BGE 105 V 268 Erw. 2, je mit Hinweisen). Aufgrund des erläuterten engen Zusammenhangs zwischen aufschiebender Wirkung und anderen vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG (Erw. 1c hievor) lassen sich diese Grundsätze sinngemäss auf letztere übertragen. Demnach hat die über die Anordnung anderer (vorsorglicher) Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde ebenfalls zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 110 V 45 Erw. 5b, BGE 105 V 268 Erw. 2, BGE 99 Ib 220 Erw. 5, BGE 98 V 222 Erw. 4).
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c/aa) Die hier streitige Massnahme beschlägt ein Herabsetzungs- und Erlassverfahren gemäss Art. 11 AHVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG. Was die Aussichten auf dessen Ausgang anbelangt, liegen die Verhältnisse in Anbetracht der verworrenen Darstellung der Vermögensverhältnisse sowie der gesamten Aktenlage nicht derart eindeutig, dass ihnen bereits im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen Rechnung getragen werden könnte.
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bb) Schwieriger verhält es sich hingegen mit der Abwägung der widerstreitenden Interessen. Einerseits gilt es hier dasjenige der Verwaltung an der zielstrebigen Vorantreibung des betreibungsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens zu erwähnen, dem vor allem im Hinblick auf die drohende Vollstreckungsverwirkung (Art. 16 ![]() | 19 |
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beitragsschulden des Beschwerdeführers zufolge Ablaufs der dreijährigen Verwirkungsfrist - gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Beitragsverfügung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 2 AHVG) - teils bereits erloschen sind, teils noch längere Zeit geltend gemacht werden können. Ersteres trifft für die auf das Jahr 1985 entfallenden Beiträge zu, nachdem die entsprechende Verfügung bereits anfangs Juni 1985 unangefochten in formelle Rechtskraft erwuchs und das in der folgenden Betreibung gestellte Fortsetzungsbegehren am 3. Juni 1990 zurückgezogen wurde. Gleiches gilt sodann bezüglich der für die Jahre 1981 bis 1985 aufgelaufenen Verzugszinsen; obwohl die formelle Rechtskraft dieser Verfügung erst Mitte November 1989 eingetreten ist, darf nicht ausser acht gelassen werden, dass keine Verzugszinsen mehr geltend gemacht werden können, wenn und insoweit eine Beitragsforderung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG erloschen ist (BGE 111 V 96 Erw. 5c). Was hingegen die verbleibende Forderung anbelangt - mithin die für 1988/89 geschuldeten, seit anfangs Juli 1990 rechtskräftigen Beiträge -, wird die Verwirkungsfolge vorbehältlich Art. 16 Abs. 2 3. Satz AHVG erst per Ende 1993 eintreten, während diejenigen Verzugszinsforderungen, die sich nicht auf bereits erloschene Beitragsschulden beziehen, Ende 1992 untergehen werden (ZAK 1982 S. 118 Erw. 3). Aus dieser Sicht muss das Interesse der Verwaltung am ungesäumten Fortgang der Zwangsvollstreckung, im heutigen Zeitpunkt, dem entgegengesetzten Anliegen des Beschwerdeführers, seine Liegenschaft nicht unter den möglicherweise ungünstigeren Umständen einer Zwangsvollstreckung versilbern zu müssen, wenigstens vorläufig weichen. Es rechtfertigt sich daher, das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sache nach gestellte Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen einstweilen zu bewilligen.
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Es versteht sich indes von selbst, dass damit eine endgültige Beurteilung der beidseitigen Interessenlage wesensgemäss nicht stattgefunden hat, sondern sich im weiteren Verlauf eine Neubewertung aufdrängen könnte. Dies namentlich mit Blick auf das ![]() | 21 |
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Präsidenten der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 5. Juni 1991 aufgehoben und die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verpflichtet, im Rahmen der Zwangsvollstreckung der rechtskräftigen Beitragsforderungen von der Stellung des Verwertungsbegehrens vorläufig abzusehen.
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