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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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48. Auszug aus dem Urteil vom 20. November 1991 i.S. C. gegen Krankenkassen und Schiedsgericht KVG/UVG des Kantons X | |
Regeste |
Art. 25 und 30bis Abs. 1 KUVG, Art. 85 Abs. 1 AHVG, Art. 69 IVG. | |
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2. Nach ständiger Rechtsprechung werden im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (BGE 113 V 50 Erw. 2a mit Hinweisen; ZAK 1988 S. 260 Erw. 2d, 1987 S. 158 Erw. 6; ARV 1988 S. 85 Erw. 5). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. So hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn "besondere Umstände" vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei widerrechtlichen ![]() | 1 |
3. Gemäss dem auf einem Gesamtgerichtsbeschluss beruhenden Urteil P. vom 4. März 1982 (BGE 108 V 19 f. Erw. 4b) fällt die ausnahmsweise Bejahung der Verzugszinspflicht nicht nur bei einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der Verwaltung, sondern auch bei einem solchen Gebaren einer Rekursbehörde in Betracht. Diese Rechtsprechung bedarf der Präzisierung. Sind gerichtliche Behörden dafür verantwortlich, dass einer Partei Leistungen oder Forderungen in rechtswidriger Weise übermässig lange vorenthalten werden, kann der Partei daraus ein Schaden entstehen. Dadurch wird unter Umständen ein Staatshaftungsgrund gesetzt. Für den Ausgleich eines solchen Schadens unter dem Rechtstitel "Verzugszins" eine Ausgleichskasse, eine Krankenkasse oder einen anderen Sozialversicherungsträger haftbar zu machen, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Verzögert eine Krankenkasse widerrechtlich und schuldhaft die Auszahlung einer Leistung, ist dieses Verhalten kausal für den dem Versicherten entstehenden Zinsverlust. Lässt sich hingegen ein Gericht eine schwerwiegende Rechtsverzögerung zuschulden kommen, sind auf seiten der Krankenkasse die Voraussetzungen für die Verzugszinspflicht - Rechtswidrigkeit und Verschulden - nicht erfüllt. Die Krankenkasse kann daher nicht für den entstandenen Schaden belangt werden. Die bisherige Rechtsprechung ist daher gemäss Beschluss ![]() | 2 |
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b) Eine gesetzliche Verzugszinsregelung für schiedsgerichtliche Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Ärzten im Sinne von Art. 25 KUVG besteht nicht. Sodann sieht der im vorliegenden Fall massgebende Vertrag zwischen Ärzten und Krankenkassen des Kantons X bei verspäteter Zahlung der Arztrechnungen keine Verzugszinspflicht vor. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Verzugszinsen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. Allfällige Schadenersatzansprüche hätte er mittels Klage aus Staatshaftung gegen den Kanton X geltend zu machen.
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